Geschäftsordnung des Landeselternbeirats
Der Landeselternbeirat ist gesetzlich verpflichtet, sich im Einvernehmen mit dem Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen (HMKB) eine Geschäftsordnung (GO-LEB) zu geben. Das Einvernehmen der aktuellen GO-LEB wurde am 02.12.2024 hergestellt.
Übersicht
§ 1 Aufgaben
§ 2 Pflichten
§ 3 Vorstand
§ 4 Geschäftsführung
§ 5 Sitzungen
§ 6 Öffentlichkeit
§ 7 Beschlussfähigkeit
§ 8 Ändern und Erweitern der Tagesordnung
§ 9 Anträge
§ 10 Änderungsanträge, Antragskonkurrenz
§ 11 Rücknahme von Anträgen
§ 12 Anträge zur Geschäftsordnung
§ 13 Schluss der Redeliste, Schluss der Debatte
§ 14 Beschlussfassung
§ 15 Niederschrift
§ 16 Ausschüsse
§ 17 Aufgaben der Ausschüsse
§ 18 Ladung
§ 19 Öffentlichkeit
§ 20 Sonstige anzuwendende Vorschriften
§ 21 Kommissionen
§ 22 Mitgliedschaft in externen Gremien oder Organisationen
§ 23 Kommunikation mit Ministerien / Verbänden / Organisationen / Parteien
§ 24 Inkrafttreten
§ 1 Aufgaben
Der Landeselternbeirat ist ein eigenständiges Organ zur Erfüllung der ihm nach Art. 56 Abs. 6 der Verfassung des Landes Hessen und nach dem achten Teil (§§ 100-120) des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) obliegenden Aufgaben bei der Gestaltung des Unterrichtswesens.
Er berät und fördert die Arbeit der Kreis- und Stadtelternbeiräte.
§ 2 Pflichten
(1) Die Mitglieder des Landeselternbeirats arbeiten bei der Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechtes der Erziehungsberechtigten vertrauensvoll, sachlich und kollegial zusammen. Sie führen ihr Ehrenamt in eigener Verantwortung und unparteiisch zum Wohle der Schülerinnen und Schüler und der Eltern.
(2) Die Mitglieder des Landeselternbeirats haben über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen (§ 103 HSchG), auch nach Beendigung ihrer Amtszeit Verschwiegenheit zu wahren. Es ist unzulässig, Ausführungen einzelner Mitglieder des Landeselternbeirats aus nichtöffentlichen Sitzungen dritten Personen mitzuteilen.
(3) Auf die vorstehenden Verpflichtungen sowie die Einhaltung der sonstigen Verpflichtungen aus dieser Geschäftsordnung, sind durch einen gesonderten Tagesordnungspunkt die Mitglieder nach jeder Neuwahl des Landeselternbeirates, Nachrückerinnen oder Nachrücker nach dem Eintritt ins Gremium, durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden hinzuweisen. Ein entsprechender Vermerk ist in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen.
§ 3 Vorstand
(1) Der Vorstand ist Teil des Gremiums und nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- Vertretung des Landeselternbeirats nach Außen,
- Festlegung der Sitzungsleitung der Landeselternbeiratssitzung,
- Vertretung des Landeselternbeirats gegenüber der Öffentlichkeit
- Vorbereitung und Aufstellung der Tagesordnung der Landeselternbeiratssitzungen, sowie die Einladung zu den Sitzungen der konstituierenden Sitzungen der Ausschüsse,
- die Ausführung / Umsetzung der Beschlüsse des Landeselternbeirats,
- Entscheidung über die Verwendung der nach § 154 HSchG zugewiesenen Haushaltsmittel.
(2) Die Erledigung der Aufgaben kann im Einzelfall oder für definierte Aufgabenbereiche auf ein einzelnes Mitglied des Landeselternbeirats oder der Geschäftsführerin / dem Geschäftsführer übertragen werden.
(3) Der Vorstand regelt seine Aufgabenverteilung in eigener Zuständigkeit und informiert das Gremium darüber.
(4) Der Vorstand hat jeweils im Wechsel zwei Mitgliedern des Landeselternbeirates, die nicht Vorstandsmitglieder sind, die Möglichkeit einzuräumen, an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Teilnahme der Mitglieder erfolgt nach alphabetischer Reihenfolge.
§ 4 Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt die Aufgaben gemäß der Arbeitsplatzbeschreibung des laufenden Geschäftsbetriebes selbstständig wahr und sorgt für einen geregelten Ablauf der Verwaltungsgeschäfte des Landeselternbeirats.
(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Landeselternbeirates und des Vorstandes mit beratender Stimme und an sonstigen Veranstaltungen des Landeselternbeirates teil.
(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer verwaltet die dem Landeselternbeirat vom Land Hessen zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel nach den in der öffentlichen Verwaltung geltenden Grundsätzen. Sie oder er ist dem Kultusministerium verantwortlich. Zwei Monate nach Abschluss jedes Rechnungsjahres legt sie oder er dem Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen (HMKB) den Nachweis über die Verwendung der Mittel vor.
(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer berichtet dem Landeselternbeirat jährlich über die Verwendung der vom Lande Hessen zur Verfügung gestellten Mittel.
§ 5 Sitzungen
(1) Der Landeselternbeirat wird von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung (Muster siehe Anlage 1-3) mindestens zehn Tage vorher schriftlich eingeladen.
Auf Wunsch der einzelnen Mitglieder kann für sie auf die schriftliche Einladung in Papierform zugunsten einer Einladung per E-Mail verzichtet werden, soweit dies zwingenden Vorschriften nicht entgegensteht.
(2) In Ausnahmefällen kann die oder der Vorsitzende den Landeselternbeirat auch ohne Einhaltung einer Ladungsfrist einberufen.
(3) Die oder der Vorsitzende muss den Landeselternbeirat innerhalb von vier Unterrichtswochen einberufen
- auf Antrag des Ministeriums für Kultus, Bildung und Chancen (HMKB),
- auf Antrag von einem Fünftel der Mitglieder des Landeselternbeirates.
(4) Mitglieder haben sich im Verhinderungsfall bei der Geschäftsstelle von den Sitzungen abzumelden.
§ 6 Öffentlichkeit
Die Sitzungen des Landeselternbeirates sind in der Regel nicht öffentlich. Der oder die Vorsitzende kann nach Rücksprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern Personen, die nicht Mitglieder des Landeselternbeirates sind, zu den Sitzungen einladen. Er hat das Gremium über die Person und den Grund der Einladung zu informieren. Spricht sich mehr als die Hälfte der Gremiumsmitglieder ausdrücklich bis zwei Tage vor Sitzung gegen die Teilnahme dieser Person aus, darf diese nicht an der Sitzung teilnehmen.Die Kultusministerin oder der Kultusminister oder eine Beauftragte oder ein Beauftragter des HMKB kann an den Sitzungen des Landeselternbeirates teilnehmen, um die Auffassung des HMKB darzulegen. Der Landeselternbeirat kann auf besonderen Beschluss allein beraten.
§ 7 Beschlussfähigkeit
Der Landeselternbeirat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Landeselternbeirates anwesend ist. Die oder der Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit bei Beginn der Sitzung fest. Ist der Landeselternbeirat nicht beschlussfähig, kann zu einer Wiederholungsitzung eingeladen werden, sofern bei der Ladung darauf hingewiesen wurde, wobei die Beschlussfähigkeit unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder gegeben ist. Die Wiederholungssitzung kann auch durch eine Eventualeinladung einberufen werden. Diese wird vorsorglich für den Fall der Beschlussunfähigkeit mit der Einladung zur Erstversammlung ausgesprochen. Dabei ist es zulässig, diese unmittelbar im Anschluss an die Erstversammlung zu terminieren.
§ 8 Ändern und Erweitern der Tagesordnung
(1) Der Landeselternbeirat kann beschließen, solange es den rechtlichen Vorgaben entspricht,
- die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern,
- Tagesordnungspunkte abzusetzen, oder
- Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden.
(2) Der Landeselternbeirat kann beschließen, die Tagesordnung um Angelegenheiten zu erweitern, die nicht auf der Einladung verzeichnet waren, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder zustimmen. Dies gilt nicht bei einer aufgrund einer Eventualeinladung durchgeführten Sitzung.
(3) Eine Erweiterung um Wahlen, um die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung und ihre Änderung sind ausgeschlossen.
§ 9 Anträge
(1) Jedes Mitglied des Landeselternbeirats kann Anträge bei dem Landeselternbeirat einbringen.
(2) Anträge sind in Textform (z. B. per E-Mail) durch die Antragstellerin oder den Antragsteller namentlich bei der Geschäftsstelle des Landeselternbeirats einzureichen (siehe Muster Anlage 4). Zwischen dem Zugang der Anträge bei der Geschäftsstelle und dem Sitzungstag müssen mindestens 14 Tage liegen. Die oder der Vorsitzende leitet eine Ausfertigung des Antrages mit der Ladung zur Sitzung jedem Mitglied des Landeselternbeirats zu.
(3) Verspätete Anträge nimmt die oder der Vorsitzende auf die Tagesordnung der folgenden Sitzung.
§ 10 Änderungsanträge, Antragskonkurrenz
(1) Änderungsanträge können bis zur Abstimmung über den Hauptantrag eingebracht werden. Bereits vorliegende Änderungsanträge gibt die oder der Vorsitzende nach Aufruf des Tagesordnungspunktes bekannt.
(2) Änderungsanträge gestalten den Wortlaut des Hauptantrages um, ohne seinen wesentlichen Inhalt aufzuheben.
(3) Liegen mehrere Anträge zum gleichen Thema vor, wird über den weitergehenden Antrag zuerst abgestimmt. Lässt sich eine thematische Rangfolge nicht bestimmen, so wird in der Reihenfolge ihres Eingangs abgestimmt.
§ 11 Rücknahme von Anträgen
Anträge können bis zur Abstimmung zurückgenommen werden. Bei gemeinschaftlichen Anträgen mehrerer Mitglieder des Landeselternbeirates müssen alle Antragsteller die Rücknahme erklären.
§ 12 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Anträge zur Geschäftsordnung zielen auf einen Beschluss über das Verfahren in der Sitzung des Landeselternbeirats.
(2) Jedes Mitglied des Landeselternbeirats kann sich jederzeit mit einem Antrag zur Geschäftsordnung melden. Es erhält das Wort unmittelbar nach Schluss der Rednerin oder des Redners. Danach erteilt die oder der Vorsitzende nur einmal das Wort zur Gegenrede, bevor über den Antrag abgestimmt wird.
§ 13 Schluss der Rednerliste, Schluss der Debatte
(1) Anträge auf Schluss der Redeliste oder auf Schluss der Debatte sind jederzeit während der Beratung zulässig.
(2) Auf einen Antrag nach Abs. 1 gibt die Sitzungsleitung die noch vorliegenden Wortmeldungen bekannt. Im Übrigen gilt § 12 Abs. 2.
§ 14 Beschlussfassung
(1) Die Beschlüsse werden mit den Stimmen der Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder gefasst. Auf Verlangen von einem Fünftel der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen. Ausnahmsweise können in dringenden Fällen die Beschlüsse auf schriftlichem Weg (Umlaufverfahren) eingeholt werden. Dies ist auch in elektronischer Form zulässig. Vor Durchführung des schriftlichen Umlaufverfahrens ist der Antrag zu erörtern. Mitglieder können dem Umlaufverfahren widersprechen. Sie haben die Möglichkeit, sich schriftlich zu äußern. Bei Abstimmungen im Umlaufverfahren sind die Mitglieder über die Stimmabgabe sowie das Ergebnis zu informieren.
(2) Wahlen, die der Landeselternbeirat aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchführt, unterliegen den Regelungen der Wahlordnung für die Wahlen zu den Elternvertretungen in ihrer jeweiligen Fassung.
(3) In Fachfragen einer Schulform kann der Landeselternbeirat gegen den Widerspruch der Mehrheit der anwesenden der Mitglieder, die diese Schulform vertreten, nur mit Zweidrittelmehrheit beschließen. Ist während einer Sitzung eine Schulform nicht vertreten, so kann über Fachfragen dieser Schulform in der nächsten Sitzung ohne Rücksicht auf die Anwesenheit der die Schulform vertretenden Mitglieder beschlossen werden; in der Einladung zur nächsten Sitzung sind die die betreffende Schulform vertretenden Mitglieder ausdrücklich darauf hinzuweisen. Lehnt bei der Beschlussfassung im Umlaufverfahren (Abs. 1 Satz 3) in Fachfragen einer Schulform ein Mitglied, das diese Schulform vertritt, eine Vorlage ab, so ist diese Vorlage in der nächsten Sitzung des Landeselternbeirates zu beraten und über sie abzustimmen.
(4) Abs. 3 gilt auch bei Fachfragen, die mehrere Schulformen betreffen.
(5) Ist ein Mitglied verhindert, an einer Sitzung des Landeselternbeirats teilzunehmen, kann es seine Stellungnahme zu einzelnen Tagesordnungspunkten schriftlich einreichen; diese ist während der Sitzung zu verlesen. Die Stellungnahme gilt nicht als Stimmabgabe.
(6) Jedes Mitglied ist berechtigt, nach Abstimmungen seine abweichende Auffassung schriftlich niederzulegen. Seine Ausführungen sind der Niederschrift (§ 15) als Anlage beizufügen.
§ 15 Niederschrift
(1) Über jede Sitzung des Landeselternbeirates wird eine Niederschrift gefertigt, die von der Protokollführerin oder dem Protokollführer und der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
(2) Die Niederschrift muss enthalten:
- Ort und Zeit (Beginn und Ende) der Sitzung,
- die Namen der anwesenden Mitglieder sowie sonstiger Personen, die an der Sitzung teilgenommen haben
- die Feststellung der Beschlussfähigkeit,
- die Entscheidung des Landeselternbeirates über jeden Beratungsgegenstand sowie die für sie maßgebenden Gründe
- für jede Abstimmung, die Anzahl der abstimmenden Personen, die Anzahl der Ja-Stimmen, die Anzahl der Nein-Stimmen und die Anzahl der Enthaltungen.
(3) Die Niederschrift ist den Mitgliedern des Landeselternbeirates rechtzeitig vor der nächsten Sitzung zuzuleiten und in dieser Sitzung zu genehmigen. Einwendungen gegen die Richtigkeit oder die Vollständigkeit sind in der nächsten Niederschrift zu vermerken.
(4) Die Weitergabe der Niederschrift an Dritte, ausgenommen an das Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen (HMKB), ist nicht zulässig.
§ 16 Ausschüsse
(1) Der Landeselternbeirat soll zu seiner Beratung Ausschüsse für die in ihm vertretenen Schulformen bilden (§117 Abs. 1 HSchG). Sie sind Hilfsorgane des Landeselternbeirates und in ihrem Bestand von dessen Beschlüssen abhängig.
(2) Den Ausschüssen gehören die Mitglieder des Landeselternbeirates, die die betreffende Schulform vertreten, und ihre Ersatzvertreterinnen und Ersatzvertreter an. Der Landeselternbeirat kann in besonderen Ausnahmefällen weitere Eltern mit besonderen Sach- und Fachkenntnissen in einen Ausschuss berufen.
(3) Jeder Ausschuss wählt aus seiner Mitte mit Stimmenmehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, die oder der Mitglied des Landeselternbeirates sein muss, erforderlichenfalls eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden und gegebenenfalls eine Protokollführerin oder einen Protokollführer.
(4) Ausschüsse sind reine Innenorgane des Landeselternbeirates und treten nach außen nicht in Erscheinung.
§ 17 Aufgaben der Ausschüsse
(1) Die Ausschüsse behandeln nur Angelegenheiten, die
- mit der jeweiligen Schulform inhaltlich im Zusammenhang stehen, oder
- die ihnen durch Beschluss des Landeselternbeirates oder des Vorstandes nach Maßgabe des Abs. 2 überwiesen wurden.
(2) Vorlagen des Ministeriums für Kultus, Bildung und Chancen (HMKB), die eine oder mehrere Schulformen in Fachfragen betreffen und der Zustimmung gemäß § 118 HSchG durch den Landeselternbeirat bedürfen, können zur Beratung dem Ausschuss der jeweils betroffenen Schulform überwiesen werden. Die Überweisung kann auch ohne vorherige Beratung im Landeselternbeirat durch den Vorstand erfolgen.
(3) Die oder der Vorsitzende des Ausschusses, im Verhinderungsfalle die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, leitet die Ausschusssitzung. Über deren Ergebnis hat sie oder er dem Landeselternbeirat zu berichten. Die oder der Vorsitzende ist verpflichtet, Anregungen von Ausschussmitgliedern zu Beratungsthemen an den Landeselternbeirat zur Beschlussfassung weiterzuleiten.
(4) Der Landeselternbeirat ist an Beschlüsse der Ausschüsse nicht gebunden.
§ 18 Ladung
Die Ladung zu den Ausschusssitzungen erfolgt durch den oder die Ausschussvorsitzende(n). Über die Ladung sind alle Mitglieder des Landeselternbeirates in Kenntnis zu setzen. Der / die Ausschussvorsitzende kann die Ladung der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer übertragen.
§ 19 Öffentlichkeit
(1) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Der / die Ausschussvorsitzende kann Personen, die nicht Mitglieder des Ausschusses sind (Gäste), einladen. Dazu bedarf es der Zustimmung des Ausschusses mit einfacher Mehrheit der Teilnehmenden.
(2) Die Mitglieder des Landeselternbeirates dürfen an den Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 20 Sonstige anzuwendende Vorschriften
Die Vorschriften der §§ 2, 7, 8 Abs. 1 und 2, 10 bis 13, 14 Abs. 1, 5 und 6 und 15 sind auf die Ausschüsse entsprechend anzuwenden. Die Ausschussmitglieder sind auf die Bestimmungen der Geschäftsordnung hinzuweisen.
§ 21 Kommissionen
(1) Der Landeselternbeirat kann zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben aus seiner Mitte mit einfachem Mehrheitsbeschluss Kommissionen bilden. Der Landeselternbeirat wählt eine Leiterin oder einen Leiter der jeweiligen Kommission aus seiner Mitte.
(2) Die Kommissionen können zur Erfüllung der ihnen gestellten Aufgaben Personen mit besonderer Sachkenntnis auch dauerhaft hinzuziehen.
(3) Die Kommissionsleitung ist verpflichtet Arbeitsergebnisse spätestens auf der nächsten Sitzung des Landeselternbeirates bekannt zu geben. Der Landeselternbeirat ist an Arbeitsergebnisse bzw. Empfehlungen der Kommission nicht gebunden.
§ 22 Mitgliedschaft in externen Gremien oder Organisationen
(1) Die Entsendung von Mitgliedern des Landeselternbeirates für entsprechende Positionen erfolgt durch freiwillige Interessenbekundung. Sollte es für dieselben Positionen mehrere Interessenbekundungen geben, entscheidet das Gremium über die Entsendung per Wahl.
(2) Über die Benennung entsprechender Positionen mit Vergütung oder Aufwandsentschädigung entscheidet der Vorstand. Mitglieder solcher Gremien und Organisationen können nur aktive Mitglieder des Landeselternbeirates sein.
§ 23 Kommunikation mit Ministerien / Verbänden / Organisationen / Parteien
Die Kommunikation aller Mitglieder des Landeselternbeirates mit Ministerien, Verbänden, Organisationen und Parteien erfolgt ausschließlich über die Geschäftsstelle. Bei ständigen Arbeitskontakten ist die Geschäftsstelle immer an der Kommunikation zu beteiligen.
§ 24 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 16.03.2024 in Kraft. Das Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen hat am 24.05.2024 sein Einvernehmen zu der Geschäftsordnung erklärt.
Anlage 1: Mustereinladung einer LEB Sitzung
Datum
Einladung zur xx. (1) Arbeitssitzung des Landeselternbeirates von Hessen
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich lade Sie herzlich ein zur xx. (1) Arbeitssitzung des Landeselternbeirats von Hessen am
Samstag, Tag. Monat. Jahr von 10:00 bis 17:00 Uhr
Geschäftsstelle des Landeselternbeirats
Straße, PLZ Ort
Hinweis: Nach § 102 Abs. 5 HSchG und analog § 7 der Geschäftsordnung des Landeselternbeirats ist der Landeselternbeirat beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn er wegen Beschlussunfähigkeit erneut zur Beratung desselben Gegenstandes einberufen werden muss. Die Einladung hierzu liegt bei.
Mit freundlichen Grüßen
Vorsitzende/r
Anlage 2: Muster einer beigefügten Eventual-Einladung
Datum
Einladung zur xx. (2) Arbeitssitzung des Landeselternbeirates von Hessen
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich lade Sie herzlich ein zur xx. (2) Arbeitssitzung des Landeselternbeirats von Hessen am
Samstag, Tag. Monat. Jahr von 10:10 bis 17:10 Uhr
Geschäftsstelle des Landeselternbeirats
Straße, PLZ Ort
Hinweis: Der Landeselternbeirat ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn er wegen Beschlussunfähigkeit erneut zur Beratung desselben Gegenstandes einberufen hat. Dies wurde gemäß der GO-LEB § 7 Satz 3 ff. vorsorglich mit der Einladung zur ersten Sitzung ausgesprochen. Gemäß § 102 Abs. 5 HSchG und analog § 7 der Geschäftsordnung des Landeselternbeirats ist die Beschlussfähigkeit für obige Sitzung hergestellt.
Mit freundlichen Grüßen
Vorsitzende/r
Anlage 3: Muster einer Tagesordnung
Hinweis: Greift die Eventualeinladung, verschieben sich die Anfangszeiten um beispielsweise zehn Minuten
10:00 Uhr
- Formalien
- Begrüßung
- Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung sowie der Beschlussfähigkeit
- Anträge zur Tagesordnung
- Genehmigung des Protokolls vom Tag.Monat.Jahr
- Berichte
- Vorstand
- HR
- LPR
- BER
- Sonstige
11:00 Uhr
- Sachthema 1
12:00 Uhr
- Sachthema 2
12:30 Uhr
- Sachthema 3
13:15 Uhr Mittagspause
14:15 Uhr
- Sachthema 4
15:15 Uhr
- Sachthema 5
15:45 Uhr
- Sachthema 6
Verbindliches Ende: 16:30 Uhr
Anlage 4: Muster eines Antrags auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 9 der Geschäftsordnung des Landeselternbeirats
Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung für die LEB Sitzung am
Tag.Monat.Jahr (Datum eintragen)
Antragsteller: Vorname Nachname
Musterbeispiel für ein Thema: Anpassung der Elternrechte in Bezug auf die Schulzeitregelung, um den Bedürfnissen von berufstätigen Eltern besser gerecht zu werden und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern.
Musterbeispiel für eine mögliche Begründung: Die Anpassung der Elternrechte bezüglich der Schulzeitregelung ist von entscheidender Bedeutung, um den aktuellen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Anforderungen gerecht zu werden. Berufstätige Eltern stehen vor der Herausforderung, ihre Arbeitsverpflichtungen mit der Betreuung und Begleitung ihrer Kinder während der Schulzeit in Einklang zu bringen. Die derzeitigen Regelungen erweisen sich häufig als unflexibel und stellen eine Belastung für Familien dar. Durch eine Überprüfung und mögliche Anpassung dieser Regelungen können wir einen bedeutenden Beitrag zur Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf leisten. Dies dient nicht nur dem Wohlbefinden der Familien, sondern auch der langfristigen Stärkung unserer Gesellschaft und Wirtschaft.
Musterbeispiel für einen möglichen Beschlussvorschlag:
Aufgrund der genannten Gründe beschließt der Landeselternbeirat, eine Kommission einzusetzen, die die aktuellen Elternrechte bezüglich der Schulzeitregelung überprüft und gegebenenfalls Vorschläge für Anpassungen ausarbeitet. Diese Kommission wird beauftragt, eine umfassende Analyse der bestehenden Regelungen durchzuführen und mögliche Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu entwickeln. Die Ergebnisse dieser Kommission werden dem Landeselternbeirat innerhalb von sechs Monaten zur weiteren Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.