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FAQ Elternvertretungen

Der Elternbeirat ist ehrenamtlich tätig und übernimmt eine wichtige Vermittlerrolle zwischen Schule und Elternhaus. Er engagiert sich entweder in der Klasse (Klassenelternbeirat), in der Schule (Schulelternbeirat), in der Stadt (Stadtelternbeirat) bzw. dem Landkreis (Kreiselternbeirat) oder auf Landesebene (Landeselternbeirat). 

Als Elternbeirat in Hessen hat man die besondere Chance, das Schulleben der Kinder aktiv mitzugestalten. Man erhält spannende Einblicke in den Schulalltag, kann eigene Ideen einbringen und ist im engen Austausch mit Lehrkräften, anderen Eltern oder anderen an Schule beteiligten Personen, Organisationen und Verbände. So vertreten Sie nicht nur die Interessen der Elternschaft, sondern auch die der Schülerinnen und Schüler – und machen sich für eine positive Lernumgebung stark.

Ja, Elternbeiräte in Hessen sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder sind dabei an keine Aufträge oder Weisungen gebunden und nehmen ihre Aufgaben eigenverantwortlich wahr. 
Die Schulträger tragen die Sachkosten der Schulelternbeiräte und der Schülerräte, der Kreis- und
Stadtelternbeiräte und der Kreis- und Stadtschülerräte. 

Den Mitgliedern der Kreiselternbeiräte und der Elternvertretungen an Kreisberufsschulen werden die Fahrkosten ersetzt. Eine Aufwandsentschädigung erhalten in der Regel nur Mitglieder des Landeselternbeirats und seiner Ausschüsse, etwa in Form von Fahrtkostenerstattung, Sitzungsgeld und Übernachtungsgeld, wenn eine Übernachtung außerhalb des Wohnortes notwendig ist. Für Klassen- und Schulelternbeiräte gibt es üblicherweise keine pauschale Aufwandsentschädigung. 

Als Klassenelternbeirat haben Sie in Hessen die besondere Chance, das Schulleben Ihres Kindes aktiv mitzugestalten. Sie erhalten spannende Einblicke in den Schulalltag, können eigene Ideen einbringen und sind im engen Austausch mit Lehrkräften sowie anderen Eltern. So vertreten Sie nicht nur die Interessen der Elternschaft, sondern auch die der Schülerinnen und Schüler – und machen sich für eine positive Lernumgebung stark.

Als Klassenelternbeirat…

  • nehmen Sie direkten Einfluss auf das schulische Leben,
  • bringen Sie die Anliegen der Eltern in die Schulkonferenz ein,
  • fördern Sie eine gute Zusammenarbeit zwischen Elternhaus und Schule.

Welche Aufgaben erwarten mich?

Die Aufgaben als Klassenelternbeirat in Hessen sind vielseitig und abwechslungsreich. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Ansprechpartner für andere Eltern und die Klassenleitung sein,
  • Elternabende organisieren und leiten,
  • die Klasse im Schulelternbeirat vertreten,
  • Eltern über wichtige Beschlüsse informieren,
  • bei Bedarf Elternstammtische oder zusätzliche Elternabende organisieren,
  • Klassenaktivitäten und Veranstaltungen mitgestalten.

Mit Ihrem Engagement als Klassenelternbeirat leisten Sie einen wertvollen Beitrag für die Schulgemeinschaft – und stärken die Mitbestimmung der Eltern in Hessen!

Der Landeselternbeirat (LEB) von Hessen ist das höchste demokratisch gewählte Elternvertretungsgremium im Land. Er vertritt die Interessen aller Eltern von Schülerinnen und Schülern gegenüber dem Hessischen Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen und wirkt aktiv an der Gestaltung des Schulwesens mit. Diese Mitbestimmung ist in der Hessischen Landesverfassung ausdrücklich verankert (Art. 56 Abs. 6), wodurch der LEB ein verfassungsrechtlich garantiertes Recht zur Mitgestaltung des Unterrichtswesens besitzt.

Zudem entsendet der LEB Mitglieder in zahlreiche weitere Gremien auf Landes- und Bundesebene, pflegt Kooperationen mit anderen Organisationen und Netzwerken und bringt so die Elternperspektive in viele gesellschaftliche und bildungspolitische Diskussionen ein.

Der (Klassen) Elternbeirat (KEB) hat das Recht, von der Klassenleitung und der Schule über alle die Klasse betreffenden Angelegenheiten informiert und angehört zu werden. Er kann Vorschläge und Anregungen einbringen, die das schulische Leben der Klasse betreffen. Die Mitglieder des Klassenelternbeirats sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Aufträge oder Weisungen gebunden. Außerdem vertritt der Klassenelternbeirat die Interessen der Elternschaft der Klasse, organisiert und leitet in Abstimmung mit der Klassenleitung die Elternabende und informiert die Eltern über wichtige Beschlüsse. Die Mitwirkung des Klassenelternbeirats ist ein zentrales Element der Elternbeteiligung an hessischen Schulen.

Der Klassenelternbeirat vertritt die Interessen “seiner Klasse” in der Schulkonferenz, kann Vorschläge machen und Anregungen geben, um das Schulleben aktiv mitzugestalten. 

[Mehr zum Klassenelternbeirat]

Ja, Elternvertreterinnen und Elternvertreter haben bei Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, eine Schweigepflicht. Diese Verschwiegenheit müssen sie auch nach Ende ihrer Amtszeit bewahren. 

Bei einem vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoß gegen diese Pflicht kann das jeweilige Gremium mit einer Zweidrittelmehrheit den Ausschluss des betroffenen Mitglieds aus der Elternvertretung beschließen.

In Hessen beträgt die Amtszeit eines Elternbeirats in der Regel zwei Jahre. 
Dies gilt sowohl für den Klassenelternbeirat als auch für den Vorstand des Schulelternbeirats. Eine Ausnahme besteht bei Schulformen mit nur einjähriger Dauer, dort beträgt die Amtszeit ein Jahr. Und beim Landeselternbeirat, dort beträgt die Amtszeit drei Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit finden Neuwahlen statt.

Scheiden Klassenelternbeiräte vor Ablauf der Amtszeit aus, wird für Rest der Amtszeit nachgewählt. Gleiches gilt für den Vorstand des Schulelternbeirats. Bei den Wahlen zu den Kreis-, Stadt und Landeselternbeiräten werden auch Ersatzvertreterinnen und -vertreter gewählt, die in dem Fall nachrücken.

Weitere Informationen unter Mitbestimmung.

In der Klasse werden zwei Personen gewählt. Einen Klassenelternbeirat und einen Stellvertreter. Der Klassenelternbeirat ist automatisch Mitglied im Schulelternbeirat. Der Schulelternbeirat wählt einen Vorstand. Der besteht aus einer Vorsitzenden und einem Stellvertreter. Bei Bedarf können noch weitere Beisitzer gewählt werden. Häufig wird hier noch der Schriftführer als dritte Person gewählt.

Der Kreis- oder Stadtelternbeirat besteht aus bis zu 19 Personen aus unterschiedlichen Schulform. Die genaue Zahl ist davon abhängig, welche Schulformen vor Ort angeboten werden und wie viele Eltern sich zur Wahl stellen. Der Kreis- oder Stadtelternbeirat wählt einen Vorstand. Genau wie beim Schulelternbeirat besteht dieser aus Vorsitz und Stellvertretung sowie bei Bedarf aus weiteren Beisitzern.

Der Landeselternbeirat besteht aus bis zu 19 Personen. Die genaue Zahl ist davon abhängig, wie viele Eltern sich zur Wahl stellen. In einigen Schulformen stellen sich oft nicht ausreichend Eltern zur Wahl, so dass nicht alle Positionen besetzt werden. Im Jahr 2024 wurden beispielsweise nur 15 Personen in den Landeselternbeirat gewählt.
Der Landeselternbeirat wählt einen Vorstand der aus drei Personen besteht: einem Vorsitz und zwei Stellvertretungen. Hier sieht das Schulgesetz keine weiteren Beisitzer bei Bedarf vor.

In Hessen gibt es auf verschiedenen Ebenen Elternvertretungen mit jeweils unterschiedlichen Ämtern und Aufgaben.  Die wichtigsten Ämter auf allen Ebenen sind:

Vorsitz
Stellvertretung
(ggf.) weitere Vorstandsmitglieder wie Schriftführer/in oder Beisitzer/in

Darüber hinaus können je nach Gremium und Größe weitere Ämter anfallen und ausgeübt werden, die Grundstruktur bleibt aber auf allen Ebenen ähnlich.

Klassenelternbeirat

Ämter: Klassenelternbeirat (Vorsitz) und Stellvertretung
Wahl: Von den Eltern der jeweiligen Klasse für zwei Jahre gewählt
Aufgaben: Bindeglied zwischen Eltern und Klassenlehrkräften, Organisation von Elternabenden, Weitergabe von Informationen, Vertretung der Klasseneltern im Schulelternbeirat.

Schulelternbeirat

Ämter: Vorsitz, Stellvertretung, ggf. weitere Vorstandsmitglieder (z. B. Schriftführer/in)
Wahl: Aus der Mitte aller Klassenelternbeiräte der Schule für zwei Jahre gewählt
Aufgaben: Vertretung der Elternschaft auf Schulebene, Teilnahme an Gesamtkonferenzen, Mitwirkung an schulischen Entscheidungen, regelmäßiger Austausch mit der Schulleitung.

Kreis- und Stadtelternbeirat

Ämter: Vorsitz, Stellvertretung, ggf. weitere Vorstandsmitglieder
Wahl: Delegierte aus den Schulelternbeiräten der Schulen eines Kreises bzw. einer Stadt wählen die Mitglieder und den Vorstand
Aufgaben: Vertretung der Elterninteressen auf Kreis- bzw. Stadtebene, Austausch mit Schulträgern, Beratung und Unterstützung der Schulelternbeiräte.

Landeselternbeirat (LEB)

Ämter: Vorsitz, zwei Stellvertretungen, ggf. Ausschüsse, weitere Gremienmitgliedschaften (siehe Gremien & Kooperationen)
Wahl: Delegierte aus den Kreis- und Stadtelternbeiräten wählen die Mitglieder des LEB
Aufgaben: Vertretung der Eltern aller Schulen gegenüber dem Kultusministerium, Mitwirkung bei Gesetzesvorhaben und Verordnungen, Stellungnahmen zu schulpolitischen Themen, Teilnahme an Anhörungen und Arbeitsgruppen auf Landesebene.

Die Elternvertretungen in Hessen sind ehrenamtlich. Da niemand zum Ehrenamt gezwungen werden kann, ist ein Rücktritt durchaus möglich.  

Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten aus dem Elternbeirat auszuscheiden.

1. Freiwilliger Rücktritt (Niederlegung des Amtes):

Ein Elternvertreter oder eine Elternvertreterin kann das Amt aus persönlichen Gründen niederlegen. In diesem Fall gilt die Person als „ausgeschieden“ und es muss eine Nachwahl stattfinden.

2. Ausscheiden aus rechtlichen Gründen:

Ein Elternvertreter auf Klassen- und Schulebene scheidet automatisch aus dem Amt aus, wenn die Wählbarkeit entfällt (z. B. durch Schulformwechsel, Wechsel in eine andere Klasse, Volljährigkeit des Kindes im ersten Jahr der Amtszeit). Bei den Kreis- und Stadtelternbeiräten und dem Landeselternbeirat führt ein Schulwechsel  oder die Volljährigkeit des Kindes nicht automatisch zum Verlust des Amtes.  Sofern das Kind weiterhin eine Schule besucht oder ein weiteres Kind direkt im Anschluss die Schulform, für die man gewählt wurde besucht, kann man das Amt weiter auszuüben. 
Zwingende Voraussetzung ist, dass das Kind eine Schule besucht. 

3. Nachwahl nach Rücktritt oder Ausscheiden:

Scheidet ein Elternvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus, muss innerhalb von sechs Unterrichtswochen eine Nachwahl stattfinden (§ 9 Wahlordnung).

Abwahl und Ausschluss

Neben dem freiwilligen Rücktritt gibt es auch die Möglichkeit der Abwahl oder des Ausschlusses aus dem Amt:

  • Abwahl: Bei Untätigkeit oder Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht kann ein Elternvertreter abgewählt werden. Hierfür sind besondere Mehrheiten im Gremium erforderlich (§ 103 Abs. 1 und 2 HSchG).
  • Ausschluss: Bei schweren Verstößen (z. B. gegen die Verschwiegenheitspflicht) kann das Gremium den Ausschluss beschließen, wenn zwei Drittel der Mitglieder zustimmen.

Während ein freiwilliger Rücktritt jederzeit möglich ist, ist eine Abwahl nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. 

  • Ausschluss: Bei schweren Verstößen (z. B. gegen die Verschwiegenheitspflicht) kann das Gremium den Ausschluss beschließen, wenn zwei Drittel der Mitglieder zustimmen
  • Abwahl: Bei Untätigkeit kann ein Elternvertreter mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Mitglieder abgewählt werden. 

Rechtliche Grundlagen: 

Wenn Sie als nicht leiblicher Elternteil als Elternvertreter gewählt werden möchten, müssen bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein: 

Schriftliche Zustimmung beider Eltern:
Wenn das Kind zwei sorgeberechtigte Eltern hat (in der Regel Mutter und Vater), müssen beide Eltern schriftlich zustimmen. Das bedeutet: Beide Eltern müssen unterschreiben, dass Sie die Erziehung des Kindes übernehmen dürfen. Es reicht nicht, wenn nur ein Elternteil zustimmt. Die Übertragung der Erziehungsverantwortung durch nur einen von zwei Personensorgeberechtigten ist rechtsunwirksam.

Umfassende Erziehung, nicht nur Schule:
Die Zustimmung muss sich auf die ganze Erziehung des Kindes beziehen – nicht nur auf die Schule. Das heißt: Die Eltern müssen erklären, dass Sie das Kind in allen Lebensbereichen erziehen dürfen, nicht nur in schulischen Fragen. Das nennt man „Anvertrauen“ (ganz übergeben) oder „Mitanvertrauen“ (gemeinsam erziehen).

Unterschied Anvertrauung / Mitanvertrauung

Mit der Willenserklärung zur Anvertrauung übertragen die Eltern Ihnen die tatsächliche Ausübung des Erziehungsrechts – also die Verantwortung, das Kind umfassend zu erziehen, zu pflegen und zu vertreten. Die Person, die mit der Erziehung des Kindes anvertraut wird, nimmt damit die Erziehung des Kindes anstelle der oder des Personensorgeberechtigten umfassend und ohne Einschränkung wahr.  Bei einer vollständigen Anvertrauung ruhen die Rechte der Eltern, bis sie die Übertragung widerrufen. 

Bei einer Mitanvertrauung werden wichtige Fragen beispielsweise zur Personensorge gemeinsam getroffen. Die ursprüngliche Erziehungsverantwortung bleibt bei den eigentlich Personensorgeberechtigten. Auch der Begriff der Mitverantrauung geht von einem umfassenden Erziehungsbegriff aus. Der Bereich Schule ist nur ein Teilsegment der Erziehungsaufgabe.

Schriftlicher Nachweis für die Schule:
Sie müssen der Schule schriftlich (d. h. auf Papier, E-Mail reicht nicht aus) mitteilen, dass Ihnen die Erziehung anvertraut oder mitanvertraut wurde. Dieser Nachweis muss von beiden sorgeberechtigten Eltern unterschrieben sein. Die Schule braucht diesen Nachweis, bevor Sie als Elternvertreter gewählt werden können. Erst dann gelten Sie im Sinne des Schulgesetzes als erziehungsberechtigte Person und dürfen die Rechte und Pflichten der Eltern im schulischen Kontext wahrnehmen. Es schützt zudem die Rechte des Kindes und sorgt dafür, dass die Schule weiß, wer für das Kind sprechen und entscheiden darf.

Rechtliche Grundlagen: 

Weiterführende Informationen:

Wenn sich bei der Wahl eines Kreis- oder Stadtelternbeirats niemand für den Vorstand zur Verfügung stellen möchte, ist das eine schwierige Situation. Die Kommunikation und auch die Arbeit des Gremiums werden dadurch stark erschwert, denn ohne einen gewählten Vorstand nach § 114 Abs. 6 HSchG kann das Gremium seine Aufgaben nur eingeschränkt wahrnehmen. Man sollte daher unbedingt darauf hinwirken, dass jemand das Amt übernimmt und auch aktiv ausfüllt – verpflichten kann man dazu aber natürlich niemanden.

Oft hilft es, die Aufgaben im Vorstand auf mehrere Schultern zu verteilen, zum Beispiel durch Stellvertretungen, eine Schriftführerin oder einen Schriftführer und weitere unterstützende Rollen. So lässt sich der Aufwand für jede einzelne Person minimieren und es fällt vielleicht leichter, jemanden für das Amt zu gewinnen. Gleichzeitig macht die Arbeit im Team meist auch mehr Freude.

Wichtig zu wissen: Eine zentrale und exklusive Aufgabe der oder des Vorsitzenden ist es, die Sitzungen des Gremiums einzuberufen (§ 114 Abs. 8 Satz 1 HSchG). Gibt es keine Vorsitzende oder keinen Vorsitzenden und auch keine Stellvertretung, übernimmt diese Aufgabe die örtlich zuständige Schulaufsichtsbehörde (§ 114 Abs. 8 Satz 3 HSchG).

Es lohnt sich also, gemeinsam nach Lösungen zu suchen, damit das Gremium arbeitsfähig bleibt und die Interessen der Eltern weiterhin gut vertreten werden können.