Die Wahl des Landeselternbeirats
Die Kreis- und Stadtelternbeiräte wählen aus den Reihen ihrer Mitglieder jeweils eine Delegierte oder ein Delegierter pro Schulform für die Wahl zum Landeselternbeirat. Ist in einer Schulform nur ein Mitglied im Kreis- oder Stadtelternbeirat, so ist dieses automatisch delegiert.
Diese Delegierten wählen für die Dauer von drei Jahren die Mitglieder, Ersatzvertreterinnen und Ersatzvertreter des Landeselternbeirates getrennt nach Schulformen. Die Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertreter rücken in der Reihenfolge der bei der Wahl erreichten Stimmen für Mitglieder, die vor Ablauf der Amtszeit ausscheiden, nach.
Wählbar als Mitglied oder als Ersatzvertreterin oder Ersatzvertreter einer Schulform im Landeselternbeirat ist jedes Elternteil eines minderjährigen Kindes sowie die Betreuerin/der Betreuer eines volljährigen Kindes, das eine Schule dieser Schulform besucht, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ein Amt als Klassenelternbeirat, Jahrgangselternvertreterin oder -vertreter, Abteilungselternbeirat oder auch als Stellvertreterin oder Stellvertreter in der entsprechenden Schulform zum Zeitpunkt der Wahl ausübt.
Die Wählbarkeit kann entweder durch die vom Kreis- oder Stadtelternbeirat ausgestellte Delegiertenbescheinigung oder durch eine "Kandidatenbescheinigung" nachgewiesen werden. Auch wer nicht als Delegierte oder Delegierter gewählt ist, kann also für ein Amt im Landeselternbeirat kandidieren. Der Kanditat ist dann wählbar, kann aber nicht wählen.
Vor der Wahl der Mitglieder des Landeselternbeirats, finden die Wahlen der Mitglieder für die Wahlprüfungskommission statt. Sie ist für den Prozess der Wahlhandlung und der Feststellung der Rechtmäßigkeit bis hin zur Durchführung der konstituierenden SItzung zuständig.
Die Wahlen des Landeselternbeirats sind im Hessischen Schulgesetz und der Wahlordnung für die Wahl zu den Elternvertretungen geregelt.