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Neue Regeln zur Elternwahl

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Das Land Hessen hat neue Regeln veröffentlicht.

 

Die Regeln betreffen die Elternwahl.

Sie stehen in einer Verordnung.

Die Verordnung heißt kurz EVWahlV.

 

In der Verordnung stehen neue Regeln.

Die Regeln kommen aus dem Schulgesetz.

Einige Regeln sind jetzt genauer erklärt.

 

Es geht um Daten.

Es geht um Wahlen.

Es geht um feste Fristen.

 

Die Verordnung enthält neue Regeln.
Die Regeln kommen aus dem Schulgesetz.

Einige Regeln wurden genauer gefasst.

Elternvertretungen sollten den Text lesen.
Die Regeln betreffen wichtige Aufgaben.

Es geht um Daten.
Es geht um Wahlen.
Es geht um feste Fristen.

©Foto: Gerd Altmann

Am 19.12.2025 gab es eine neue Verordnung.
Sie kommt vom Land Hessen.

Die Verordnung heißt EVWahlV.
Sie regelt die Elternvertretungen.
Sie regelt auch den Landeselternbeirat.

Viele Regeln kommen aus dem Schulgesetz.
Einige Texte wurden neu formuliert.

Diese Punkte sind besonders wichtig:

Weitergabe von Daten

§ 10 Absatz 1 EVWahlV

Die Schulleitung gibt Daten weiter.
Die Daten sind von Elternvertretern.

Es geht um diese Daten:

* Vorname
* Nachname
* E-Mail-Adresse

Die Daten gehen an Kreis- oder Stadtelternbeiräte.

Ein Widerspruch ist nicht möglich.
Die Daten müssen weitergegeben werden.

Weitergabe der Wahlergebnisse

§ 10 Absatz 2 EVWahlV

Manche Wahlen müssen gemeldet werden.
Das machen Kreis- und Stadtelternbeiräte.

Die Meldung geht an den Landeselternbeirat.

Es wird eine Liste geschickt.
Auf der Liste stehen gewählte Personen.
Auch Ersatzpersonen stehen dort.

Zu jeder Person stehen diese Daten:

* Vorname
* Nachname
* Adresse
* E-Mail-Adresse

Die Regeln folgen dem Datenschutz.

Zählung der Schülerzahlen

§ 10 Absatz 3 EVWahlV

Vor Wahlen werden Schüler gezählt.
Es zählen nur minderjährige Schüler.

Minderjährig heißt:
unter 18 Jahre alt.

Das macht das Schulamt.

Wahlvorschläge für den Landeselternbeirat

Für Wahlvorschläge gibt es eine Änderung.

Man braucht keine Unterschriften mehr.
Unterstützungs-Unterschriften entfallen.
Das gilt nur für die Wahl des Landeselternbeirats.

Beschwerden gegen Wahlen

§ 27 Absatz 3 EVWahlV

Wahlen können angefochten werden.
Das heißt: Man kann sich beschweren.

Eine Kommission prüft die Beschwerde.

Für die Entscheidung gibt es eine Frist.
Die Frist beträgt drei Monate.

Wo steht die Verordnung?

Die Verordnung steht im Gesetzblatt.
Es ist das Gesetzblatt von Hessen.

Die Verordnung ist online zu finden.
Der Text dort ist nicht in Leichter Sprache.

Die Seite: GVBl.-2025, Nr.00104 | Verkündungsplattform des Landes Hessen