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FAQ Allgemein

Wir haben diese Seite mit Fragen und Antworten.
FAQ heißt: Häufig gestellte Fragen und Antworten.
Sie müssen nicht in den Gesetzen suchen.

Oben rechts ist ein Such-Feld.
Such-Feld heißt:
Sie können dort ein Wort schreiben.
Die Seite sucht dann nach diesem Wort.

Es gibt auch Fragen und Antworten zu Eltern-Abend.
Eltern-Abend ist ein Treffen von Eltern und Lehrerinnen und Lehrern.

Es gibt auch Fragen und Antworten zu Eltern-Vertretungen.
Eltern-Vertretungen sind Eltern, die andere Eltern vertreten.

Wir geben uns Mühe, dass alles richtig ist.
Aber manchmal kann ein Fehler passieren.
Wir können nicht immer alles versprechen.

Wir schreiben so, wie es der Rat für deutsche Rechtschreibung empfiehlt.
Der Rat für deutsche Rechtschreibung macht Regeln für die deutsche Sprache.
So können auch Menschen mit Seh-Behinderung oder Blinde unsere Texte besser lesen oder hören.

Wir schreiben oft: Schülerinnen und Schüler.
Oder wir schreiben: Lehr-Kräfte.
Manchmal schreiben wir: Schüler/-innen.
Damit meinen wir alle Menschen.

Sie haben ein Problem?
Oder Sie finden keine Antwort?
Dann rufen Sie uns an.
Oder schreiben Sie uns eine E-Mail.
E-Mail heißt: Elektronische Post.
Wir helfen Ihnen gerne.

Sie haben die Abitur-Prüfung gemacht.
Sie sind nicht einverstanden mit dem Ergebnis.

Sie können Widerspruch einlegen.
Widerspruch heißt:
Sie schreiben einen Brief.
Sie sagen: Ich bin nicht einverstanden.

Sie haben 1 Monat Zeit.
1 Monat sind 4 Wochen.
Die Zeit beginnt, wenn Sie das Ergebnis bekommen.

Sie schicken den Widerspruch an das Schul-Amt.
Das Schul-Amt ist die Behörde für Schulen.

Sie können auch gegen das Abschluss-Zeugnis Widerspruch einlegen.
Hier haben Sie 1 Jahr Zeit.

Das Schul-Amt prüft Ihren Widerspruch.
Vielleicht lehnt das Schul-Amt den Widerspruch ab.
Dann können Sie vor Gericht klagen.
Klagen heißt:
Sie bitten das Gericht um Hilfe.

Für die Klage brauchen Sie eine gute Begründung.
Ein Anwalt kann Ihnen helfen.
Ein Anwalt ist ein Fach-Mann für Recht.

Mehr Infos gibt es auf unserer Seite Themenbereich Schulformen.

Die Abitur-Prüfungen sind am Ende von der Schule.
Abitur-Prüfungen heißt:
Ganz wichtige Prüfungen für das Ende von der Schule.

Die Termine für die Abitur-Prüfungen werden früh bekanntgegeben.
Das heißt:
Sie wissen die Termine ungefähr ein Jahr vorher.

Die Termine stehen auf der Internet-Seite vom Ministerium.
Ministerium ist die Behörde für Schulen in Hessen.

Die Termine kommen, bevor das letzte Schul-Jahr in der Ober-Stufe beginnt.
Ober-Stufe ist das letzte Stück von der Schule.

Das Kultusministerium hat dazu etwas erklärt.

Ein Schulamt muss die Lehrkräfte gut verteilen.
Das gehört zu seinen Aufgaben.

Manchmal fehlen Lehrkräfte an einer Schule.
Dann kann das Schulamt Lehrkräfte versetzen.

Das nennt man Abordnung oder Versetzung.
Das bedeutet: Lehrkräfte arbeiten an anderer Schule.

Das kann verschiedene Gründe haben.
Zum Beispiel weniger Schülerinnen und Schüler.
Dann braucht eine Schule weniger Lehrkräfte.

Eine andere Schule braucht vielleicht mehr Lehrkräfte.
Dann kann das Schulamt Lehrkräfte dorthin schicken.

Das Schulamt soll dabei gut überlegen.
Es soll alle betroffenen Schulen beachten.

Bei Problemen kann man darüber sprechen.
Zum Beispiel mit dem Schulamt.

Auch der Kreis- oder Stadtelternbeirat kann helfen.

Es gibt einen festen Plan.
Dieser Plan heißt Rahmenplan.

Der Rahmenplan gilt für die Integrierte Gesamtschule (IGS).

Im Rahmenplan steht:
Welche Fächer es gibt.
Und was Kinder darin lernen.

Diese Regeln kommen vom Kultusministerium.
Die Regeln sind verbindlich für die Schulen.

Manche Schulen haben auch einen eigenen Plan.
Dieser Plan heißt Schulcurriculum.
Dann gilt dieser Plan für die Schule.

Zusätzlich gibt es Kerncurricula (KCH).
Darin steht, was Schülerinnen und Schüler lernen sollen.

Die Lehrpläne finden Sie auf der Webseite
des Kultusministeriums.

Dort gibt es auch Hinweise speziell für IGS.
Diese Hinweise heißen Handreichungen.

Wenn etwas anders läuft als im Plan:
Sprechen Sie zuerst mit der Schulleitung.

Hilft das Gespräch nicht, wenden Sie sich
an das staatliche Schulamt.

Weitere Informationen zur IGS finden Sie
in der Rubrik Schulformen.

Fotos von Schülerinnen und Schülern
dürfen nicht einfach veröffentlicht werden.

Für Fotos braucht die Schule eine Einwilligung.
Einwilligung bedeutet: Jemand erlaubt die Nutzung.

Die Einwilligung muss schriftlich sein.

Sie gilt für Fotos im Internet.
Und für Fotos in Drucksachen.

Eine Muster-Einwilligung gibt es beim
Hessischen Datenschutzbeauftragten (HBDI).

Das Alter der Schülerinnen und Schüler ist wichtig.

Sind Schülerinnen oder Schüler volljährig?
Dann entscheiden sie selbst über das Foto.

Sind sie minderjährig?
Dann kommt es auf ihr Alter an.

Kinder bis etwa 12 Jahre:
Die Eltern müssen zustimmen.

Kinder von 12 bis 18 Jahren:
Am besten stimmen beide zu.
Also Schüler und Eltern.

Manchmal zeigt ein Foto nur die Schule.
Oder Gegenstände in der Schule.

Sind dabei Schülerinnen oder Schüler erkennbar?
Dann braucht die Schule ebenfalls eine Einwilligung.

Manchmal macht ein externer Fotograf die Fotos.
Dann können Urheberrechte gelten.
Die Schule braucht dann Nutzungsrechte.

Weitere Informationen finden Sie hier:
Datenschutz in hessischen Schulen
und „Urheberrecht – Worauf Eltern achten müssen

Beides steht im Bereich „Für Eltern – Themenportal“.

Manche Schülerinnen und Schüler
lernen im Realschulbildungsgang.

Wer in die 10. Klasse versetzt wird,
hat den Hauptschulabschluss erreicht.

Manche Schülerinnen und Schüler
schaffen die 10. Klasse nicht.

Dann bekommen sie ein Abgangszeugnis.

In diesem Zeugnis steht:
Dieses Zeugnis gilt wie ein Hauptschulabschluss.

Die Noten werden nicht geändert.
Die Noten bleiben so im Zeugnis.

Das Zeugnis wird nicht umgeschrieben.
Es gibt kein extra Hauptschulzeugnis.

Der Grund:
Die Schülerin oder der Schüler
war nicht auf einer Hauptschule.

Tipp für Bewerbungen:

Geben Sie beide Zeugnisse ab.

Also das Zeugnis der 9. Klasse.
Und das Abgangszeugnis der 10. Klasse.

Das Zeugnis der 9. Klasse
hat manchmal bessere Noten.

Das Abgangszeugnis zeigt den Abschluss.

Rechtliche Grundlage:

Die Regeln stehen in
§§ 38–40 VOBGM.

Das ist die
Verordnung über die Gestaltung
der Bildungsgänge und Schulformen
der Mittelstufe in Hessen.

Manchmal besteht eine Schülerin
oder ein Schüler den Abschluss nicht.

Die Schule entscheidet darüber
mit einem Bescheid.

Gegen diesen Bescheid können Sie
Widerspruch einlegen.

Widerspruch bedeutet:
Sie sind mit der Entscheidung nicht einverstanden.

Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats erfolgen.

Sie können den Widerspruch
beim Staatlichen Schulamt (SSA) einreichen.

Sie können ihn auch bei der Schule abgeben.
Die Schule leitet ihn dann weiter.

Ein direkter Widerspruch beim Schulamt
ist meistens besser.

Das Schulamt prüft die Entscheidung.

Danach bekommen Sie einen Widerspruchsbescheid.
Darin steht die rechtliche Begründung.

Wird der Widerspruch abgelehnt,
können Sie vor Gericht klagen.

Zuständig ist das Verwaltungsgericht.

Manchmal muss es sehr schnell gehen.
Zum Beispiel bei einer Versetzung.

Dann kann man Eilrechtsschutz beantragen.
Das entscheidet ebenfalls das Verwaltungsgericht.

Weitere Informationen (schwere Sprache):

Die Abschlussnote entsteht aus zwei Teilen.

Der erste Teil ist die Prüfungsnote.
Der zweite Teil ist die Note im Unterricht.

Wichtig ist das zweite Halbjahr der 10. Klasse.

Diese Note zählt doppelt.

Die Prüfungsnote zählt einfach.

Die Schule berechnet daraus die Abschlussnote.

Noten aus früheren Jahren zählen nicht.
Zum Beispiel aus der 9. Klasse.

Auch das erste Halbjahr der 10. Klasse zählt nicht.

Die Regel steht in § 61 Absatz 2 Satz 2 VOBGM.

Die Berechnung ist so:

Endnote = (Note 2. Halbjahr × 2 + Prüfungsnote) ÷ 3

Eltern dürfen die Schülerakte ihres Kindes sehen.

Auch volljährige Schülerinnen und Schüler
dürfen ihre Schülerakte einsehen.

Sie dürfen auch Kopien aus der Akte bekommen.

Die Schule muss die Einsicht erlauben.

Es gibt aber eine Ausnahme.

Persönliche Notizen von Lehrkräften
dürfen nicht eingesehen werden.

Diese Notizen sind nur für die Lehrkräfte.

Die Schule darf Geld für Kopien verlangen.
Dann müssen die Kosten bezahlt werden.

Rechtliche Grundlage:

In Hessen gibt es Lernmittelfreiheit.

Das bedeutet:
Wichtige Lernmittel stellt die Schule.

Zu den Lernmitteln gehören Schulbücher.
Auch ein Atlas gehört dazu.

Ein Atlas ist ein Schulbuch.
Darum muss die Schule den Atlas bereitstellen.

Die Schule bekommt dafür jedes Jahr Geld.
Das Geld richtet sich nach der Zahl der Schülerinnen
und Schüler.

Manche Dinge müssen Eltern selbst kaufen.
Zum Beispiel:

  • Hefte
  • Stifte
  • Zeichenmaterial
  • Taschenrechner

Diese Dinge gelten nicht als Lernmittel.

Manchmal fragt die Schule:
Eltern können ein Buch selbst kaufen.

Das ist freiwillig.
Die Schule muss das klar sagen.

Lehnen Eltern den Kauf ab,
darf dem Kind kein Nachteil entstehen.

Dann muss die Schule das Buch bereitstellen.

Rechtliche Grundlage: 

Müssen Kinder im Ramadan zur Schule gehen?

Ja.
Auch während des Ramadan gilt die Schulpflicht.

Schulpflicht bedeutet:
Kinder müssen am Unterricht teilnehmen.

Das gilt auch für:

  • Sportunterricht
  • Schwimmunterricht
  • Klassenfahrten

Müssen Kinder im Ramadan fasten?

Nein.
Kinder müssen in der Regel nicht fasten.

Im Islam beginnt die Fastenpflicht erst später.
Meist erst mit der Pubertät.

Außerdem nennt der Koran Ausnahmen.

Zum Beispiel für:

  • kranke Menschen
  • sehr schwache Menschen
  • Menschen mit schwerer körperlicher Arbeit

Was gilt in der Schule?

Die Gesundheit der Kinder ist besonders wichtig.

Die Gesundheit steht über religiösen Regeln.

Niemand darf wegen des Fastens unter Druck geraten.

Das gilt für:

  • fastende Kinder
  • nicht fastende Kinder

Alle Kinder sollen respektvoll miteinander umgehen.

Ändern sich Noten oder Prüfungen wegen des Fastens?

Nein.

Die Regeln für Noten gelten für alle Kinder.

Auch fastende Schülerinnen und Schüler werden normal bewertet.

Haben muslimische Kinder am Zuckerfest frei?

Ja.

Muslimische Schülerinnen und Schüler haben frei.

Das gilt für das Fest des Fastenbrechens.

Andere Namen sind:

  • Zuckerfest
  • Idul Fitr
  • Seker Bayrami
  • Ramazan Bayrami

An diesem Tag dürfen keine Klassenarbeiten stattfinden.

Schülerinnen und Schüler müssen eine Abwesenheit ankündigen.
Oder ihre Eltern machen das.

Die Lehrkräfte müssen vorher informiert werden.

Die Information muss mindestens sieben Tage vorher kommen.

Abwesenheit bedeutet:
Das Kind fehlt im Unterricht.

Die Regel steht in einer Verordnung des Landes Hessen.
Sie heißt: VOGSV, § 3 Absatz 1 Satz 5.

Termine der islamischen Feiertage:

Schuljahr 2025/2026:

20. März 2026: Fest des Fastenbrechens (Idul Fitr)

27. Mai 2026: Opferfest (Idul Adha)

Schuljahr 2026/2027:
09. März 2027: Fest des Fastenbrechens (Idul Fitr, Seker Bayrami, Ramazan Bayrami)
16. Mai 2027: Opferfest (Idul Adha, Kurban Bayrami)

Schuljahr 2027/2028:
27. Februar 2028: Fest des Fastenbrechens (Idul Fitr, Seker Bayrami, Ramazan Bayrami)
05. Mai 2028: Opferfest (Idul Adha, Kurban Bayrami)

Schuljahr 2028/2029:
15. Februar 2029: Fest des Fastenbrechens (Idul Fitr, Seker Bayrami, Ramazan Bayrami)
24. April 2029: Opferfest (Idul Adha, Kurban Bayrami)

Schuljahr 2029/2030:
04. Februar 2030: Fest des Fastenbrechens (Idul Fitr, Seker Bayrami, Ramazan Bayrami)
13. April 2030: Opferfest (Idul Adha, Kurban Bayrami)

Die Termine können leicht unterschiedlich sein.
Der islamische Kalender ist anders.

Rechtliche Grundlagen:

Die Regel steht in einer Schul-Verordnung.

Sie heißt:

Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses.

Abkürzung: VOGSV

§ 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV)

Weiterführende Informationen (Schwere Sprache):

Das steht im § 153 Hessisches Schulgesetz.
Auch die Hessische Verfassung regelt das.

Lernmittelfreiheit bedeutet:
Die Schule stellt wichtige Lernmittel bereit.

Manche Materialien sind davon ausgenommen.

Zum Beispiel Material zum eigenen Bearbeiten.

Dazu gehören oft Arbeitshefte oder Workbooks.

In diese Hefte schreiben Schülerinnen und Schüler.
Zum Beispiel bei Lückentexten.

Danach kann das Heft nicht mehr benutzt werden.

Darum gelten solche Hefte oft
als Verbrauchsmaterial.

Verbrauchsmaterial muss die Schule
nicht immer bereitstellen.

Manchmal gehört ein Arbeitsheft
zu einem Lehrbuch.

Dann kann es im Unterricht wichtig sein.

Wenn die Schule genug Geld hat,
soll sie das Arbeitsheft bereitstellen.

Kann die Schule das Heft nicht kaufen,
darf sie die Eltern fragen.

Der Kauf durch Eltern ist freiwillig.

Eltern müssen das Heft nicht kaufen.

Auch eine Mehrheit der Klasse
kann niemanden dazu verpflichten.

Jede Familie entscheidet selbst.

Ein Kind darf keinen Nachteil haben,
wenn es kein Arbeitsheft hat.

Der Unterricht muss trotzdem funktionieren.

Die Schule muss dann Alternativen anbieten.
Zum Beispiel Kopien.

Arbeitshefte dürfen nur so benutzt werden,
dass kein Kind benachteiligt wird.

Auch die Kosten für Eltern sind wichtig.

Zusätzliche Materialien sollen
nicht zu teuer sein.

Oft besprechen Schulen solche Anschaffungen
mit Eltern auf Elternabenden.

So gibt es mehr Transparenz.

Ihr Kind hat keinen Platz an der Wunschschule bekommen.
(Wunschschule heißt: Die Schule, an die Ihr Kind am liebsten gehen soll.)
Das ist schade.

Jetzt prüft das Schulamt, ob es einen Platz an der Zweitwunschschule oder an der Drittwunschschule gibt.
(Schulamt heißt: Die Behörde, die für die Schulen in Ihrer Region zuständig ist.
Zweitwunschschule und Drittwunschschule heißen: Die Schulen, die Sie als zweite oder dritte Wahl auf das Formular geschrieben haben.)

Diese Schulen haben Sie schon im Anmeldeformular aufgeschrieben.
(Anmeldeformular heißt: Das Papier, auf dem Sie die Schulen für Ihr Kind eintragen.)

Wir empfehlen: Schreiben Sie immer mehrere Schulen auf das Formular.
So hat Ihr Kind mehr Chancen auf einen Platz an einer Schule, die Sie mögen.

Gibt es auch an der Zweit- und Drittwunschschule keinen Platz?
Dann sucht das Schulamt eine andere Schule mit freien Plätzen für Ihr Kind.

Manchmal gibt es zu viele Anmeldungen für eine Schule.
Dann entscheidet das Los.
(Los heißt: Es wird zufällig entschieden, welches Kind einen Platz bekommt.)

Sind Sie mit der Schule nicht einverstanden?
Dann können Sie beim Staatlichen Schulamt Widerspruch einlegen.
(Widerspruch heißt: Sie schreiben einen Brief und sagen, dass Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind. Das Schulamt prüft dann noch einmal.)

Lassen Sie sich beraten.

Mehr Informationen finden Sie im Themenportal unter „Übergang 4/5 – Schulwahl und Schulplatzvergabe“.

Im Zeugnis steht auch das Sozialverhalten.

Das bedeutet:
Wie sich ein Kind in der Schule verhält.

Zum Beispiel im Umgang mit anderen.

Die Schule muss diese Bewertung erklären können.

Manchmal ist die Note plötzlich schlechter.

Zum Beispiel eine oder zwei Noten schlechter.

Dann muss die Schule das besonders gut begründen.

Das sagt ein Urteil des
Verwaltungsgerichts Gießen.

Datum: 13.02.2018, Az. 4K 3526/16.GI.

Manchmal ist das Zeugnis wichtig
für eine Bewerbung.

Dann gilt das Zeugnis als Verwaltungsakt.

Gegen einen Verwaltungsakt kann man
Widerspruch einlegen.

Wenn der Widerspruch abgelehnt wird,
kann man Klage beim Gericht einreichen.

Eltern dürfen auch nachfragen.

Die Lehrkraft muss die Note erklären.

Bei volljährigen Schülerinnen und Schülern
können sie selbst nachfragen.

Rechtliche Grundlage (Schwere Sprache):

Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV), § 30 (Notengebung)

Manchmal helfen Schülerinnen und Schüler
bei der Aufsicht.

Zum Beispiel in der Pause
oder auf dem Schulweg.

Das ist grundsätzlich erlaubt.

Aber: Die Lehrkraft bleibt verantwortlich.

Die Lehrkraft hat immer die Aufsicht.

Die Schülerinnen und Schüler
tragen keine Haftung.

Das bedeutet:
Sie sind rechtlich nicht verantwortlich.

Wenn Schülerinnen und Schüler
regelmäßig bei der Aufsicht helfen sollen,
muss die Gesamtkonferenz zustimmen.

Die Entscheidung muss aufgeschrieben werden.

Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern
müssen die Eltern schriftlich zustimmen.

Auch bei Klassenfahrten können Schülerinnen
und Schüler bei der Aufsicht helfen.

Aber niemand darf dazu gezwungen werden.

Rechtliche Grundlagen (Schwere Sprache):
Verordnung über die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler, § 2 Abs. 3

Eltern geben Geld für Schule aus.

Die Kosten sind unterschiedlich.
Sie hängen von der Schule ab.
Auch vom Bundesland und der Familie.

Auch an öffentlichen Schulen entstehen Kosten.

Viele Familien zahlen etwa
1.000 Euro pro Jahr für Schule.

Das sind direkte Schulkosten.
Zum Beispiel:

  • Hefte und Stifte
  • Arbeitshefte
  • Taschenrechner
  • Ausflüge
  • Klassenfahrten

Über viele Jahre wird das viel Geld.

Schätzungen sagen:
Zwölf Jahre Schule kosten etwa
20.000 bis 21.000 Euro pro Kind.

Es gibt aber noch andere Kosten.

Zum Beispiel:

  • Schulessen
  • Nachmittagsbetreuung
  • zusätzliche Lernangebote

Schulessen kostet oft
3 bis 5 Euro pro Mahlzeit.

In den ersten sechs Schuljahren
kann das etwa 4.000 Euro sein.

Auch Nachmittagsbetreuung kostet Geld.

Ein Beispiel:
Etwa 160 bis 185 Euro im Monat.
Dazu kommt oft noch Geld fürs Essen.

Über mehrere Jahre können
9.500 bis 10.000 Euro zusätzlich entstehen.

Hohe Kosten für Schule
können Familien belasten.

Darum können Schulkosten auch
mit Kinderarmut zusammenhängen.

Weitere Informationen (Schwere Sprache):

Eltern sind wichtig.  
Eltern helfen ihrem Kind.  
Eltern helfen beim Antrag.  
Ein Antrag ist ein Papier.  
Mit dem Papier fragt man nach Hilfe.  
Eltern sprechen mit der Schule.  
Eltern sprechen mit der Eingliederungs-Hilfe.  
Eingliederungs-Hilfe ist eine besondere Hilfe.  
Die Hilfe ist für Menschen mit Behinderung.  
Alle überlegen zusammen:  
Welche Hilfe braucht das Kind?  
Das wird aufgeschrieben.

Eltern müssen einen Antrag stellen.  
Der Antrag geht meistens an das Sozial-Amt.  
Das Sozial-Amt ist ein Amt in der Stadt oder im Landkreis.  
Ein Amt ist ein Büro vom Staat.  
Im Amt arbeiten Menschen.  
Die Menschen helfen bei wichtigen Fragen.

Es gibt 2 wichtige Gesetze für die Hilfe.  
Ein Gesetz ist eine wichtige Regel für alle Menschen im Land.  
Ein Gesetz hat viele Abschnitte.  
Ein Abschnitt heißt Paragraf.

1. Ein Gesetz heißt: Sozial-Gesetz-Buch Neuntes Buch.  
  Die Abkürzung ist: SGB IX.  
  In diesem Gesetz gibt es einen wichtigen Abschnitt.  
  Der Abschnitt heißt: Paragraf 112.  
  Dieses Gesetz ist für Kinder mit körperlicher oder geistiger Behinderung.

2. Das andere Gesetz heißt: Sozial-Gesetz-Buch Achtes Buch.  
  Die Abkürzung ist: SGB VIII.  
  In diesem Gesetz gibt es einen wichtigen Abschnitt.  
  Der Abschnitt heißt: Paragraf 35a.  
  Dieses Gesetz ist für Kinder mit seelischer Behinderung.

Für seelische Behinderung:  
Der Antrag geht an das Jugend-Amt.  
Das Jugend-Amt ist ein Amt für Kinder und Jugendliche.

Für körperliche oder geistige Behinderung:  
Der Antrag geht an das Sozial-Amt.

Kinder haben ein Recht auf Hilfe.  
Das steht im Gesetz.  
Ein Recht heißt:  
Das Kind darf die Hilfe bekommen.  
Niemand darf das Kind ausschließen.

Die Eingliederungs-Hilfe erklärt den Eltern alles.  
Die Schule hilft den Eltern auch.  
Auch der Eltern-Beirat hilft.  
Ein Eltern-Beirat ist eine Gruppe von Eltern.  

Es ist wichtig:  
Eltern, Schule und Eingliederungs-Hilfe arbeiten gut zusammen.  
So bekommt jedes Kind die richtige Hilfe.

Es gibt noch mehr Hilfe für Familien mit wenig Geld.  
Zum Beispiel Geld für Schul-Sachen, Ausflüge, Mittagessen oder Nachhilfe.  
Das nennt man: Bildungs- und Teilhabe-Paket.  
Ein Paket ist hier: viele Hilfen zusammen. 
 

Mehr Infos (nicht mehr in Leichter Sprache):

An manchen Schulen gibt es
einen Ausländerbeirat.

Dort arbeiten Eltern
von ausländischen Schülerinnen und Schülern mit.

Für das Wahlrecht ist wichtig:

Es zählt die Staatsangehörigkeit des Kindes.
Nicht die Staatsangehörigkeit der Eltern.

Ein Beispiel:

Ein Elternteil hat
keine deutsche Staatsangehörigkeit.

Das Kind hat aber
die deutsche Staatsangehörigkeit.

Dann haben die Eltern
kein Wahlrecht.

Das gilt auch,
wenn ein Kind zwei Staatsangehörigkeiten hat.

Mehr Informationen finden Sie
im Bereich „Elternmitbestimmung“.

Eltern ausländischer Schülerinnen und Schüler.