Die Aufgaben des Landeselternbeirats
Die Aufgaben des Landeselternbeirats sind vielfältig und sehr umfangreich. Sie erfordern die Bereitschaft zu ehrenamtlichem Engagement im Umfeld von Schule, Elternhaus und Kultusministerium. Bei der Betrachtung der Arbeit des Landeselternbeirats lohnt es sich immer die Entscheidungen des LEB im Kontext der zugrundeliegenden Gesetze, Verordnungen und anderer Vorschriften zu sehen.
Das grundlegende Ziel aller Entscheidungen des LEB ist immer die konstruktive Auseinandersetzung mit den Vorlagen des Hessischen Kultusministeriums und darauf aufbauend die Entwicklung und Durchsetzung von Verbesserungsvorschlägen zum Nutzen aller Eltern, aller Schulen und insbesondere aller Schüler in Hessen.
Mitbestimmungsrechte des LEB
Sein Mitbestimmungsrecht nimmt der LEB bei Lehrplänen, Ausführungsverordnungen und teilweise bei Erlassen wahr. Hierbei werden Vorlagen des Hessischen Kultusministeriums unterschieden in
• zustimmungspflichtige oder
• anhörungspflichtige Vorlagen sowie
• Vorlagen "zur Kenntnisnahme".
Das Verfahren
Zustimmungspflichtige Maßnahmen sind zwischen dem Kultusministerium und dem LEB mit dem Ziel einer Verständigung zu erörtern. Innerhalb von 10 Kalenderwochen nach der offiziellen Antragstellung des Ministeriums muss durch den LEB über den Entwurf beraten und eine Entscheidung herbeigeführt werden.
Wird innerhalb dieser Frist keine Entscheidung durch den LEB getroffen, so gilt die Zustimmung automatisch als erteilt.
Verweigert der Landeselternbeirat seine Zustimmung zu der Vorlage, so ist der Beschluss schriftlich zu begründen. Hält das Kultusministerium seinen Antrag auf Beratung weiterhin aufrecht, so muss innerhalb von 10 Wochen nach der entsprechenden Mitteilung erneut durch den LEB beraten und entschieden werden; andernfalls gilt auch in diesem Fall die Zustimmung als erteilt.
Nach einer zweiten Ablehnung entscheidet das Ministerium endgültig, es sei denn, der LEB hat den zweiten ablehnenden Beschluss mit mehr als zwei Dritteln der Zahl seiner gesetzlichen (19) Mitglieder - also mit mindestens 13 Stimmen - gefasst. In diesem Fall kann das Kultusministerium eine gegenteilige Entscheidung nur mit Zustimmung der Landesregierung (Kabinettsbeschluss) treffen.
Abweichendes Verfahren
Vor einer Änderung des Hessischen Schulgesetzes hat der Landeselternbeirat die Möglichkeit, in einer öffentlichen Anhörung des Kulturpolitischen Aussschusses des Hessischen Landtags eine Stellungnahme abzugeben.
Zustimmungspflichtig nach § 118 HSchG
• Allgemeine Bestimmungen über Bildungsziele und Bildungsgänge (z.B. Verordnung zur Ausgestaltung der Grundstufe, Verordnung über die Bildungsgänge und Schulformen der Mittelstufe; Verordnungen für die beruflichen Schulen), insbesondere in Rahmenplänen (Lehrpläne für alle Schulformen) und Prüfungsordnungen (z.B. Verordnung über die Gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung), soweit sie das Unterrichtswesen der Schulen gestalten
• Allgemeine Bestimmungen, welche die Aufnahme in weiterführende Schulen und die Übergänge zwischen den Bildungsgängen regeln (z.B. Verordnung über die Gestaltung des Schulverhältnisses, Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, Verordnung über die Aufnahmekapazität der Schulen)
• Allgemeine Richtlinien für die Auswahl von Lernmitteln (Verordnung über die Durchführung der Lernmittelfreiheit, Verordnung über die Zulassung von Schulbüchern)
• Allgemeine Schulordnungen, soweit sie das Unterrichtswesen gestalten (z.B. Verordnung über die Stundentafeln, Aufsichtsverordnung, Verordnung über pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen).
Weitere Rechte des Landeselternbeirats
Anhörungsrecht bei
• der Aufstellung von Richtlinien über Umfang und Ausgestaltung der Schulgrundstücke und Schulbauten
• Einrichtung der Schulräume
• Ausstattung der Schulen mit Lernmitteln und Büchereien sowie bei sonstigen wichtigen Maßnahmen des Unterrichtswesens
• Auskunftsrecht gegenüber dem Kultusministerium zu Angelegenheiten, die für die Gestaltung des Unterrichtswesens von allgemeiner Bedeutung sind (z.B. Information über die Lehrerversorgung)
• Vorschlagsrecht für Maßnahmen zur Gestaltung des Unterrichtswesens.