Zum Inhalt springen

Eltern ausländischer Schülerinnen

Für eine offene und vielfältige Schulgemeinschaft

Damit die Interessen und Anliegen von Eltern ausländischer Schülerinnen und Schülern in den schulischen Gremien angemessen vertreten werden, besteht die Möglichkeit, eine sogenannte “Vertretung der Eltern ausländischer Schülerinnen und Schüler” (EVaSuS) zu wählen. Diese Elternvertretung sorgt dafür, dass auch die Vielfalt unserer Schulgemeinschaft Gehör findet und berücksichtigt wird.
Die Wahl einer “EVaSuS” ist möglich, wenn der Anteil ausländischer Schülerinnen und Schüler an der Schule mindestens 10 %, jedoch weniger als 50 % beträgt. In den Jahrgangsstufen der Grund- und Mittelstufe wählen die Eltern für jeweils angefangene 25 ausländische Schülerinnen und Schüler einen Elternvertreter sowie eine Stellvertretung. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. 

Die gewählten Elternvertreter sind mit beratender Stimme im Schulelternbeirat vertreten und bringen dort die Anliegen der internationalen Familien ein. So tragen sie dazu bei, die Kommunikation zwischen Schule und Elternhaus zu stärken und die Integration sowie das gegenseitige Verständnis zu fördern. Mit Ihrem Engagement als Vertreterinnen und Vertreter internationaler Familien leisten Sie einen wichtigen Beitrag zu einer offenen, vielfältigen und lebendigen Schulgemeinschaft.

Wir möchten Eltern mit internationalem Hintergrund herzlich ermutigen, sich auch als Mitglieder in den verschiedenen Gremien einzubringen. Als gewählter Klassenelternbeirat können Sie Ihr Engagement mit Stimmrecht im Schulelternbeirat einbringen und so noch stärker die Anliegen der Eltern vertreten. Ihre Perspektiven und Erfahrungen sind wertvoll und bereichern die Zusammenarbeit aller Beteiligten. 

Die Stadt Bielefeld hat mehrsprachige Flyer zur Mitwirkung von Eltern erstellt, die Sie nebenstehend finden. Sie nennen den Klassenelternbeirat “Klassenpflegschaft” und den Schulelternbeirat “Schulpflegschaft”. Die Grundprinzipien sind jedoch gleich, weshalb wir uns entschieden haben, diese zu verlinken. Sobald uns Material aus Hessen vorliegt, werden wir das ergänzen. 

Hinweis: Das Wahlrecht ist hier ausschließlich an den Rechtsstatus des Kindes, nicht an den der Eltern geknüpft. Das bedeutet, dass z. B. bei binationalen Ehen, Elternteile mit nichtdeutscher Staatsangehörigkeit keine Wahlberechtigung haben, wenn das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Gleiches gilt auch bei der doppelten Staatsbürgerschaft.

Rechtliche Grundlagen: 

Parental Involvement in School (Flyer der Stadt Bielefeld):