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Themenportal

Schulthemen - kompakt und übersichtlich

Willkommen im Themenportal! Hier finden Sie gebündelte Informationen zu Themen, die Eltern im Laufe der Schulkarriere ihrer Kinder bewegen und mit denen sich der Landeselternbeirat unter anderem beschäftigt. 
Wir wissen, wie vielfältig und manchmal auch herausfordernd das Thema Bildung sein kann. Deshalb möchten wir hier eine Anlaufstelle bieten, die  Ihnen einen Überblick verschafft. Darüber hinaus unterstützen wir Sie gern auch persönlich bei Ihren Fragen und Anliegen – ganz gleich, ob Sie gerade erst in das Schulleben Ihres Kindes eintauchen oder bereits erfahrene Eltern sind. Schreiben Sie uns eine E-Mail oder rufen Sie uns in der Geschäftsstelle an. 

Die Themen sind alphabetisch sortiert, um Ihnen eine schnelle und übersichtliche Orientierung zu ermöglichen. Die Themen werden kontinuierlich erweitert und aktualisiert. Wenn Sie ein Thema vermissen oder Anregungen haben, freuen wir uns sehr über Ihre Rückmeldung.

Berufsakademie

Die Berufsakademie arbeitet im dualen System, bei dem sich theoretische Studienphasen an der Akademie mit praktischen Ausbildungsabschnitten im Betrieb abwechseln. Diese Wechsel erfolgen meist im Rhythmus von zwei bis drei Monaten. Das Studium an der Berufsakademie dauert in der Regel drei Jahre und schließt mit dem Bachelor-Abschluss (BA) ab, der einem Hochschulabschluss gleichgestellt ist. Die Berufsakademien in Hessen, wie beispielsweise die Berufsakademie Rhein-Main, kooperieren mit regionalen Unternehmen, um die praktische Ausbildung sicherzustellen.

Fachhochschulen

Fachhochschulen, heute meist als Hochschulen für angewandte Wissenschaften bezeichnet, bieten ein praxisorientiertes Studium mit einem breiten Fächerspektrum von Technik über Wirtschaft, Sozialwesen bis hin zu Gesundheitswissenschaften. Der Zugang erfolgt in der Regel mit der Fachhochschulreife, dem Abitur oder einer gleichwertigen Qualifikation. Viele Studiengänge beinhalten verpflichtende Praxisphasen, Projekte mit Unternehmen oder duale Studienmodelle, bei denen sich Theorie und Praxis abwechseln. Fachhochschulen kooperieren eng mit der regionalen Wirtschaft und bieten oft kleinere Lerngruppen sowie eine persönliche Betreuung, was den Einstieg ins Berufsleben erleichtert.

In Hessen gibt es zahlreiche Fachhochschulen, darunter die Hochschule Darmstadt, die Hochschule RheinMain, die Technische Hochschule Mittelhessen, die Frankfurt University of Applied Sciences und die Hochschule Fulda. Das Studienangebot ist vielfältig und wird regelmäßig an die Anforderungen des Arbeitsmarktes angepasst. Weitere Informationen zu Studiengängen und Zugangsvoraussetzungen finden Eltern und Jugendliche auf den Webseiten der jeweiligen Hochschulen.

(Technische) Universität

Die Technischen Universitäten in Hessen, wie die Technische Universität Darmstadt, bieten ein wissenschaftlich fundiertes Studium mit einem Schwerpunkt auf technischen und ingenieurwissenschaftlichen Fächern. Sie sind Teil der Universitäten, die als höchste wissenschaftliche Bildungsstätten ein breites Fächerspektrum abdecken, darunter Naturwissenschaften, Geisteswissenschaften, Wirtschaft und mehr. Der Zugang setzt in der Regel die Allgemeine Hochschulreife oder eine fachgebundene Hochschulreife voraus. Das Studium gliedert sich in Bachelor- und Masterphasen, wobei der Masterabschluss den Zugang zur Promotion ermöglicht. Technische Universitäten wie die TU Darmstadt bieten spezialisierte Studiengänge in Bereichen wie Maschinenbau, Elektrotechnik, Informatik, Bauingenieurwesen und weiteren technischen Disziplinen an.

Universitäten in Hessen vermitteln eine umfassende wissenschaftliche Ausbildung und verbinden Lehre mit Forschung. Studierende erwerben zunächst den Bachelor-Abschluss und können darauf aufbauend einen Masterabschluss anstreben. Mit dem Masterabschluss ist auch die Promotion möglich. Universitäten sind zentrale Orte der Forschung und Innovation und bereiten auf akademische und anspruchsvolle berufliche Tätigkeiten vor.

Weiterführende Informationen:

Das Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) unterstützt Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen dabei, gleichberechtigt am Bildungs- und gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Anspruch auf diese Leistungen haben Kinder und Jugendliche, wenn ihre Eltern beispielsweise Kinderzuschlag, Wohngeld, Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II), Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen oder über ein geringes Einkommen verfügen. 

Welche Leistungen umfasst das Bildungs- und Teilhabepaket?  

  • Schulbedarf:
    Für jedes Schulkind gibt es aktuell 195 Euro pro Schuljahr, ausgezahlt in zwei Raten (Stand 2025: 65 Euro im Februar, 130 Euro im August).
  • Ausflüge und Klassenfahrten: 
    Die tatsächlichen Kosten für eintägige und mehrtägige Ausflüge von Schule, Kita oder Tagespflege werden übernommen.
  • Schülerbeförderung: 
    Die Kosten für ÖPNV-Tickets zur Schule werden übernommen, auch wenn die Fahrkarte für andere Fahrten genutzt werden kann.
  • Mittagessen:
    Anspruchsberechtigte Kinder erhalten ein kostenloses warmes Mittagessen in Schule, Kita, Hort oder Tagespflege.
  • Lernförderung: 
    Lernförderung (Nachhilfe) wird übernommen, wenn sie notwendig ist – unabhängig davon, ob eine Versetzungsgefährdung vorliegt. Hierfür ist weiterhin ein gesonderter Antrag nötig.
  • Soziale und kulturelle Teilhabe: 
    Für Aktivitäten wie Sportverein, Musikschule oder andere Freizeitangebote gibt es monatlich 15 Euro pro Kind.

Vereinfachtes Antragsverfahren
Für Familien, die Bürgergeld beziehen, ist kein gesonderter Antrag für das Bildungs- und Teilhabepaket mehr nötig – der Hauptantrag auf Bürgergeld reicht aus. Lediglich für Lernförderung (Nachhilfe) muss weiterhin ein separater Antrag gestellt werden. Familien, die Kinderzuschlag, Wohngeld, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, müssen die Leistungen für Bildung und Teilhabe weiterhin gesondert beantragen.

Weitere Erleichterungen
Die Pauschalen für Schulbedarf und Teilhabe werden regelmäßig angepasst.
Die Abrechnung für Schulen und Anbieter wurde vereinfacht: Leistungen wie Ausflüge oder Mittagessen können direkt mit den zuständigen Stellen abgerechnet werden.
Viele Städte und Gemeinden bieten ergänzend Gutscheine oder besondere Ermäßigungen an.

Weiterführende Informationen:

Für Eltern und ehrenamtlich tätige Elternbeiräte auf Klassen-, Schul-, Kreis-, Stadt- und Landesebene stellt sich immer wieder die Frage, welche Daten wie abgefragt werden dürfen. Mit der Schuldatenschutzverordnung (SchDSV)  wurde erstmals verpflichtend geregelt, dass Eltern für die erforderliche Kommunikation mit der Schule eine E-Mail Adresse gegenüber der Schule angeben müssen. 

Welche Daten bekommt wer? 

  1. Schülerinnen und Schüler und deren Eltern sind verpflichtet der Schule gegenüber die erforderlichen Angaben zu machen.
  2. Die Schule muss dem Klassenelternbeirat, dem Jahrgangselternbeirat Vornamen und Namen der Schülerinnen und Schüler einer Klasse, ihrer Eltern sowie eine Mailadresse der Eltern übermitteln. Weitere Daten kann die Schule übermitteln, wenn dafür eine Einwilligung eingeholt wurde. Der Klassenelternbeirat darf diese Daten an seine Klassenelternschaft nur weitergeben, wenn eine entsprechende Einwilligung eingeholt wurde. Diese Regelung gilt sinngemäß auch für die weiteren Punkte.
  3. Die Schule muss dem Vorsitzenden Vorname, Name und Mailadressen der gewählten Klassenelternbeiräte übermitteln.
  4. Die Schule muss dem Vorsitzenden des Stadt- oder Kreiselternbeirats Vorname, Name und Mailadresse des gewählten Vorsitzenden des Schulelternbeirats übermitteln.

Wer ist verantwortlich?
Bei der Verarbeitung der Daten, die die Schule als Betrieb erhebt, ist die Schule verantwortlich.  

Elternvertretungen verarbeiten die Daten in eigener Verantwortung nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Personenbezogenen Daten sind gegen den Zugriff von Dritten. Dies gilt auch dann, wenn diese Daten digital verarbeitet werden. Die Kontaktdaten, die Sie als Elternvertreterin von der Schule erhalten, dürfen Sie nicht ohne gesonderte Einwilligung an Dritte weiterleiten! Sie dürfen die Informationen im Rahmen ihres Amtes nutzen, um Eltern zu informieren. Aber beispielsweise nicht (ohne Einwilligung) die Mailadressen im offenen Verteiler per E-Mail allen Eltern der Klasse zugänglich machen.

Welche Mailadresse als Elternvertreterin bzw. Elternvertreter? 
Im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorgaben und der mit Ihrem Amt verknüpften Vertraulichkeit benutzen Sie bitte nur persönliche E-Mailadressen, die ausschließlich Sie selbst benutzen und somit vor dem Zugriff unbefugter Dritter geschützt sind. Vermeiden Sie Familienadressen (z.B. FamilieSchule(at)kostenlostemail.de) auch dann, wenn Sie alleinigen Zugriff haben, um Missverständnissen vorzubeugen.

Klassenliste
Sofern die Daten von der Schule erhoben werden und anschließend an die Eltern verteilt werden, wird eine datenschutzkonforme Einwilligung benötigt. 
Die „Klassenliste“, die oft von Eltern untereinander die Kontaktdaten einsammelt, fällt in das Zivilrecht und kann mit einem entsprechenden Hinweis von allen Eltern genutzt werden. Das Ausfüllen der Klassenliste erfolgt auf freiwilliger Basis. Eine Muster-Klassenliste finden Sie unten verlinkt. Es versteht sich von selbst, dass auch die Kontaktdaten auf der Klassenliste entsprechend sensibel gehandhabt werden und nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben werden darf.  
Nutzen Sie im Rahmen Ihrer Elternarbeit möglichst E-Mail als Kommunikationsmittel. Wenn unbedingt Messenger-Gruppen genutzt werden, suchen Sie sich bitte datenschutzkonforme Messenger (siehe “Messengerdienste für Eltern”) oder nutzen Sie das Schulportal. Die Schule kann den Eltern hierfür einen entsprechenden Zugang einrichten. Sofern sich die Klassenelternschaft eigenständig entscheidet, privat eine Messenger-Gruppe zu erstellen unterliegt das nicht dem Anwendungsbereich der DSGVO

Weiterführende Informationen:

Das Erlernen der Deutschen Gebärdensprache eröffnet neue Perspektiven, fördert Inklusion und stärkt das gegenseitige Verständnis. Ob als Muttersprache, Wahlfach oder kreative Ausdrucksform – DGS bereichert das Schulleben in Hessen und bringt Menschen näher zusammen. Dabei ist die Deutsche Gebärdensprache (DGS) viel mehr als ein Kommunikationsmittel für Gehörlose – sie ist eine anerkannte Sprache, die Brücken baut und das Miteinander stärkt.

Nach Jahren engagierter Zusammenarbeit von Eltern, Verbänden und der Gehörlosen-Community wurde 2019 politisch entschieden, dass die Deutsche Gebärdensprache in Regelschulen unterrichtet wird - auch für Hörende. Damit wurde Hessen Vorreiter. Barrieren werden so abgebaut – für mehr Verständnis und ein besseres Miteinander. 

DGS: Eine Sprache mit eigener Identität
Seit 2002 ist die Deutsche Gebärdensprache durch das Gleichstellungsgesetz als eigenständige Sprache anerkannt. Für viele Gehörlose und Schwerhörige ist sie Muttersprache und unverzichtbar für die selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Auch die UN-Behindertenrechtskonvention hebt die Bedeutung der Gebärdensprache ausdrücklich hervor: Staaten sind verpflichtet, das Erlernen der Gebärdensprache zu fördern und die sprachliche Identität gehörloser Menschen zu stärken.

Der Landeselternbeirat Hessen setzt sich seit langem dafür ein, dass DGS nicht nur für Gehörlose, sondern auch für Hörende als Unterrichtsfach zugänglich wird. Der Hessische Landtag hat DGS als Wahlfach an hessischen Schulen eingeführt. Aber bisher gibt es kein Kerncurriculum für DGS, lediglich eine Handreichung, die einen Orientierungsrahmen bietet. Das nächste Ziel muss es sein, dass DGS ein Kerncurriculum erhält und als Muttersprache anerkannt wird.

Gebärdensprache erleben: Gebärdenpoesie und Kinderbücher
Immer mehr Kindergeschichten werden in Gebärden übersetzt. Lernen Sie doch mal Kinderbüchern wie “Die kleine Hummel-Bummel”, Leo Lausemaus", “der kleine Drache Kokosnuss” und viele andere auf ganz neue Art kennen. Die DGS Kinderbuchwelt wächst kontinuierlich. 

Inklusive Bildung: Anspruch auf Gebärdendolmetscher
Ein weiterer Meilenstein: Das Hessische Landessozialgericht hat entschieden, dass im Rahmen der inklusiven Beschulung die Kosten für einen Gebärdendolmetscher übernommen werden müssen – im Durchschnitt bis zu 400 Euro pro Tag. Damit wird das Recht auf inklusive Bildung gestärkt und sichergestellt, dass hörgeschädigte Kinder gleichberechtigt am Unterricht teilnehmen können. Der Besuch einer Förderschule ist keine zwingende Alternative, wenn Inklusion möglich ist (§ 51 Abs. 1 Satz 1 HSchG).

Weiterführende Informationen:

Individuelle Förderung beim Schulstart  

Kinder entwickeln sich sehr unterschiedlich – körperlich, geistig und seelisch. Um diesen Unterschieden gerecht zu werden, gibt es in Hessen die Möglichkeit, den Schulstart flexibel zu gestalten. Zwei besondere Angebote sind dabei die Vorklasse und die Eingangsstufe.

Vorklassen richten sich an Kinder, die zwar schulpflichtig sind, aber zu Beginn der Schulzeit noch nicht so weit entwickelt sind, dass sie erfolgreich am Unterricht der ersten Klasse teilnehmen können. In solchen Fällen kann die Schulleitung – meist auf Antrag der Eltern und nach Empfehlung von Kindergarten oder Frühförderstelle – das Kind für ein Jahr vom regulären Schulbesuch zurückstellen. In dieser Zeit kann das Kind eine Vorklasse besuchen, die entweder an einer Grundschule oder einer Förderschule angesiedelt ist. Die Vorklasse verbindet sozialpädagogische und unterrichtliche Elemente, um den Kindern einen sanften Übergang in die Grundschule zu ermöglichen und sie gezielt zu fördern.

Eine Besonderheit in Hessen ist die Eingangsstufe, die an rund 50 Grundschulen angeboten wird. Die Eingangsstufe ersetzt die reguläre erste Klasse und richtet sich an Kinder, die bis zum 30. Juni das fünfte Lebensjahr vollendet haben. Diese Kinder werden ohne weitere Eingangsvoraussetzungen aufgenommen. Die Eingangsstufe dauert zwei Jahre und verteilt die Inhalte der ersten Klasse auf diesen Zeitraum. Ziel ist es, den Übergang vom Kindergarten in die Schule zu erleichtern und den Kindern mehr Zeit für die Umstellung auf die schulischen Anforderungen zu geben. Die pädagogische Arbeit knüpft an die Erfahrungen aus dem Kindergarten an und führt die Kinder behutsam an schulische Lern- und Arbeitsformen heran. Nach der Eingangsstufe wechseln die Kinder in die zweite Klasse der Grundschule

Rechtliche Grundlage:

Weiterführende Informationen:

Der Start in den Schulalltag in Hessen: Was Eltern wissen sollten.

Der Übergang vom Kindergarten in die Grundschule ist ein großer und aufregender Schritt für Ihr Kind – und natürlich auch für Sie als Familie. In Hessen beginnt die Schulpflicht für alle Kinder, die bis zum 30. Juni sechs Jahre alt werden, jeweils am 1. August. Kinder, die zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember sechs Jahre alt werden, können auf Antrag der Eltern ebenfalls vorzeitig eingeschult werden. Diese sogenannten „Kann-Kinder“ werden individuell geprüft und können so früher mit der Schule starten.

Die Anmeldung zur Schule erfolgt verpflichtend im Frühjahr, meist im März oder April. Sie erhalten rechtzeitig eine Einladung mit dem genauen Termin. Zur Anmeldung bringen Sie bitte die Geburtsurkunde oder das Familienstammbuch Ihres Kindes mit. Dabei wird auch überprüft, wie gut Ihr Kind die deutsche Sprache beherrscht, denn das ist eine wichtige Grundlage für den Schulstart.
Vor dem ersten Schultag steht eine schulärztliche Untersuchung an, die für alle Kinder verpflichtend ist. Dabei werden die Entwicklung, die Motorik, die Sprache sowie das Seh- und Hörvermögen Ihres Kindes genau geprüft. Viele Schulen laden außerdem zu einem Kennenlerntag ein, an dem Ihr Kind die Schule und die zukünftigen Mitschüler schon einmal kennenlernen kann – das macht den Start oft leichter und angenehmer.

Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Schulleitung. Dabei wird ein Gesamtbild betrachtet, das auch die Ergebnisse der schulärztlichen Untersuchung und gegebenenfalls weitere Gutachten einschließt. In der Regel wird Ihr Kind der Grundschule zugewiesen, die Ihrem Wohnort am nächsten liegt. Nur in besonderen Ausnahmefällen ist es möglich, einen Antrag auf eine andere Schule zu stellen.

Falls Ihr Kind zum Schulbeginn noch nicht ganz schulreif ist, besteht die Möglichkeit, den Schulstart um ein Jahr zu verschieben. Diese Entscheidung trifft die Schulleitung gemeinsam mit dem Kindergarten oder einer Frühförderstelle. Für die Zeit der Zurückstellung gibt es an vielen Schulen sogenannte Vorklassen, in denen Kinder behutsam und gezielt auf den Schulalltag vorbereitet werden. Eine besondere Möglichkeit bietet in Hessen die sogenannte Eingangsstufe, die an etwa 50 Grundschulen angeboten wird. Hier können Kinder aufgenommen werden, die bis zum 30. Juni fünf Jahre alt werden. Die Eingangsstufe dauert zwei Jahre und bereitet die Kinder sanft und spielerisch auf die Anforderungen der Grundschule vor. Nach der Eingangsstufe folgen dann die Klassen zwei bis vier.

Wir wünschen Ihrem Kind einen guten und fröhlichen Start in die Schulzeit! Wenn Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Rechtliche Grundlage:

Weiterführende Informationen: 

Der Fehlerindex ist ein neues Bewertungssystem, das seit dem Schuljahr 2023/24 für die 9. und 10. Klassen an hessischen Schulen gilt. Er hilft Lehrkräften, die Rechtschreib-, Grammatik- und Zeichensetzungsfehler in Aufsätzen und anderen schriftlichen Arbeiten fair und einheitlich zu bewerten. Die Anzahl der Fehler wird dabei ins Verhältnis zur Wortanzahl gesetzt – so entsteht der sogenannte Fehlerindex. 
Die Einführung des Fehlerindex basiert auf der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) des Hessischen Ministeriums für Kultus, Bildung und Chancen (HMKB). Die Regelung ist Teil eines umfassenden Maßnahmenpakets zur Förderung der deutschen Bildungssprache. Der Landeselternbeirat nach intensiven Beratungen mit Vertreterinnen und Vertretern des HMKB für diese Regelung ausgesprochen, weil sie die Sprachförderung und insbesondere die Vergleichbarkeit der Bewertungen verbessert. 

Vorteile des Fehlerindex 

  • Gerechtigkeit und Transparenz: Alle Schülerinnen und Schüler werden nach denselben, klaren Regeln bewertet. Das sorgt für mehr Fairness und Nachvollziehbarkeit bei der Notengebung.
  • Gezielte Förderung: Kinder und Jugendliche erkennen leichter, wo sie sich verbessern können. Sie erhalten eine klare Rückmeldung zu ihren schriftlichen Fähigkeiten.
  • Vorbereitung auf die Zukunft: Der Fehlerindex hilft, die Rechtschreib- und Sprachkompetenz zu stärken – wichtige Fähigkeiten für Abschlussprüfungen, weitere Schulwege und das Berufsleben.
  • Stärkung der Bildungssprache: Der Fehlerindex ist Teil eines größeren Konzepts, das schon in der Grundschule beginnt und die deutsche Sprache gezielt fördert.

Mögliche Nachteile 

  • Leistungsdruck: Manche Schülerinnen und Schüler empfinden die Fehlerzählung als zusätzlichen Druck.
  • Unterschiedliche Startbedingungen: Wer schon vorher Schwierigkeiten mit der Rechtschreibung hatte, braucht vielleicht mehr Unterstützung, um nicht benachteiligt zu werden.
  • Fokus auf Fehler: Einige Kritiker befürchten, dass die positive Leistung zu wenig beachtet wird.

Was bedeutet das für Eltern? 

Ihr Kind bekommt eine nachvollziehbare Rückmeldung zu seinen schriftlichen Leistungen und kann gezielt besser werden. Die Regelung ist großzügig: Erst bei vielen Fehlern wirkt sich das wirklich auf die Note aus. Der Fehlerindex wird in allen schriftlichen Arbeiten ab Klasse 9 angewendet, unabhängig vom Fach. 
Die Einführung des Fehlerindex hat keine Änderungen an Nachteilsausgleich und Notenschutz vorgenommen. Diese gelten so wie bisher weiter. 

Rechtliche Grundlagen:

Weiterführende Informationen:

Förderpläne sind also keine „Sondermaßnahme“, sondern ein hilfreiches Instrument, um jedes Kind individuell zu begleiten und gemeinsam die nächsten Lernschritte zu planen. 
Förderpläne sind wichtige Werkzeuge, mit denen Schulen gezielt auf die Bedürfnisse einzelner Schülerinnen und Schüler eingehen. Sie helfen dabei, den aktuellen Lernstand, die Stärken und Schwächen Ihres Kindes festzuhalten und gemeinsam passende Fördermaßnahmen und Ziele zu vereinbaren. Ziel ist es, jedes Kind bestmöglich zu unterstützen – unabhängig davon, ob es Lernschwierigkeiten hat, besonders begabt ist oder aus anderen Gründen besondere Förderung benötigt.

Wann wird ein Förderplan erstellt?
Ein Förderplan wird immer dann erstellt, wenn ein Kind Unterstützung braucht, die über den normalen Unterricht hinausgeht. Das ist zum Beispiel der Fall:

  • wenn ein Leistungsversagen droht,
  • bei Teilleistungsschwächen oder Sprachproblemen (auch bei Kindern mit Migrationshintergrund),
  • bei der Rückführung aus einer Förderschule in den Regelunterricht,
  • bei besonderer Begabung oder Hochbegabung,
  • im Falle einer Nichtversetzung.

Die rechtlichen Grundlagen dafür finden sich im Hessischen Schulgesetz (§ 3 Abs. 6 HSchG) und in verschiedenen Verordnungen, z. B. der VOGSV, VOSB  und der VOBGM.

Was steht in einem Förderplan?
Ein Förderplan beschreibt:

  • den aktuellen Lern- und Entwicklungsstand Ihres Kindes,
  • individuelle Stärken und Schwächen,
  • konkrete Förderziele,
  • die geplanten Maßnahmen und Methoden,
  • wer für die Umsetzung zuständig ist,
  • und wie die Zielerreichung überprüft wird.

Der Plan wird regelmäßig überprüft und angepasst – mindestens einmal pro Schulhalbjahr, oft auch häufiger.

Wie werden Eltern einbezogen?
Eltern sind ein wichtiger Teil des Förderprozesses!
Die Schule informiert und berät Sie über die Lernentwicklung, das Arbeits- und Sozialverhalten Ihres Kindes sowie über die geplanten Fördermaßnahmen. Sie können eigene Vorschläge einbringen und werden bei der Planung und Umsetzung einbezogen. Der Förderplan wird gemeinsam besprochen, damit alle an einem Strang ziehen und Ihr Kind optimal unterstützen können.

Wie entsteht ein Förderplan? 

  • Die Lehrkräfte beobachten die Entwicklung der Kinder und sprechen bei Auffälligkeiten mit den Eltern.
  • Es werden gezielte Beobachtungen gemacht, eventuell auch Tests oder Gespräche geführt.
  • Gemeinsam mit Ihnen als Eltern und – je nach Alter – mit Ihrem Kind werden die wichtigsten Entwicklungsbereiche, Stärken und Förderbedarfe besprochen.
  • Die Schule erstellt den Förderplan und legt konkrete Ziele und Maßnahmen fest.
  • Die Umsetzung wird dokumentiert und regelmäßig überprüft.
  • Bei Bedarf wird der Plan angepasst oder ein neuer Förderplan erstellt.

Warum sind Förderpläne sinnvoll?
Förderpläne helfen, die Entwicklung Ihres Kindes gezielt zu begleiten und sicherzustellen, dass es die Unterstützung bekommt, die es braucht. Sie machen die Förderung transparent und ermöglichen eine gute Zusammenarbeit zwischen Schule, Eltern und – falls nötig – weiteren Fachleuten.

Weiterführende Informationen:

Ganztagsschulen sind ein wichtiger Baustein für die Bildungslandschaft in Hessen. Sie bieten Kindern mehr Zeit zum Lernen, Entdecken und gemeinsamen Erleben – und erleichtern Familien die Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Die Nachfrage nach Ganztagsangeboten steigt stetig, und mit dem kommenden bundesweiten Rechtsanspruch wird das Angebot weiter ausgebaut.

Formen der Ganztagsschule in Hessen

In Hessen gibt es verschiedene Ganztagsprofile, die sich an den Bedürfnissen von Kindern und Eltern orientieren:

  • Profil 1: Ganztagsangebot an mindestens drei Tagen pro Woche (7:30–14:30 Uhr) mit Hausaufgabenbetreuung, Fördermaßnahmen und weiteren Aktivitäten. Die Teilnahme ist freiwillig, nach Anmeldung jedoch verbindlich.
  • Profil 2: Ganztagsangebot an allen fünf Schultagen (7:30–16:00/17:00 Uhr) mit freiwilligen Zusatzangeboten. Auch hier gilt: Wer angemeldet ist, nimmt verbindlich teil.
  • Profil 3: Ganztagsschule mit verpflichtendem Angebot an fünf Tagen (7:30–16:00/17:00 Uhr) für alle oder einzelne Jahrgänge. Hier ist der Unterricht oft rhythmisiert, das heißt, Lern- und Freizeitphasen wechseln sich sinnvoll ab.

Die rechtlichen Grundlagen bilden das Hessische Schulgesetz (§15), die „Richtlinie für ganztägig arbeitende Schulen in Hessen“ und der Qualitätsrahmen für die Profile ganztägig arbeitender Schulen.

Pakt für den Ganztag

Seit dem 7. Dezember 2022 wurde der bisherige „Pakt für den Nachmittag“ durch den neuen „Pakt für den Ganztag“ abgelöst. Damit übernehmen Land und Schulträger erstmals gemeinsam Verantwortung für ein integriertes und passgenaues Bildungs- und Betreuungsangebot an Grundschulen und Grundstufen von Förderschulen.  

  • Im Schuljahr 2023/2024 beteiligen sich bereits rund 90 % der hessischen Schulträger mit insgesamt 435 Schulen am „Pakt für den Ganztag“.
  • Teilnehmende Schulen bieten an fünf Tagen pro Woche von 7:30 bis 17:00 Uhr sowie in den Schulferien ein verlässliches und freiwilliges Bildungs- und Betreuungsangebot.
  • Eltern können zwischen mindestens zwei zeitlichen Modulen wählen: einem kürzeren bis 14:30 oder 15:00 Uhr und einem längeren bis 17:00 Uhr – auf Wunsch auch mit Ferienbetreuung.
  • Das Angebot ist grundsätzlich freiwillig, aber nach Anmeldung verbindlich. Schulen im „Pakt für den Ganztag“ arbeiten nach den Qualitätskriterien des Profils 2 des Ganztagsprogramms

Was zeichnet eine gute Ganztagsschule aus?

Ganztagsschulen sind mehr als nur verlängerte Betreuung: Sie sind Lebens- und Erfahrungsraum für Kinder. Hier werden nicht nur schulische Leistungen gefördert, sondern auch soziale Kompetenzen gestärkt. Gemeinsame Aktivitäten, ein gesundes Mittagessen und individuelle Förderung unterstützen die Kinder in ihrer Entwicklung. Besonders wichtig ist die sozialpädagogische Ausrichtung: Ganztagsschulen helfen, Chancengleichheit zu fördern und Kinder in ihren Lebens- und Lernproblemen zu begleiten.

Der neue Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung

Ab dem Schuljahr 2026/27 tritt der bundesweite Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder in Kraft. Zunächst gilt er für Erstklässler, bis 2029/30 wird er schrittweise auf alle Grundschuljahrgänge ausgeweitet. Jedes Kind hat dann einen Anspruch auf ganztägige Bildung und Betreuung an fünf Tagen pro Woche für jeweils acht Stunden – inklusive Unterrichtszeit. Die Länder können bis zu vier Wochen Schließzeit in den Ferien regeln. Die Teilnahme bleibt freiwillig, aber das Angebot wird massiv ausgebaut.

 

Rechtliche Grundlagen:

Weiterführende Informationen:

Ab dem Schuljahr 2025/26 gilt an allen hessischen Schulen eine neue, einheitliche Regelung zur Nutzung von Handys und anderen digitalen Endgeräten. Ziel dieser gesetzlichen Vorgabe ist es, die Konzentration der Schülerinnen und Schüler zu fördern und ihre seelische Gesundheit besser zu schützen. Studien zeigen, dass Kinder und Jugendliche in Deutschland durchschnittlich rund zwei Stunden täglich am Smartphone verbringen – Tendenz steigend. Die neue Regelung soll helfen, Ablenkungen während des Schultages zu minimieren und den Fokus wieder stärker auf das Miteinander und das Lernen zu legen.

Konkret bedeutet das: Handys, Smartwatches und andere digitale Endgeräte dürfen auf dem Schulgelände nicht mehr privat genutzt werden. Sie müssen während des gesamten Aufenthalts auf dem Schulgelände ausgeschaltet und in der Tasche bleiben. Die Regelung betrifft ausschließlich Schülerinnen und Schüler – eine analoge Regelung für Lehrkräfte gibt es nicht. Elternvertretungen würden es jedoch begrüßen - eine entsprechende Regelung -  beispielsweise über die Schulordnung - einzuführen. Für Eltern bedeutet das: Ihr Kind ist während der Schulzeit über das Sekretariat der Schule erreichbar, falls Sie es dringend kontaktieren müssen.

Natürlich gibt es Ausnahmen von der Regel. So dürfen Kinder, die beispielsweise eine digitale Busfahrkarte auf dem Handy haben, das Gerät mitführen – die Nutzung ist jedoch nur außerhalb des Schulgeländes erlaubt. Auch für medizinische Notfälle oder besondere gesundheitliche Bedürfnisse, wie etwa bei Diabetes, ist die Nutzung des Smartphones weiterhin gestattet. Hier steht der Schutz und die Gesundheit der Kinder selbstverständlich an erster Stelle.

Kommt es dennoch zu einem Verstoß gegen die neue Regelung, dürfen Lehrkräfte das Handy oder andere digitale Geräte vorübergehend einsammeln. In der Regel erhalten die Schülerinnen und Schüler ihre Geräte am Ende des Schultages zurück. Nur in besonderen Fällen, etwa bei wiederholten Verstößen, kann das Gerät an die Eltern übergeben werden.

Ein häufiges Anliegen von Eltern ist die Frage nach der Erreichbarkeit im Notfall. Hier gibt das Hessische Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen (HMKB) Entwarnung: In dringenden Fällen ist Ihr Kind jederzeit über das Schulsekretariat erreichbar. Die neue Regelung soll keinesfalls dazu führen, dass Kinder in Notlagen nicht erreichbar sind.

Ein weiteres Thema, das viele Eltern beschäftigt, ist die Digitalisierung an Schulen. Die Sorge, dass ein Handyverbot die Vermittlung digitaler Kompetenzen behindert, ist unbegründet. Die Nutzung privater Smartphones ist nicht gleichzusetzen mit dem Erwerb von Medienkompetenz. Vielmehr werden digitale Kompetenzen gezielt im Unterricht vermittelt – unabhängig von der privaten Handynutzung.

Mit dieser neuen Regelung will das Land Hessen einen geschützten Raum für die Schülerinnen und Schüler schaffen, in dem sie sich auf das Lernen und das soziale Miteinander konzentrieren können. 

Weitere Informationen:

Jedes Talent zählt -  Potenziale erkennen und fördern

Hochbegabte Kinder und Jugendliche verfügen über außergewöhnliche Fähigkeiten, die weit über das Durchschnittsniveau hinausgehen. Hochbegabte Kinder und Jugendliche verdienen eine Schule, die ihre Talente erkennt, fördert und sie auf ihrem individuellen Bildungsweg begleitet. Nutzen Sie als Eltern, Lehrkräfte oder Interessierte die vielfältigen Beratungs- und Unterstützungsangebote in Hessen – damit jedes Kind sein volles Potenzial entfalten kann.

Was ist Hochbegabung?

Hochbegabung wird in der Regel durch einen Intelligenzquotienten (IQ) von 130 oder höher definiert, was etwa den oberen 2 % eines standardisierten Intelligenztests entspricht. Die Feststellung einer Hochbegabung erfolgt durch speziell geschulte Psychologinnen, Psychologen oder Ärztinnen und Ärzte. Hochbegabung zeigt sich nicht nur im logisch-mathematischen oder sprachlichen Bereich, sondern kann ebenso musikalische, künstlerische, sportliche oder soziale Talente umfassen – oft auch in mehreren Bereichen gleichzeitig.

Herausforderungen und Förderbedarf

Nicht alle hochbegabten Kinder erbringen automatisch herausragende schulische Leistungen. Manche verbergen ihre Begabung aus Angst vor Ausgrenzung oder weil sie sich im Unterricht unterfordert fühlen. Ohne passende Förderung können sie unter Entwicklungs- und Persönlichkeitsproblemen, sozialer Isolation oder sogar psychischen Belastungen leiden. Deshalb ist es wichtig, dass hochbegabte Schülerinnen und Schüler gezielt unterstützt werden – sowohl fachlich als auch in ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Schulen in Hessen sind verpflichtet, alle Potenziale zu entfalten und so einen Beitrag zur Bildungsgerechtigkeit zu leisten61.

Aktuelle Fördermaßnahmen in Hessen

  • Begabungsdiagnostische Beratungsstelle BRAIN: Die Philipps-Universität Marburg bietet mit BRAIN eine zentrale Anlaufstelle für Diagnostik und Beratung bei Hochbegabung.
  • Digitale Drehtür Hessen: Ein innovatives Projekt, das leistungsstarken Schülerinnen und Schülern zusätzliche Lernangebote außerhalb des Regelunterrichts ermöglicht.
  • Individuelle Förderung: Hessen setzt auf eine gezielte, individuelle Förderung leistungsstarker und hochbegabter Schülerinnen und Schüler. Ziel ist es, jedem Kind die Möglichkeit zu geben, sein Potenzial voll zu entfalten.
  • Innovations- und Beratungszentrum für Begabungsförderung (HIBB): Das HIBB bietet ein breites Spektrum an Fortbildungen, Beratungen und Unterstützungsangeboten für Schulen, Lehrkräfte und Eltern.
  • Netzwerke und Elterninitiativen: Die Deutsche Gesellschaft für das hochbegabte Kind (DGhK) und weitere regionale Netzwerke bieten Austausch, Beratung und Veranstaltungen für Eltern und Kinder.
  • Schulpsychologischer Dienst: In allen Staatlichen Schulämtern stehen speziell geschulte Schulpsychologinnen und Schulpsychologen für Beratung und Unterstützung zur Verfügung.

Gesetzliche Grundlagen und Programme

Die gesetzlichen Grundlagen für die Förderung hochbegabter Schülerinnen und Schüler in Hessen sind im Hessischen Schulgesetz fest verankert. Nach § 3 Abs. 6 und 7 HSchG ist die Schule verpflichtet, alle Schülerinnen und Schüler entsprechend ihrer individuellen Ausgangslage in ihrer körperlichen, sozialen, emotionalen und kognitiven Entwicklung angemessen zu fördern. Dabei sollen insbesondere auch hochbegabte Kinder und Jugendliche durch gezielte Beratung und ergänzende Bildungsangebote in ihrer Entwicklung unterstützt werden.

Zudem sieht das Schulgesetz vor, dass die Hochbegabtenförderung im Schulprogramm der jeweiligen Schule verankert sein muss. Schulen, die sich besonders engagieren, entwickeln ein schriftliches Förderkonzept und benennen Ansprechpersonen für das Thema Hochbegabung. Bei besonderen Fördermaßnahmen oder pädagogischen Entscheidungen wird die Schulpsychologie oder eine begabungsdiagnostische Beratungsstelle wie BRAIN einbezogen. Individuelle Förderpläne, die gemeinsam mit Eltern und Schülern besprochen werden, sind ein zentrales Instrument der Förderung. Die Maßnahmen werden regelmäßig evaluiert, um die Qualität und Wirksamkeit der Förderung sicherzustellen

Darüber hinaus wurde das landesweite Konzept zur Begabtenförderung zuletzt durch neue Strukturen ergänzt: Im Hessischen Innovations- und Beratungszentrum für die Begabtenförderung (HIBB) werden die verschiedenen Akteure systematisch vernetzt, um die Förderung noch gezielter und wirksamer zu gestalten

 Weiterführende Informationen:

 

Gemeinsam Vielfalt erleben

Inklusion an hessischen Schulen bedeutet, dass alle Kinder – unabhängig von ihren individuellen Voraussetzungen oder Beeinträchtigungen – gemeinsam lernen und sich entfalten können. Dieses Prinzip ist nicht nur ein pädagogisches Ziel, sondern durch die UN-Behindertenrechtskonvention und das Hessische Schulgesetz fest verankert. Dort ist ausdrücklich vorgesehen, dass Kinder mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf vorrangig die allgemeine Schule besuchen sollen. Die inklusive Bildung soll Barrieren abbauen und jedem Kind ermöglichen, am Schulleben teilzuhaben und seine Potenziale bestmöglich zu entwickeln.

UN-Behindertenkonvention 

Im März 2009 ist die UN-Behindertenkonvention in Kraft getreten. Das bedeutet grundsätzlich, dass geeignete Maßnahmen getroffen werden müssen, um Menschen mit Behinderungen einen angemessenen Lebensstandard und sozialen Schutz zu sichern. Es bedeutet aber auch, dass SchülerInnen mit körperlichen oder geistigen Behinderungen an regulären Schulen unterrichtet werden müssen. Manche Gutachten gehen davon aus, dass 80-90 % der Schüler inklusiv beschult werden müssen.
Es ist also absehbar, dass Veränderungen in den Schulen anstehen. Damit verbinden sich Hoffnungen, aber auch Ängste. Hoffnung der Betroffenen auf Teilhabe am Regelschulbesuch ohne Barrieren und Ängste der nicht-betroffenen Eltern, das eigene Kind könnte zu kurz kommen. Kinder können unabhängig ihrer Fähigkeiten und Beeinträchtigungen in einzelnen Bereichen voneinander und miteinander lernen. Hessische Schulen müssen sich an den Bedürfnissen des einzelnen Schülers anpassen und ihn mit seinen Stärken und Schwächen fördern.  

Inklusion in der Schule

In der Praxis heißt das, dass Schulen in Hessen eng mit sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentren zusammenarbeiten und durch multiprofessionelle Teams unterstützt werden. Diese Teams, bestehend aus Sonderpädagoginnen und -pädagogen, Integrationshilfen und weiteren Fachkräften, sorgen dafür, dass jedes Kind die individuelle Förderung erhält, die es benötigt. Dabei wird auf differenzierte Lernangebote, Nachteilsausgleiche und gegebenenfalls auf spezielle Hilfsmittel zurückgegriffen. Ziel ist es, nicht nur die Bedürfnisse von Kindern mit Behinderungen zu berücksichtigen, sondern eine Schulkultur zu schaffen, in der Vielfalt als Bereicherung verstanden wird.

Für Eltern bedeutet Inklusion vor allem, dass ihr Kind ein Recht auf einen Platz an der allgemeinen Schule hat und bei Bedarf gemeinsam mit der Schule ein individueller Förderplan entwickelt wird. Dieser wird regelmäßig überprüft und angepasst, um sicherzustellen, dass die Unterstützung den Bedürfnissen des Kindes entspricht. Eltern können sich bei Fragen oder Unsicherheiten jederzeit an die Schule, die sonderpädagogischen Beratungszentren oder unabhängige Beratungsstellen wenden, die in Hessen gut vernetzt sind.

Inklusion ist dann erreicht, wenn Vielfalt gelebt wird und jedes Kind die Chance erhält, sich bestmöglich zu entwickeln. (elternbund hessen)

Der Landeselternbeirat unterstützt die inklusive Bildung und sieht sie als gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Er betont, dass Inklusion nur gelingen kann, wenn Schulen ausreichend Ressourcen erhalten und multiprofessionelle Teams aufgebaut werden. Zudem ist eine offene und wertschätzende Haltung aller Beteiligten entscheidend. Die Gruppe InklusionsBeobachtung Hessen (GiB Hessen) begleitet die Umsetzung der Inklusion kritisch und informiert Eltern umfassend. Sie bietet zudem eine wichtige Anlaufstelle für Eltern, die Unterstützung suchen oder Schwierigkeiten erleben.

Inklusion bereichert das Schulleben und fördert Werte wie Toleranz, Respekt und gegenseitige Wertschätzung. Damit sie erfolgreich ist, braucht es das Engagement von Schule, Eltern und Gesellschaft gleichermaßen. Nur wenn alle an einem Strang ziehen, wird Schule zu einem Ort, an dem jedes Kind selbstverständlich dazugehört und sein Potenzial entfalten kann.   

Broschüren und Gutachten:

Weiterführende Informationen:

Herausforderungen, Risiken und aktuelle Entwicklungen

Digitale Medien sind aus dem Alltag von Kindern und Jugendlichen nicht mehr wegzudenken. Ob Smartphone, soziale Netzwerke, Messenger oder Online-Games – die Nutzung beginnt immer früher und ist für viele junge Menschen selbstverständlich. Doch mit den Chancen wachsen auch die Risiken: Neben klassischen Gefahren wie exzessiver Medienkonsum oder problematischen Inhalten rückt Cybermobbing immer stärker in den Fokus – auch in Hessen.

Eltern als Schlüsselpersonen – aber oft ohne Überblick

Eltern prägen maßgeblich, wie ihre Kinder mit Medien umgehen. Viele fühlen sich jedoch überfordert: Während Jugendliche sich schnell in neuen Apps und Plattformen zurechtfinden, fehlt Erwachsenen oft der Überblick über Trends und Risiken. Laut Studien halten 80 Prozent der Eltern die Mediennutzung ihrer Kinder für unproblematisch, während 80 Prozent der Jugendlichen angeben, ihre Eltern wüssten kaum, was sie online wirklich tun.

Cybermobbing: Eine wachsende Gefahr

Aktuelle Studien zeigen, dass Cybermobbing in Deutschland und auch in Hessen ein ernstzunehmendes Problem darstellt. Laut der Sinus-Jugendstudie 2024/2025 haben 16 Prozent der Jugendlichen direkte Erfahrungen als Opfer gemacht, mehr als die Hälfte kennt Betroffene im eigenen Umfeld. Besonders alarmierend: Die Zahl der Jugendlichen, die keinerlei Unterstützung bei Cybermobbing erhalten, ist zuletzt deutlich gestiegen. Die häufigsten Plattformen für Angriffe sind WhatsApp, TikTok und Instagram. Die Folgen reichen von Angst und Stress bis hin zu Depressionen und Suizidgedanken.

Weitere Risiken und aktuelle Entwicklungen

Neben Cybermobbing sind Kinder und Jugendliche auch mit anderen Gefahren konfrontiert, etwa dem Kontakt mit Fake News, sexueller Belästigung, Gewaltvideos oder problematischen Communities (z.B. Magersucht-Foren). Laut Polizeistatistik in Hessen haben Fälle von Kinder- und Jugendpornografie in den letzten Jahren massiv zugenommen. Häufig fehlt Täterinnen und Tätern das Unrechtsbewusstsein – Prävention und Aufklärung sind daher wichtiger denn je.

Prävention: Medienbildung statt Verbote

Expertinnen und Experten sind sich einig: Medienkompetenz bedeutet weit mehr als technisches Wissen. Entscheidend ist der bewusste, kritische und verantwortungsvolle Umgang mit digitalen Medien. Präventive Programme an Schulen zeigen bereits Wirkung – dort, wo Medienbildung fest verankert ist, gibt es weniger Cybermobbingfälle. Auch Polizei und Beratungsstellen in Hessen bieten Informationsveranstaltungen und Hilfsangebote für Jugendliche, Eltern und Lehrkräfte an.

Was Eltern tun können

  • Bleiben Sie im Gespräch mit Ihrem Kind über Mediennutzung und Online-Erfahrungen.
  • Informieren Sie sich regelmäßig über aktuelle Trends, Risiken und Schutzmöglichkeiten.
  • Nutzen Sie Angebote wie klicksafe.de, die Polizei Hessen oder das Bündnis gegen Cybermobbing für Informationen und Unterstützung.
  • Fördern Sie einen offenen, vertrauensvollen Umgang – nur so erfahren Sie, wenn Ihr Kind negative Erfahrungen macht.


Jugendmedienschutz ist heute wichtiger denn je. Die Herausforderungen sind vielfältig und entwickeln sich ständig weiter. Nur gemeinsam – mit Medienbildung, offener Kommunikation und gezielter Prävention – können Kinder und Jugendliche in Hessen sicher und selbstbewusst durch die digitale Welt gehen.

Weiterführende Informationen:

Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) schützt Kinder und Jugendliche in Deutschland vor Gefahren und schädlichen Einflüssen – sowohl im öffentlichen Raum als auch im Internet. Es regelt unter anderem, ab welchem Alter Alkohol oder Tabakwaren konsumiert werden dürfen, welche Regeln für den Besuch von Gaststätten, Kinos oder Spielhallen gelten und wie der Schutz im digitalen Raum funktioniert. Das Jugendschutzgesetz wird regelmäßig an neue Herausforderungen angepasst – zuletzt vor allem im Bereich Internet und digitale Medien. Für Eltern ist es wichtig, sich über die aktuellen Regelungen zu informieren und Kinder aktiv zu begleiten. So gelingt ein wirksamer Schutz – online wie offline.

Alkohol und Tabak: Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen grundsätzlich keinen Alkohol kaufen oder konsumieren. Bier, Wein und Sekt sind ab 16 Jahren erlaubt, allerdings nur ohne hochprozentigen Alkohol. Spirituosen und Tabakwaren – dazu zählen auch E-Zigaretten und E-Shishas – sind erst ab 18 Jahren erlaubt. Wer gegen diese Vorschriften verstößt, muss mit empfindlichen Bußgeldern rechnen.

Aufenthalt in der Öffentlichkeit: Für den Besuch von Gaststätten, Kinos oder öffentlichen Veranstaltungen gelten klare Alters- und Zeitgrenzen. So dürfen Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nur in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person länger in Gaststätten bleiben. Bei Kinobesuchen gelten die Altersfreigaben der FSK und bestimmte Zeitgrenzen, die auch durch die Begleitung von Erwachsenen nicht immer aufgehoben werden können.

Spielhallen und Glücksspiel: Der Zutritt zu Spielhallen und Glücksspielen ist für unter 18-Jährige grundsätzlich verboten. Ausnahmen gibt es nur für bestimmte Jahrmärkte oder Volksfeste.

Schutz im Internet: Seit 2021 ist der Jugendschutz im Internet deutlich gestärkt worden. Anbieter von sozialen Netzwerken, Gaming-Plattformen und Streamingdiensten müssen Alterskennzeichnungen angeben und Schutzmechanismen wie Filter, Zeitbegrenzungen oder Meldefunktionen bereitstellen. Große Plattformen sind verpflichtet, Jugendschutzbeauftragte zu benennen. Eltern können sich bei Problemen oder Fragen an die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz wenden.

Wer ist verantwortlich? Das Jugendschutzgesetz richtet sich in erster Linie an Gewerbetreibende, Veranstalter und Anbieter digitaler Dienste. Sie müssen sicherstellen, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Eltern und andere Aufsichtspersonen spielen aber eine wichtige Rolle, indem sie Kinder und Jugendliche begleiten, aufklären und unterstützen.

Gesetzliche Regelungen:

 Weiterführende Informationen: 

Erkennen, Fördern, Mut machen

Leistungsschwächen beim Lesen, Schreiben oder Rechnen sind bei Kindern keine Seltenheit. In Hessen haben etwa fünf Prozent der Schülerinnen und Schüler langanhaltende Schwierigkeiten beim Lesen und Schreiben, weitere fünf Prozent beim Rechnen. 

Was Eltern wissen sollten

Leistungsschwächen sind oft keine Frage von Intelligenz oder Fleiß. Sie können viele Ursachen haben. Oft liegen Teilleistungsstörungen wie Legasthenie (Lese-Rechtschreib-Störung) oder Dyskalkulie (Rechenstörung) zugrunde, die medizinisch anerkannt sind und besondere Förderungen erfordern.

Die Schule ist verpflichtet, jedes Kind individuell zu fördern und auf seine Stärken und Schwächen einzugehen (§ 3 Hessisches Schulgesetz). Kinder mit diagnostizierten Schwierigkeiten haben Anspruch auf Nachteilsausgleich und - wenn nötig- auf Notenschutz. Das bedeutet, sie können beispielsweise mehr Zeit bei Prüfungen bekommen oder Aufgaben in angepasster Form bearbeiten, um ihre Fähigkeiten bestmöglich zeigen zu können. Wenn Sie bei Ihrem Kind Lernprobleme bemerken, ist es wichtig, frühzeitig das Gespräch mit den Lehrkräften zu suchen. In Hessen gibt es zahlreiche Beratungsstellen und Förderangebote, die Eltern und Kinder unterstützen. Das Hessische Kultusministerium stellt dazu hilfreiche Informationen bereit, und auch schulische Beratungsstellen oder das Staatliche Schulamt sind gute Ansprechpartner.

Leistungsschwächen sollten nicht als Hindernis gesehen werden, sondern als Anlass, gemeinsam nach passenden Lösungen zu suchen. Mit Geduld, Unterstützung und der richtigen Förderung kann Ihr Kind seine Stärken entfalten und erfolgreich lernen. Sie sind dabei nicht allein – bleiben Sie im Austausch mit der Schule und nutzen Sie die vorhandenen Hilfen. So schaffen Sie die besten Voraussetzungen, damit Ihr Kind motiviert und selbstbewusst seinen Weg gehen kann.

Leistungsschwächen sind kein Grund zur Sorge, sondern ein Anlass, gemeinsam nach Lösungen zu suchen. Mit Unterstützung, Geduld und den richtigen Hilfen kann jedes Kind seine Stärken entfalten und erfolgreich lernen. Sie sind nicht allein – holen Sie sich Unterstützung und bleiben Sie mit der Schule im Gespräch!

Nachteilsausgleich steht nicht im Zeugnis. 
Notenschutz steht im Zeugnis, aber ohne Angabe der Ursache.

Nachteilsausgleich und Notenschutz werden im Zeugnis unterschiedlich behandelt. Maßnahmen zum Nachteilsausgleich, wie zum Beispiel verlängerte Arbeitszeiten oder Hilfsmittel, werden nicht im Zeugnis vermerkt. Sie sollen lediglich dafür sorgen, dass Schülerinnen und Schüler trotz ihrer Beeinträchtigung ihr Können zeigen können. Anders ist es beim Notenschutz: Wenn zum Beispiel die Rechtschreibleistung bei einer Lese-Rechtschreibstörung nicht bewertet wird, muss dies im Zeugnis unter „Bemerkungen“ angegeben werden. Der Grund für den Notenschutz, wie etwa Legasthenie, wird aber nicht genannt – es steht nur, dass die Bewertung abgewichen ist.

Rechtliche Grundlagen:

Weiterführende Informationen:

 

Zentrale Lernstandserhebungen (ZLSE) sind in Hessen ein wichtiger Bestandteil des Schullebens und finden verpflichtend in den Jahrgangsstufen 3 und 8 an allen öffentlichen Schulen statt. Sie erfassen den Lernstand der Schülerinnen und Schüler in den Fächern Deutsch (Lesen und Rechtschreibung), Mathematik sowie in Englisch oder Französisch. Ziel ist es, objektiv festzustellen, welche Kompetenzen die Kinder und Jugendlichen zu einem bestimmten Zeitpunkt erreicht haben – und zwar auf Grundlage der bundesweit geltenden Bildungsstandards. Die Aufgaben werden von Fachleuten unter Federführung des Instituts zur Qualitätsentwicklung im Bildungswesen (IQB) entwickelt.

Orientierung auch für Eltern

Für Eltern bieten die Ergebnisse der Lernstandserhebungen eine wertvolle Orientierung: Sie erhalten eine Rückmeldung darüber, was ihr Kind schon gut kann und in welchen Bereichen es noch Unterstützung braucht. Das hilft nicht nur beim Lernen zu Hause, sondern erleichtert auch Gespräche mit Lehrkräften über passende Fördermaßnahmen. Besonders praktisch ist dies zum Beispiel bei einem Schulwechsel oder wenn es im Unterricht längere Ausfälle gab.

Im Unterschied zu Klassenarbeiten werden die ZLSE nicht benotet. Sie dienen als Diagnoseinstrument, um Stärken und Förderbedarfe zu erkennen. Die Ergebnisse helfen Lehrkräften, den Unterricht gezielt weiterzuentwickeln und Fördermaßnahmen besser zu planen. Für Eltern bedeutet das: Sie bekommen eine fundierte Rückmeldung, was ihr Kind schon gut kann und wo es noch Unterstützung braucht. Das ist besonders hilfreich, um gemeinsam mit der Schule die bestmögliche Förderung zu finden – und zwar ganz ohne Notendruck. Die Ergebnisse werden nicht veröffentlicht und nicht für Rankings genutzt; sie dienen ausschließlich der Qualitätsentwicklung an der eigenen Schule.

Lernstand 5

Ein weiterer wichtiger Baustein ist Lernstand 5. Seit dem Schuljahr 2021/22 wird dieses Verfahren in Hessen ergänzend und auf freiwilliger Basis in der Jahrgangsstufe 5 angeboten. Lernstand 5 orientiert sich an den Bildungsstandards der Kultusministerkonferenz (KMK) für die Grundschule und prüft, welche Kompetenzen am Ende der vierten Klasse erreicht wurden. Ziel ist es, den Übergang von der Grundschule auf die weiterführende Schule zu begleiten und frühzeitig zu erkennen, wo Schülerinnen und Schüler zusätzliche Unterstützung brauchen. Die Ergebnisse helfen den Lehrkräften, den Unterricht in der fünften Klasse passgenau auf die Bedürfnisse der Kinder abzustimmen und gezielte Förderangebote zu machen. Auch hier gilt: Die Teilnahme ist freiwillig, die Tests werden nicht benotet und die Ergebnisse dienen ausschließlich der individuellen Förderung.

Auch Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder geringen Deutschkenntnissen können an den ZLSE teilnehmen. Sie bekommen – wie im Unterricht auch – die nötigen Hilfen und angepasste Materialien. Die ZLSE sind eine Chance, den Lernerfolg Ihres Kindes bestmöglich zu begleiten und zu fördern – ohne Notendruck, aber mit viel Potenzial für die individuelle Entwicklung.

Vera

Die bundesweit bekannten Vergleichsarbeiten (Vera) werden in Hessen als „Zentrale Lernstandserhebungen“ bezeichnet. Beide Begriffe meinen die gleichen Tests, die in den Jahrgangsstufen 3 und 8 verpflichtend durchgeführt werden, um den Lernstand der Schülerinnen und Schüler in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie Englisch oder Französisch zu überprüfen. Ziel ist es, die erreichten Kompetenzen mit den bundesweiten Bildungsstandards zu vergleichen und Impulse für die Unterrichtsentwicklung zu geben.

Rechtliche Grundlagen:

Weiterführende Informationen: 

Missbrauch und Gewalt an Schulen – ein ernstes Thema

Missbrauch und Gewalt an Schulen sind Themen, die Eltern, Lehrkräfte und die Gesellschaft gleichermaßen beschäftigen. Trotz vieler Präventionsmaßnahmen erleben Kinder und Jugendliche immer wieder Formen von sexueller Gewalt – sowohl innerhalb als auch außerhalb der Schule. Die psychischen und körperlichen Folgen solcher Übergriffe können schwerwiegend sein und das schulische Lernen, das soziale Verhalten und das Wohlbefinden der betroffenen Kinder und Jugendlichen stark beeinträchtigen. Besonders häufig geschieht sexualisierte Gewalt im sozialen Nahbereich, also dort, wo Kinder eigentlich Schutz und Vertrauen erwarten.

Schutz und Prävention in Hessen

In Hessen gibt es zahlreiche Initiativen und Programme, um Kinder und Jugendliche besser zu schützen und Schulen als sichere Orte zu stärken. Die Landesregierung hat mit dem Aktionsplan zum Schutz vor sexueller Gewalt in Institutionen wichtige Leitlinien für den Umgang mit Verdachtsfällen und für die Prävention geschaffen. Schulen werden durch Handreichungen, Fortbildungen und gezielte Programme wie „Trau dich!“, das buddY-Programm oder „Cool and Safe“ unterstützt, um Kinder zu stärken, Lehrkräfte zu sensibilisieren und Schutzkonzepte zu entwickeln. Seit dem Schuljahr 2023/2024 gibt es an allen hessischen Schulen speziell ausgebildete Beratungslehrkräfte für Gewaltprävention und Schutzkonzeptentwicklung. Die Kampagnen „Kein Raum für Missbrauch“ und „Missbrauch verhindern!“ sowie Online-Präventionsangebote für Schulen ab der 7. Klasse ergänzen diese Maßnahmen.

0800 111 0 550 Elterntelefon der “Nummer gegen Kummer”

116 111 Kinder- und Jugendtelefon Anonym und kostenfrei erreichbar

Unterstützung und Beratung für betroffene Familien

Wenn Sie als Eltern den Verdacht haben, dass Ihr Kind oder ein anderes Kind von sexueller Gewalt betroffen sein könnte, ist es wichtig, nicht zu zögern und sich Unterstützung zu holen. In Hessen stehen zahlreiche Beratungsstellen zur Verfügung, die vertraulich, kostenlos und auf Wunsch anonym beraten. Dazu gehören zum Beispiel Wildwasser,  Wildwasser Frankfurt e.V., Wildwasser Gießen,die Beratungsstelle Lawine in Hanau sowie weitere regionale Angebote. Auch das Netzwerk gegen Gewalt und die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen der Staatlichen Schulämter helfen weiter. Einige weitere Hilfe- und Beratungsstellen für Eltern haben wir Ihnen unter Beratung und Kontakt aufgelistet.

Nummer gegen Kummer | Kostenfreie Beratung für Eltern, Kinder und Jugendliche

Scheuen Sie sich nicht, Hilfe in Anspruch zu nehmen – gemeinsam können wir betroffene Kinder und Jugendliche schützen und stärken.

Weiterführende Informationen

Nachteilsausgleich und Notenschutz in Hessen 

Nachteilsausgleich und Notenschutz sind in Hessen wichtige Maßnahmen, um Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen bestmöglich zu unterstützen. Ziel ist es, allen Kindern und Jugendlichen faire Bildungschancen zu ermöglichen – unabhängig davon, ob sie beispielsweise eine Lese-Rechtschreib-Störung, eine chronische Erkrankung oder eine andere Einschränkung haben. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sind die Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) und für die Oberstufe die Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO).

Was ist Nachteilsausgleich?

Ein Nachteilsausgleich sorgt dafür, dass Schülerinnen und Schüler trotz einer vorübergehenden oder dauerhaften Beeinträchtigung ihre Leistungen unter vergleichbaren Bedingungen wie ihre Mitschülerinnen und Mitschüler zeigen können. Das kann zum Beispiel bedeuten, dass sie mehr Zeit für Klassenarbeiten bekommen, technische Hilfsmittel nutzen dürfen oder die Aufgabenstellung angepasst wird. Wichtig ist: Der Nachteilsausgleich darf die Leistungsanforderungen nicht verändern oder zu einer Überkompensation führen – es geht darum, gleiche Chancen zu schaffen, nicht um eine Benachteiligung oder Bevorzugung.

Beispiele für Nachteilsausgleich:

Typische Maßnahmen des Nachteilsausgleichs sind zusätzliche Zeit bei Prüfungen, die Nutzung technischer Hilfsmittel wie Computer oder Vorlesesoftware, das Bereitstellen von Aufgaben in angepasster Form (z. B. größere Schrift, vereinfachte Sprache), mündliche statt schriftliche Leistungsnachweise oder auch das Arbeiten in einem ruhigeren Raum. Die Schule ist verpflichtet, die individuellen Bedürfnisse zu berücksichtigen und immer die einfachste, passende Maßnahme zu wählen, um eine Überkompensation zu vermeiden. Die Entscheidung über Art und Umfang trifft die Klassenkonferenz nach Antragstellung durch die Eltern oder die Schule selbst.

Was bedeutet Notenschutz?

Notenschutz geht einen Schritt weiter als der Nachteilsausgleich. Hierbei werden bestimmte Leistungsbereiche – zum Beispiel die Rechtschreibung oder das Lesen – bei der Bewertung ausgesetzt, wenn besonders schwere und anhaltende Schwierigkeiten bestehen. Notenschutz wird vor allem dann gewährt, wenn der schulische Erfolg oder die Versetzung gefährdet ist. Im Zeugnis wird dies unter „Bemerkungen“ vermerkt, ohne dass die genaue Ursache genannt wird.

Für viele Kinder ist der Notenschutz eine große Entlastung: Sie müssen keine schlechten Noten mehr in Diktaten oder beim Vorlesen befürchten und können mit mehr Ruhe und Selbstvertrauen an schulische Aufgaben herangehen. Oft ist es erst durch den Notenschutz möglich, dass die Zeugnisnoten die tatsächlichen Fähigkeiten in anderen Fächern widerspiegeln und ein Übertritt auf die gewünschte weiterführende Schule gelingt. Besonders wichtig ist, dass der Notenschutz gemeinsam mit Lehrkräften und Schulpsychologen individuell abgestimmt wird, damit das Kind optimal unterstützt und motiviert werden kann.

Dennoch sollten mögliche Nachteile bedacht werden. Ein Vermerk im Zeugnis oder in der Schülerakte – je nach Bundesland unterschiedlich geregelt – kann später bei Bewerbungen oder im weiteren Bildungsweg zu Nachteilen führen. Auch in der Klassengemeinschaft kann eine abweichende Bewertung Fragen aufwerfen, weshalb Lehrkräfte sensibel und offen damit umgehen sollten. Zudem besteht die Gefahr, dass das Kind das Gefühl bekommt, seine Leistungen im Lesen oder Schreiben würden nicht zählen. Deshalb ist es entscheidend, dass Notenschutz immer mit gezielter Förderung verbunden wird, damit Fortschritte sichtbar bleiben und die Motivation erhalten wird.

Antragstellung und Unterschiede in der Oberstufe

Der Antrag auf Nachteilsausgleich oder Notenschutz wird in der Regel von den Eltern formlos bei der Klassenleitung gestellt, oft mit einem ärztlichen oder psychologischen Gutachten als Nachweis. Auch die Schule kann einen Antrag anregen. Über die Maßnahmen entscheidet die Klassenkonferenz gemeinsam mit den Eltern. In der Oberstufe und im Abitur ist das Verfahren strenger: Hier muss der Antrag über die Schulleitung an das Staatliche Schulamt gestellt werden. Wichtig zu wissen: Im Abitur ist Notenschutz, also das Aussetzen der Bewertung einzelner Leistungsbereiche, nicht möglich. Ein Nachteilsausgleich wie etwa eine verlängerte Arbeitszeit kann jedoch auch in den Abiturprüfungen gewährt werden.

Der Fehlerindex bei der Rechtschreibbewertung

Ein besonderes Instrument in Hessen ist der sogenannte Fehlerindex. Er wird ab Jahrgangsstufe 9 verbindlich zur Bewertung der Rechtschreibleistung eingesetzt. Der Fehlerindex berechnet sich, indem die Anzahl der Fehler mit 100 multipliziert und durch die Anzahl der Wörter im Text geteilt wird. Je nach Höhe des Fehlerindex werden bei Klassenarbeiten Punkte von der Note abgezogen. Der Fehlerindex wird unabhängig von einem Nachteilsausgleich angewendet und darf nicht individuell angepasst werden. Wird jedoch Notenschutz gewährt und die Rechtschreibleistung nicht bewertet, hat der Fehlerindex keine Auswirkung auf die Note.

Individuelle Förderung und Nachteilsausgleich gemeinsam denken

Wichtig ist, dass Nachteilsausgleich und Notenschutz immer eng mit individueller Förderung verbunden werden. Die Anpassung der Prüfungsbedingungen allein reicht nicht aus: Kinder und Jugendliche brauchen gezielte Unterstützung, um ihre Fähigkeiten weiterzuentwickeln und langfristig eigenständig erfolgreich zu sein. Nur so gelingt es, Chancengleichheit wirklich umzusetzen und alle Potenziale auszuschöpfen.

Eltern finden ausführliche Informationen, Antragsvorlagen und rechtliche Hintergründe beispielsweise in der Broschüre „Der Nachteilsausgleich“ von Gemeinsam leben Hessen e.V.

Rechtliche Grundlagen

Weiterführende Informationen:

 

Der Schulweg: Herausforderungen und Sorgen

Der tägliche Schulweg ist für viele Kinder und Jugendliche in Hessen mit Bus- und Bahnfahrten verbunden. Immer wieder gibt es dabei Herausforderungen: Überfüllte Fahrzeuge, lange Fahrzeiten oder ungünstige Abfahrtszeiten sorgen bei Eltern und Schulen regelmäßig für Unmut. Die Sicherheit der Kinder steht dabei an erster Stelle, denn jedes Jahr verunglücken in Hessen rund 350 Schulanfänger auf dem Weg zur Schule oder nach Hause, teilweise mit schweren Folgen (Unfallkasse Hessen). Viele Familien greifen aus Sorge auf das sogenannte „Eltern-Taxi“ zurück, was jedoch das Gesamtproblem nicht löst und den Verkehr vor den Schulen zusätzlich belastet.

Gesetzliche Regelungen zur Schülerbeförderung in Hessen

Die Schülerbeförderung ist in Hessen gesetzlich geregelt und liegt in der Verantwortung der jeweiligen Landkreise oder kreisfreien Städte. Für Grundschulkinder werden die Kosten übernommen, wenn der Schulweg mehr als zwei Kilometer beträgt, für Schülerinnen und Schüler ab der 5. Klasse gilt eine Grenze von drei Kilometern. Auch bei besonderen Gefahren auf dem Schulweg oder bei einer Behinderung kann eine Kostenübernahme erfolgen, selbst wenn die Entfernung kürzer ist. Die Beförderung erfolgt vorrangig mit öffentlichen Verkehrsmitteln; nur wenn dies nicht möglich oder zumutbar ist, werden Schulbusse eingesetzt oder Fahrtkosten für private Fahrzeuge erstattet.

Das Schülerticket Hessen – ein wichtiger Schritt

Mit dem landesweiten Schülerticket Hessen wurde ein wichtiger Schritt gemacht: Für 365 Euro im Jahr können alle Schülerinnen und Schüler in ganz Hessen Busse und Bahnen nutzen. Ziel bleibt es, das Ticket künftig kostenfrei anzubieten, damit alle Kinder unabhängig vom Einkommen ihrer Eltern mobil sein können. Die Organisation und Erstattung der Schülerbeförderung endet in der Regel mit dem Abschluss der Mittelstufe. Für Oberstufenschülerinnen und -schüler sowie Auszubildende müssen die Fahrtkosten meist selbst getragen werden.

Schulwegsicherheit – ein zentrales Anliegen

Die Sicherheit auf dem Schulweg ist ein zentrales Anliegen. Die Unfallkasse Hessen bietet mit dem Präventionsprojekt „Immer sicher unterwegs“ umfangreiche Informationen zur Verkehrserziehung und zur Vermeidung von Unfällen. Das Hessische Kultusministerium unterstützt Schulen mit Projekten, die das Sozialverhalten fördern und Kinder für einen sicheren Schulweg sensibilisieren.

Schulwegplan

In Hessen ist die Erstellung von Schulwegplänen für die Jahrgänge 1 bis 7 verpflichtend. Ein Schulwegplan zeigt die sichersten und empfohlenen Wege zur Schule – meist für Fußgänger, an weiterführenden Schulen auch für Radfahrende. Die Pläne markieren Ampeln, Fußgängerüberwege, Haltestellen, Gefahrenstellen und geben Hinweise, welche Straßenseiten zu bevorzugen sind. Ziel ist es, Eltern und Kindern Orientierung zu geben und das Bewusstsein für einen sicheren Schulweg zu stärken.

Die Verantwortung für die Erstellung liegt bei der Schulleitung. Unterstützt werden die Schulen dabei von Polizei, Ordnungsbehörden und Jugendverkehrsschulen. Besonders für Schulanfänger sind diese Pläne wichtig und werden zu Schuljahresbeginn gemeinsam besprochen. Die Pläne werden regelmäßig aktualisiert, etwa vom Stadtschulamt oder den Schulträgern, und stehen häufig online zur Verfügung – zum Beispiel im Stadtplan von Frankfurt.

Die Landesverkehrswacht Hessen und die Bundesanstalt für Straßenwesen bieten Leitfäden und Materialien zur einfachen Erstellung und Umsetzung von Schulwegplänen an. Auch das Integrierte Verkehrs- und Mobilitätsmanagement Region Frankfurt RheinMain (ivm) unterstützt Schulen und Eltern mit Beratungen, digitalen Radroutenplanern und Informationen rund um das sichere Schulwegmanagement.

Ein Schulwegplan hilft nicht nur, Risiken zu erkennen und zu vermeiden, sondern fördert auch die Verkehrserziehung und Eigenständigkeit der Kinder. Weitere Informationen und praktische Tipps finden Eltern auf den Seiten der Landesverkehrswacht Hessen, der Unfallkasse Hessen und bei ihrer Schule vor Ort.

Fahrtkosten bei Klassenfahrten

Ein wichtiger Fortschritt betrifft die Fahrtkosten bei Klassenfahrten. Klassenfahrten sind verpflichtende schulische Veranstaltungen, doch bisher mussten Schülerinnen und Schüler, die kein Schülerticket besitzen, die Kosten für Fahrten mit Bus und Bahn innerhalb Hessens selbst tragen. Das führte zu Ungerechtigkeiten, da nicht alle Kinder Anspruch auf ein Schülerticket oder die Erstattung der Kosten haben – etwa, wenn der Schulweg kürzer als die gesetzlich festgelegten zwei beziehungsweise drei Kilometer ist.

Auf Initiative des Landeselternbeirats und nach langem Einsatz von Elternvertretungen hat das Land Hessen reagiert. Es übernimmt die Fahrtkosten für den öffentlichen Nahverkehr bei Klassenausflügen innerhalb Hessens, auch für diejenigen Schülerinnen und Schüler, die kein Schülerticket besitzen. Aufgrund der positiven Resonanz wird dieses Angebot trotz schwierigerer Finanzlage im Jahr 2025 fortgeführt. Das Ticket wird in Kooperation mit dem Rhein-Main-Verkehrsverbund, dem Nordhessischen Verkehrsverbund und dem Verkehrsverbund Rhein-Neckar bereitgestellt.

Rechtliche Grundlagen:

Weiterführende Informationen:

Die Schulentwicklungsplanung (SEP) ist in Hessen ein zentrales Instrument, um allen Kindern und Jugendlichen ein wohnortnahes und vielfältiges Bildungsangebot zu sichern. Schulträger – das sind meist Landkreise oder kreisfreie Städte – sind gesetzlich verpflichtet, regelmäßig Schulentwicklungspläne zu erstellen und fortzuschreiben. Ziel ist es, die aktuellen und zukünftigen Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler sowie ihrer Familien zu berücksichtigen und ein passendes Schulangebot für alle Bildungswege vorzuhalten.

Ein Schulentwicklungsplan analysiert, wie viele Schulplätze in den kommenden Jahren benötigt werden, an welchen Standorten Schulen erhalten, ausgebaut oder neu geschaffen werden müssen und wie Ganztagsangebote, Inklusion, Schulsozialarbeit, Medienausstattung oder Schulsport weiterentwickelt werden können. Auch die Schülerbeförderung, die Nutzung von Sportstätten und die Budgetierung der Schulen werden mitgedacht. Grundlage der Planung sind Prognosen zur Entwicklung der Schülerzahlen, aber auch regionale Besonderheiten, etwa bei beruflichen Schulen oder Förderschulen.

Eltern spielen im Planungsprozess eine wichtige Rolle: Die Kreis- und Stadtelternbeiräte werden angehört und können ihre Erfahrungen und Wünsche einbringen. Nach Beratung in den politischen Gremien – etwa Stadtverordnetenversammlungen oder Kreistagen – wird der Schulentwicklungsplan dem Hessischen Kultusministerium zur Genehmigung vorgelegt. 

Ein besonders wichtiger Aspekt ist der Erhalt kleiner, wohnortnaher Schulen – gerade im ländlichen Raum. Das Prinzip „Kurze Beine, kurze Wege“ bedeutet, dass Grundschulkinder möglichst kurze und sichere Schulwege haben sollen. Kleine Schulen bieten nicht nur den Vorteil, dass die Kinder selbstständig und sicher zur Schule gelangen können, sondern sie sind auch wichtige soziale und kulturelle Zentren im Ort. Für viele Familien ist es ein großer Gewinn, wenn die Schule überschaubar bleibt und sich nah am Lebensmittelpunkt der Kinder befindet. Auch für Kinder mit besonderem Förderbedarf, wie beispielsweise an der Gudrun-Pausewang-Schule in Nidda als Nebenstelle der Hammerwaldschule Hirzenhain, ermöglicht die wohnortnahe Beschulung Teilhabe und kurze Wege.

Die Schulentwicklungsplanung ist ein dynamischer Prozess, der regelmäßig – mindestens alle fünf Jahre – überprüft und angepasst wird, um auf Veränderungen wie wachsende Schülerzahlen, neue pädagogische Ansätze oder gesellschaftliche Entwicklungen reagieren zu können. 

Rechtliche Grundlagen:

Weiterführende Informationen:

Hintergrund 

Im europäischen und internationalen Ausland ist der Einsatz von Schulgesundheitsfachkräften (SGFK) bzw. School (Health) Nurses an öffentlichen Schulen längst etabliert und ihre Arbeit ist anerkannt. In Deutschland waren sie lange Zeit in Vergessenheit geraten, obwohl bereits im Kaiserreich Schulkrankenschwestern in Berlin Charlottenburg tätig und organisiert waren. Mittlerweile sind wieder an zahlreichen öffentlichen Schulen Schulgesundheitsfachkräfte im Einsatz. Dieses neue Berufsbild in der Pflege in Deutschland wurde evaluiert bezüglich des Wirkungsgrads in den Schulen, der organisatorischen Rahmenbedingungen und den gesundheitlichen und ökonomischen Outcomes.

Aufgaben von Schulgesundheitsfachkräften

Schulgesundheitsfachkräfte SGFKs sind ausgebildete Pflegekräfte mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung und einer Zusatzqualifikation zur SGFK. In den Bundesländern Brandenburg, Rheinland-Pfalz und Hessen sind sie in öffentlichen Schulen tätig. In der Regel übernehmen sie die medizinisch-pflegerische Versorgung der Schülerinnen und Schüler während der Schulzeit. Sie leisten Erste Hilfe, betreuen und versorgen Kinder mit chronischen Erkrankungen, wie z. B. Diabetes mellitus Typ 1, organisieren Veranstaltungen zu Prävention und Gesundheitsförderung, sind Vertrauensperson und Ansprechpartnerin für pflegerisch-medizinisch versorgende Bedarfe.

Schulgesundheitsfachkräfte in Hessen

Hessen ist in der Umsetzung der SGFK bundesweit führend. In Hessen arbeiten derzeit 50 SGFK an weiterführenden Schulen. Sie verfügen über ein ansprechend und zweckmäßig eingerichtetes Behandlungszimmer, in dem sie für Schülerinnen und Schüler jederzeit ansprechbar sind. Sie ist für alle Kinder und Jugendlichen erste Anlaufstelle bei gesundheitlichen Bedarfen und arbeitet eng mit dem Schulpersonal zusammen. Durch ihre fachliche Qualifikation kann sie entscheiden, ob ein Rettungswagen gerufen werden muss, ob das Kind nach Hause entlassen werden muss oder der Unterricht nach einer gewissen Ruhezeit wieder besucht werden kann. So trägt die Arbeit der SGFK zur Bildungschancengleichheit bei. Darüber hinaus können Kinder und Jugendliche ihre Sorgen und Nöte angstfrei anvertrauen, da auch sie zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.

Aktuelle Entwicklungen und Ausbau 

Die Dokumentation der Tätigkeit der SGFK ist bisher jedoch weder standardisiert noch bundeseinheitlich geregelt. Deshalb wird ein Dokumentations- und Managementinstrument entwickelt und in Modellschulen erprobt. Gefördert wird das Projekt Qualitätssicherung in der Schulgesundheitspflege mit einer Laufzeit von drei Jahren (Juni 2023 – Juni 2026) vom Bosch Health Campus der Robert Bosch Stiftung.
Die Dokumentationssoftware SH Pro soll eine rechtssichere Dokumentation der täglichen Arbeit gewährleisten und die Aufzeichnung der Kontakte vereinfachen. Mit den einheitlichen und standardisierten Daten sind schulspezifische Analysen möglich, um die entsprechenden Angebote für die Schülerinnen und Schüler zu verbessern. Darüber hinaus kann mit den anonymisierten Daten die Weiterentwicklung der Schulgesundheitspflege gefördert und ein Beitrag zur Gesundheitsberichterstattung geleistet werden. 

Herausforderungen und Perspektiven 

Obwohl die positiven Aspekte der Arbeit von SGFK an Schulen bereits wissenschaftlich belegt wurde, stellt die flächendeckende Finanzierung von SGFK-Stellen weiterhin ein Problem dar. SGFK entlasten Lehrkräfte und das Schulsekretariat, so dass diese ihren eigentlichen Aufgaben nachkommen können und Gesundheitsfragen an die diesbezüglich kompetente Fachkraft abgeben können. Eltern sind entlastet, da sie nicht bei jeder Bagatellverletzung das Kind in der Schule abholen müssen. Sie haben die Sicherheit, dass ihr Kind auch in der Schule professionell versorgt werden kann, sollten gesundheitliche Probleme auftauchen.
(Autorin des Textes: Karin Moser, B.Sc. Medizinisches Management M.Sc. Public Health, Technische Hochschule Mittelhessen)

Weiterführende Informationen:

Unterstützung für Kinder, Eltern und Schulen

Die schulpsychologischen Dienste in Hessen sind ein wichtiger Bestandteil des Bildungssystems und stehen allen Schülerinnen und Schülern, Eltern sowie Lehrkräften zur Verfügung. Schulpsychologinnen und Schulpsychologen unterstützen dabei, schulische Herausforderungen, persönliche Krisen oder Konflikte im Schulalltag professionell zu bewältigen. Ihr Ziel ist es, die seelische Gesundheit zu stärken, Lern- und Entwicklungsprozesse zu fördern und ein gutes Miteinander an der Schule zu ermöglichen.

Was bieten die schulpsychologischen Dienste?

Die Schulpsychologie in Hessen arbeitet eng mit Schulen, Eltern und weiteren Fachkräften zusammen. Sie hilft bei Lern- und Leistungsproblemen, Verhaltensauffälligkeiten, Ängsten, Mobbing, Konflikten in der Klasse, familiären Belastungen oder auch bei der Bewältigung von Krisen wie Trauerfällen oder Trennungen. Schulpsychologinnen und Schulpsychologen beraten vertraulich, unabhängig und kostenfrei – auf Wunsch auch anonym. Sie begleiten Kinder und Jugendliche individuell, unterstützen Eltern bei Erziehungsfragen und bieten Lehrkräften Fortbildungen sowie kollegiale Beratung an.

Zugang und Ablauf der Beratung

Eltern können sich direkt und unkompliziert an die schulpsychologischen Beratungsstellen wenden. Die Kontaktaufnahme ist telefonisch, per E-Mail oder über die Schule möglich. Die Beratung ist freiwillig und unterliegt der Schweigepflicht. In einem ersten Gespräch wird gemeinsam geklärt, welche Unterstützung sinnvoll ist – das kann eine Einzelfallberatung, eine Testdiagnostik, ein Gespräch mit der Klasse oder die Vermittlung weiterer Hilfen sein. Auch bei schulischen Übergängen, Nachteilsausgleich oder Fragen zur Inklusion sind die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen kompetente Ansprechpartner.

Prävention und Krisenintervention

Neben der Einzelfallberatung spielt die Prävention eine große Rolle. Die Schulpsychologie bietet Programme zur Gewaltprävention, zur Förderung sozialer Kompetenzen und zur Stärkung der Klassengemeinschaft an. Bei akuten Krisen – etwa nach einem schweren Unfall, bei plötzlichen Todesfällen oder Gewalterfahrungen – sind schulpsychologische Teams kurzfristig vor Ort, um Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und Familien zu begleiten.

Aktuelle Herausforderungen und Angebote

Gerade in Zeiten besonderer Belastungen, wie nach der Corona-Pandemie, bei Lernrückständen, psychischen Problemen oder familiären Krisen, sind die schulpsychologischen Dienste in Hessen besonders gefragt. Sie bieten neben Beratung auch Informationsmaterialien, Online-Tipps und Elternabende an. Viele Beratungsstellen stellen mehrsprachige Materialien zur Verfügung, um Familien mit unterschiedlichen Hintergründen zu erreichen.

So finden Sie Unterstützung

Die schulpsychologischen Dienste in Hessen sind eine wertvolle Unterstützung für Familien und Schulen. Zögern Sie nicht, sich bei Fragen oder Sorgen an die Beratungsstellen zu wenden – gemeinsam lassen sich viele Herausforderungen im Schulalltag meistern.

Die schulpsychologischen Beratungsstellen sind regional organisiert und auf der Webseite des Hessischen Kultusministeriums übersichtlich gelistet. Dort finden Eltern Adressen, Telefonnummern und Online-Angebote für ihre Region. Die Beratung ist für alle kostenfrei und ohne bürokratische Hürden zugänglich. Bei akuten Sorgen können sich Eltern auch an das kostenfreie Elterntelefon (0800 111 0 550) wenden.

Ansprechpartner und Hilfe:

Weiterführende Informationen:

Schulsozialarbeit in Hessen: Ausbau, Aufgaben und aktuelle Entwicklungen

Schulsozialarbeit ist in Hessen ein wichtiger Bestandteil der Bildungslandschaft und leistet einen zentralen Beitrag zur Unterstützung von Schülerinnen und Schülern, Eltern und Lehrkräften. Sie hilft, soziale Kompetenzen zu stärken, Konflikte zu lösen und Bildungsbenachteiligungen abzubauen. Gerade angesichts steigender Schülerzahlen und wachsender Herausforderungen im Schulalltag gewinnt Schulsozialarbeit weiter an Bedeutung.

Aufgaben und Ziele der Schulsozialarbeit

Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter begleiten Kinder und Jugendliche bei persönlichen, schulischen oder familiären Problemen und bieten Beratung, Krisenintervention sowie präventive Angebote an. Sie fördern die Persönlichkeitsentwicklung, stärken soziale Kompetenzen und unterstützen bei der Bewältigung von Konflikten, Ängsten oder Motivationsproblemen. Auch die Zusammenarbeit mit Lehrkräften, Eltern und externen Hilfesystemen ist ein wichtiger Teil der Arbeit. Ziel ist es, positive Lern- und Lebensbedingungen zu schaffen und die Teilhabe an Bildung langfristig zu verbessern.Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter sind heute fester Bestandteil multiprofessioneller Teams an hessischen Schulen. Gemeinsam mit Lehrkräften, Förderschullehrkräften, sozialpädagogischen Fachkräften (wie UBUS-Kräften), Betreuungspersonal und weiteren Expertinnen und Experten bringen sie ihre jeweilige Fachkompetenz ein, um Kinder und Jugendliche bestmöglich zu unterstützen. Diese Teams arbeiten eng zusammen, um auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler einzugehen, individuelle Förderung zu ermöglichen und ein positives Schulklima zu schaffen. Die multiprofessionelle Zusammenarbeit erleichtert es, Herausforderungen frühzeitig zu erkennen und gezielt anzugehen – sei es bei Lernproblemen, sozialen Konflikten oder Fragen der Inklusion. So profitieren alle Beteiligten von der Vielfalt der Perspektiven und Kompetenzen im Schulalltag.

Aktuelle Entwicklungen und Ausbau am Beispiel Rheingau-Taunus-Kreis

Der Bedarf an Schulsozialarbeit ist in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen. Im Rheingau-Taunus-Kreis etwa wurde das Angebot seit 2018 gezielt ausgebaut: Nach erfolgreichen Modellprojekten an einzelnen Grundschulen wird Schulsozialarbeit ab Mitte 2025 an allen Grundschulen im Kreis angeboten. Besonders hervorzuheben ist, dass der Rheingau-Taunus-Kreis die Schulsozialarbeit auch an allen weiterführenden Schulen der Sekundarstufe I sowie an Beruflichen Schulen etabliert hat. Über dreißig Fachkräfte stehen dort als Ansprechpartner für Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrkräfte zur Verfügung. Die Zahl der Kinder, die Einzelberatungen nutzen, ist stark gestiegen – von 94 im Jahr 2018 auf über 1.100 im Schuljahr 2022/2023. Neben der individuellen Beratung werden auch Gruppenangebote und Projekte zur Förderung sozialer Kompetenzen, zur Gewaltprävention und zur Unterstützung beim Übergang in die Berufswelt angeboten.

Herausforderungen und Perspektiven

Trotz des Ausbaus bleibt die Finanzierung und personelle Ausstattung eine Herausforderung, insbesondere angesichts steigender Schülerzahlen und neuer gesetzlicher Anforderungen wie dem Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung. Die Schulsozialarbeit wird zunehmend auch an Grundschulen etabliert, um Kinder frühzeitig zu unterstützen und präventiv zu wirken. Kommunen, Land und freie Träger arbeiten dabei eng zusammen, um ein flächendeckendes und qualitativ hochwertiges Angebot sicherzustellen.

Beispiele für innovative Ansätze

In Wiesbaden setzt die Schulsozialarbeit gezielt auf Medienkompetenz und Prävention gegen digitale Manipulation, etwa durch Projekte zum Safer Internet Day. Solche Programme werden an immer mehr Schulen eingeführt, um Kinder und Jugendliche fit für den Umgang mit digitalen Medien zu machen. Im Rheingau-Taunus-Kreis gibt es zudem spezielle Angebote zur Berufseinstiegsbegleitung und Projekte wie „2. Chance“ für Jugendliche mit problematischen Schulverläufen.

So finden Eltern Unterstützung

Eltern können sich direkt an die Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter an der Schule ihres Kindes wenden. Die Beratung ist vertraulich und kostenfrei. Informationen zu den Angeboten finden Sie auf den Webseiten der jeweiligen Schulen, der Kommunen oder bei den zuständigen Jugendämtern.

Weiterführende Informationen:

Mehr Eigenverantwortung für Hessens Schulen

Hessen setzt zunehmend auf das Modell der selbstständigen Schulen (SelS), um die Qualität von Bildung und Unterricht weiterzuentwickeln. Ziel ist es, Schulen mehr Eigenverantwortung und Gestaltungsspielräume zu geben, damit sie besser auf die Bedürfnisse ihrer Schülerinnen und Schüler eingehen können. Während Berufliche Schulen in Hessen bereits rechtlich selbstständig agieren können, bedeutet Selbstständigkeit für allgemeinbildende Schulen vor allem, dass sie über ein „Großes Schulbudget“ (GSB) selbst verfügen dürfen und erweiterte Entscheidungsbefugnisse erhalten.

Was bedeutet „Selbstständige Schule“?

Mit der Umwandlung in eine selbstständige Schule erhalten die Schulen zusätzliche Freiheiten, etwa bei der Unterrichtsgestaltung, Personalgewinnung, Stellenbewirtschaftung und Sachmittelverwaltung. Sie können eigene pädagogische Konzepte entwickeln, innovative Projekte umsetzen und ihre Profile schärfen. Beispiele aus Hessen zeigen, dass selbstständige Schulen gezielt Schwerpunkte setzen – etwa auf digitale Bildung, Sprachförderung oder MINT-Angebote. Die Entscheidung, eine selbstständige Schule zu werden, ist freiwillig und setzt ein überzeugendes Konzept voraus, das von den schulischen Gremien getragen und vom Hessischen Kultusministerium genehmigt wird.

Ziele: Qualitätsentwicklung und Unterrichtsverbesserung

Wichtig ist jedoch, dass Selbstständigkeit nicht nur mehr Verantwortung für die Schulleitung bedeutet. Die Mitbestimmung und Mitverantwortung aller Mitglieder der Schulgemeinde – insbesondere der Eltern und Schülervertretungen – müssen gestärkt werden. Entscheidungsprozesse sollten transparent und partizipativ gestaltet sein. Dazu gehört auch, dass Elternbeiräte und andere Gremien gezielte Fortbildungen erhalten, um ihre Rolle aktiv wahrnehmen zu können. Die Qualitätssicherung bleibt zentral: Schulen sollten Maßnahmen zur Sicherung der pädagogischen Prozesse, etwa durch ein Qualitätsmanagement-Handbuch, einführen und regelmäßig evaluieren.

Entscheidungsfreiheit und Mitbestimmung in der Schulgemeinde

Selbstständigkeit darf kein Sparmodell sein. Zusätzliche Mittel für Verwaltung, pädagogische Assistenzen und Schulsozialarbeit sind notwendig. Ein Sozialindex bei der Mittelzuweisung soll sicherstellen, dass Schulen mit besonderen Herausforderungen ausreichend unterstützt werden. Wichtig ist auch, dass Mittel ins Folgejahr übertragbar sind, um nachhaltige Schulentwicklung zu ermöglichen.

Voraussetzungen und Antragstellung

Die rechtlichen Grundlagen für selbstständige Schulen finden sich in § 127d des Hessischen Schulgesetzes. Die abschließende Verantwortung für Bildung und Erziehung bleibt beim Hessischen Kultusministerium. Die Umwandlung in eine selbstständige Schule ist ein dynamischer Prozess, der eine enge Zusammenarbeit aller Beteiligten, klare Zielsetzungen und eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung erfordert.

Transparenz, Verlässlichkeit und Fortbildung

Die Mitbestimmung und Mitverantwortung aller Mitglieder der Schulgemeinde – insbesondere der Eltern und Schülervertretungen – müssen gestärkt werden. Entscheidungsprozesse sollten transparent und partizipativ gestaltet sein. Dazu gehört auch, dass Elternbeiräte und andere Gremien gezielte Fortbildungen erhalten, um ihre Rolle aktiv wahrnehmen zu können.

Ressourcen, Budget und Sozialindex

Selbstständigkeit darf kein Sparmodell sein. Zusätzliche Mittel für Verwaltung, pädagogische Assistenzen und Schulsozialarbeit sind notwendig. Ein Sozialindex bei der Mittelzuweisung soll sicherstellen, dass Schulen mit besonderen Herausforderungen ausreichend unterstützt werden. Wichtig ist auch, dass Mittel ins Folgejahr übertragbar sind, um nachhaltige Schulentwicklung zu ermöglichen. 

Die abschließende Verantwortung für Bildung und Erziehung bleibt beim Hessischen Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen. Die Umwandlung in eine selbstständige Schule ist ein dynamischer Prozess, der eine enge Zusammenarbeit aller Beteiligten, klare Zielsetzungen und eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung erfordert.

Rechtlichen Grundlagen:

Weiterführende Informationen:

In Hessen hat jedes Kind das Recht auf Bildung und individuelle Förderung – unabhängig von seinen persönlichen Voraussetzungen. Sonderpädagogischer Förderbedarf wird dann angenommen, wenn ein Kind in seinen Bildungs-, Entwicklungs- oder Lernmöglichkeiten so beeinträchtigt ist, dass es im Unterricht der allgemeinen Schule ohne zusätzliche sonderpädagogische Unterstützung nicht ausreichend gefördert werden kann. Ziel ist es, allen Kindern die bestmögliche Teilhabe am schulischen Leben zu ermöglichen.

Erste Schritte: Unterstützung an der allgemeinen Schule
Lehrkräfte sind verpflichtet, bei Lernschwierigkeiten oder auffälligem Verhalten zunächst alle Möglichkeiten der Förderung innerhalb der allgemeinen Schule auszuschöpfen. Dazu gehören differenzierte Unterrichtsmaßnahmen, die Zusammenarbeit mit dem schulpsychologischen Dienst sowie der Einsatz von Beratungs- und Förderzentren (rBFZ). Erst wenn diese vorbeugenden Maßnahmen nicht ausreichen, wird geprüft, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt.

Feststellungsverfahren: Transparenz und Mitwirkung der Eltern 
Die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs erfolgt in Hessen frühestens ab der dritten Klasse. Die Schule stellt beim zuständigen Schulamt einen Antrag auf Überprüfung. Das Schulamt beauftragt daraufhin Förderschullehrkräfte oder ein Beratungs- und Förderzentrum, ein Gutachten zu Art, Umfang und Dauer des Förderbedarfs sowie einen Vorschlag für notwendige Maßnahmen zu erstellen. Eltern werden in diesen Prozess aktiv einbezogen und haben das Recht, ein eigenes Gutachten beizubringen, etwa durch Kinderärzte, Psychologen oder sozialpädiatrische Zentren.

Förderausschuss und Entscheidung 
Kommt ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in Betracht, wird ein Förderausschuss einberufen, in dem Schule, Eltern und Experten gemeinsam beraten und entscheiden. Sollte es unterschiedliche Einschätzungen geben, können weitere Gutachten – etwa schulpsychologische – hinzugezogen werden. Die Kosten für ein eigenes Gutachten oder anwaltliche Unterstützung müssen Eltern allerdings selbst tragen.

Recht auf inklusive Beschulung 
Grundsätzlich haben alle Kinder in Hessen das Recht, gemeinsam mit anderen Kindern an einer allgemeinen Schule unterrichtet zu werden. Die Einweisung in eine Förderschule ist nur dann vorgesehen, wenn die notwendige Förderung an der allgemeinen Schule nicht ausreichend gewährleistet werden kann. Die Verordnung über sonderpädagogische Förderung (VOSB) regelt das Verfahren und die Rechte der Eltern und Kinder im Detail.

Medizinisch-therapeutischen Versorgung von Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf 
Das Hessische Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen hat gemeinsam mit dem Hessischen Sozialministerium und Verbänden der Krankenkassen, eine Vereinbarung getroffen, um die medizinisch-therapeutische Versorgung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf langfristig und nachhaltig zu sichern. Damit kann Schule zum Behandlungsort werden und so zu einer ausreichenden Versorgung behinderter und von Behinderung bedrohter Schülerinnen und Schüler in Hessen sein. Die Therapie im Lebensumfeld Schule ist ein Angebot, um "eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Beschwerden zu lindern". Sie soll einen positiven Beitrag im Gesundheitssystem leisten.

Abrechnungsmuster finden Sie auf der Seite der HAGE

Hinweis:
Lassen Sie sich frühzeitig beraten, z.B. durch das Beratungs- und Förderzentrum oder unabhängige Elternvertretungen. Sie können jederzeit eigene Gutachten einbringen und sich bei Verfahrensfragen anwaltlich beraten lassen. Die Entscheidung über den Förderort wird gemeinsam im Förderausschuss getroffen – Ihre Meinung als Eltern zählt! Ziel ist immer die bestmögliche individuelle Förderung Ihres Kindes, möglichst wohnortnah und inklusiv.

Weiterführende Informationen:

 

Der Übergang von der Grundschule in eine weiterführende Schule ist in Hessen klar geregelt und bietet Eltern die Möglichkeit, den Bildungsweg ihres Kindes aktiv mitzugestalten. Nach dem vierten Schuljahr können Eltern zwischen drei Bildungsgängen wählen: Hauptschul-, Realschul- oder gymnasialer Bildungsgang. Diese Bildungsgänge werden an unterschiedlichen Schulformen angeboten, darunter Haupt- und Realschulen, Gymnasien sowie kooperative und integrierte Gesamtschulen.

Bis zum Stichtag, dem 5. März, müssen Eltern einen schriftlichen Antrag an die Klassenleitung stellen, in dem sie die gewünschte Schulform für ihr Kind angeben. Die Schulleitung leitet diesen Antrag an die entsprechende Schule weiter. Möchten Eltern ihr Kind an einer Realschule, einem Gymnasium oder im gymnasialen Zweig einer Gesamtschule anmelden, ist eine Empfehlung der Klassenkonferenz erforderlich. Diese Empfehlung basiert auf den schulischen Leistungen und dem Lern- sowie Sozialverhalten des Kindes.

Die endgültige Entscheidung über den Bildungsgang liegt bei den Eltern. Sie können ihr Kind auch dann für eine höhere Schulform anmelden, wenn die Empfehlung der Klassenkonferenz nicht vorliegt. In solchen Fällen ist es hilfreich, sich bewusst zu machen, dass die Lehrkräfte Ihr Kind in der Regel über vier Jahre hinweg intensiv begleitet und seine Lernentwicklung beobachtet haben. Die Einschätzung der Lehrkräfte beruht auf vielfältigen Erfahrungen und kann eine wertvolle Orientierungshilfe sein. Natürlich kennen Sie als Eltern Ihr Kind am besten – dennoch kann es sinnvoll sein, die Empfehlung der Lehrkräfte in die eigene Entscheidung einzubeziehen und gemeinsam das Gespräch zu suchen.

Das hessische Schulsystem ist durchlässig gestaltet: Auch nach dem Haupt- oder Realschulabschluss bestehen vielfältige Möglichkeiten, höhere Bildungsabschlüsse – bis hin zum Abitur – zu erreichen. Für manche Kinder ist ein alternativer Bildungsweg, beispielsweise über die Haupt- oder Realschule, der individuell bessere Weg zum Abitur. Der Bildungsweg ist also keinesfalls endgültig festgelegt, sondern kann sich entsprechend der Entwicklung und den Bedürfnissen Ihres Kindes anpassen.

Sollte ein Kind ohne gymnasiale Empfehlung an ein Gymnasium wechseln und dort die Leistungen oder Leistungserwartungen nicht erfüllen, kann die Klassenkonferenz eine Querversetzung in einen anderen Bildungsgang beschließen. In diesem Fall entscheidet die Schule, in welcher Jahrgangsstufe das Kind im neuen Bildungsgang weiterlernt. Eine Querversetzung aus der fünften Klasse des Gymnasiums oder eines entsprechenden Zweigs der Gesamtschule ist nur dann möglich, wenn die Grundschule ursprünglich eine Empfehlung für den Haupt- oder Realschulbildungsgang ausgesprochen hatte und andernfalls die Entwicklung des Kindes erheblich beeinträchtigt wäre. Es ist wichtig zu wissen, dass eine Querversetzung für Kinder häufig mit emotionalen Belastungen verbunden ist. Der Wechsel in eine andere Klasse oder Schulform bedeutet nicht nur neue Lerninhalte, sondern auch einen Wechsel der sozialen Umgebung und des gewohnten Alltags. Daher sollte diese Möglichkeit immer sorgfältig abgewogen und, wenn nötig, gemeinsam mit Lehrkräften, Beratungsstellen und dem Kind besprochen werden.

Die Aufnahme an der gewünschten Schule erfolgt durch die Schulleitung der aufnehmenden Schule. Die Auswahlkriterien richten sich nach dem Hessischen Schulgesetz und können von der Schule ergänzt werden, etwa durch die Bevorzugung von Geschwisterkindern. Es besteht jedoch kein Anspruch auf einen Platz an einer bestimmten Schule. Sollte die Wunschschule keine freien Plätze mehr haben, wird der Antrag an die Zweitwunschschule weitergeleitet. Sind auch dort die Kapazitäten erschöpft, entscheidet eine Verteilkonferenz, bestehend aus den Schulleitungen und dem Staatlichen Schulamt, über die Zuweisung.

Rechtliche Grundlage:

Weiterführende Informationen:

Wenn das Kind nach der 4. Klasse auf eine weiterführende Schule wechselt, wünschen sich viele Eltern einen Platz an einer bestimmten Schule. Doch gerade bei beliebten Schulen gibt es oft mehr Anmeldungen als Plätze. 

Die Aufnahme an einer bestimmten Schule ist in Hessen durch das Hessische Schulgesetz (HSchG) und die Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) geregelt. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Aufnahme in eine Schule des gewünschten Bildungsgangs im Gebiet des eigenen Schulträgers – also zum Beispiel ein Gymnasium in Ihrer Stadt. Einen Anspruch auf einen Platz an einer Wunschschule außerhalb des eigenen Wohnorts oder Schulträgers gibt es nicht. Das HSchG legt fest, dass Eltern zwar den Bildungsgang (z.B. Gymnasium, Realschule, Hauptschule) wählen können, aber nicht automatisch eine bestimmte Schule beanspruchen dürfen, wenn im Gebiet des Schulträgers mehrere Schulen desselben Bildungsgangs existieren.

Das bedeutet:

  • Ihr Kind hat einen Anspruch auf einen Platz in einer passenden weiterführenden Schule im Gebiet Ihres Wohnorts (Schulträgers), nicht aber auf eine bestimmte Schule außerhalb dieses Gebiets.
  • Eine Aufnahme an einer weiterführenden Schule außerhalb des Wohnorts ist nur möglich, wenn es dort freie Plätze gibt und ein wichtiger Grund vorliegt. Solche Gründe können zum Beispiel besondere pädagogische Angebote oder familiäre Umstände sein. Die Entscheidung liegt im Ermessen des Staatlichen Schulamts und ist immer eine Einzelfallentscheidung.
  • In Grenzfällen, etwa bei einem Wechsel in ein anderes Bundesland, gelten besondere Regelungen. Auch hier besteht kein genereller Anspruch, sondern eine Aufnahme ist nur unter bestimmten Bedingungen und bei freien Kapazitäten möglich.

Auswahlkriterien bei Übernachfrage:

Die Aufnahme in eine Schule kann abgelehnt werden, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität überschreitet oder zu gering ist, oder wenn die Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde zur Klassenbildung entgegenstehen. Bei der Entscheidung über die Aufnahme sind vorrangig die Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen,

  1. die an ihrem Wohnort oder in dessen Umgebung keine angemessene schulische Ausbildungsmöglichkeit haben,
  2. die aufgrund der Verkehrsverhältnisse die für sie in Betracht kommende Schule nur unter erheblichen Schwierigkeiten erreichen können,
  3. bei denen besondere soziale oder familiäre Umstände vorliegen,
  4. deren Eltern eine bestimmte erste Fremdsprache oder den Besuch einer Schule mit einem vom Kultusministerium bestätigten besonderen Schwerpunkt wünschen.

Wenn mehr Kinder angemeldet werden als Plätze vorhanden sind, greifen gestaffelte Auswahlkriterien:

  1. Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Inklusionsbedarf): Diese Kinder werden vorrangig aufgenommen, sofern die Schule die Förderung leisten kann.
  2. Kinder mit besonderen sozialen oder familiären Umständen: Hierzu zählen etwa Härtefälle oder besondere Betreuungssituationen.
  3. Geschwisterkinder: Kinder, deren Geschwister bereits an der Schule sind, werden bevorzugt berücksichtigt.
  4. Wohnortnahe Kinder: Kinder, die im Einzugsgebiet oder in der Nähe wohnen.
  5. Kinder mit besonderem Bildungswunsch: Zum Beispiel, wenn die Schule einen bestimmten Schwerpunkt anbietet, der für das Kind wichtig ist.
  6. Losverfahren: Wenn nach Anwendung aller Kriterien immer noch mehr Bewerber als Plätze vorhanden sind, entscheidet das Los.

Was können Eltern tun, wenn das Kind abgelehnt wurde?

Die Chancen, die Entscheidung erfolgreich anzufechten, sind erfahrungsgemäß gering, wenn das Losverfahren korrekt ablief und die offiziellen Kriterien eingehalten wurden. Individuelle Härtefälle werden nur berücksichtigt, wenn sie in den Aufnahmekriterien vorgesehen sind. Es empfiehlt sich, den Kontakt zum zuständigen Kreis- oder Stadtelternbeirat zu suchen und ggf. weitere Gespräche mit dem Schulamt zu führen, auch wenn die Erfolgsaussichten begrenzt sind. Ein juristisches Vorgehen ist möglich, aber meist nur dann erfolgversprechend, wenn Verfahrensfehler nachweisbar sind. Es kann sinnvoll sein, dies anwaltlich prüfen zu lassen. Beachten Sie bitte, dass hierfür ggf. Kosten für Sie anfallen.

Wenn Sie sich entscheiden, gegen die Entscheidung vorzugehen, haben Sie folgende Möglichkeiten:

  1. Widerspruch einlegen:
    Gegen den Ablehnungsbescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch beim zuständigen Staatlichen Schulamt einlegen. Dabei sollten Sie genau begründen, warum Ihr Kind aus Ihrer Sicht einen Anspruch auf einen Platz an der Wunschschule hat (z.B. besondere Umstände, Geschwisterkind, Inklusionsbedarf). Für den Widerspruch können Verwaltungsgebühren anfallen, weitere Kosten entstehen bei anwaltlicher Vertretung.
  2. Recht auf Anhörung:
    Sie haben das Recht, im Verfahren angehört zu werden. Das Schulamt muss Ihre Argumente prüfen und nachvollziehbar entscheiden.
  3. Eilrechtsschutz beantragen:
    Wenn Sie befürchten, dass durch das normale Widerspruchsverfahren wertvolle Zeit verloren geht, können Sie zusätzlich beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellen. Das Gericht prüft dann, ob Ihr Kind vorläufig an der Wunschschule aufgenommen werden muss, bis endgültig entschieden ist.
  4. Klage erheben:
    Wird auch der Widerspruch abgelehnt, können Sie Klage beim Verwaltungsgericht einreichen. Hier wird geprüft, ob die Auswahlentscheidung rechtmäßig war und ob das Verfahren korrekt durchgeführt wurde.
  5. Beratung und Unterstützung:
    Sie können sich an Ihren zuständigen Kreis- oder Stadtelternbeirat wenden, der das Verfahren kennt und Sie unterstützen kann. Die Elternbeiräte sind in der Regel bei den Verteilkonferenzen dabei und können oft nachvollziehbar erläutern, wie Entscheidungen zustande kamen. Auch eine rechtliche Beratung durch einen Anwalt für Schulrecht ist möglich und oft sinnvoll, wenn Sie die Erfolgsaussichten einer Klage prüfen möchten.

Wichtige Hinweise:

  • Es gibt keinen Anspruch auf einen Platz an einer bestimmten Schule, solange es im Schulträgergebiet mehrere Schulen desselben Bildungsgangs gibt und die Kapazitäten erschöpft sind.
  • Die Schule darf nicht über ihre festgelegte Kapazität hinaus aufnehmen, außer in besonderen Ausnahmefällen.
  • Das Auswahlverfahren muss ermessensfehlerfrei und nach den gesetzlich festgelegten Kriterien ablaufen. Fehler im Verfahren können einen Anspruch auf erneute Prüfung oder sogar auf Aufnahme begründen.
  • Eltern und Kinder haben ein Recht auf rechtliches Gehör und ein transparentes, nachvollziehbares Verfahren.

Die Chancen auf einen Platz an der Wunschschule sind am größten, wenn das Auswahlverfahren Fehler aufweist oder Ihr Kind nach den gesetzlichen Kriterien vorrangig hätte aufgenommen werden müssen (z.B. Inklusionsbedarf). Die Aufnahme an einer bestimmten Schule ist aber nicht garantiert, solange die Plätze nach den gesetzlichen Regeln vergeben wurden und die Kapazität erschöpft ist.
Nutzen Sie die Möglichkeit, eine Zweit- und Drittwunschschule auf dem Formular der Grundschule anzugeben.

Rechtliche Grundlagen:

Weiterführende Informationen:

Das Urheberrecht schützt kreative Werke wie Texte, Bilder, Musik, Filme und Fotos – unabhängig davon, ob sie professionell oder privat erstellt wurden. Es gilt auch im schulischen Umfeld und betrifft Eltern, wenn sie beispielsweise Materialien für den Unterricht bereitstellen, Fotos auf Webseiten hochladen oder Inhalte in Elternbriefen verwenden. In Schulen ist es oft gelebte Praxis, dass aktuelle Pressemeldungen als unterrichtsunterstützendes Medium eingesetzt wird. Doch damit muss man nun vorsichtig umgehen. Ganze Artikel dürfen nicht kopiert oder gescannt werden. Gleiches gilt natürlich für Schul- und Fachbücher. Das Urheberrecht schützt die Rechte der Schöpfer und sorgt für einen fairen Umgang mit kreativen Inhalten. Eltern sollten sich bewusst sein, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt und im Zweifel immer eine Erlaubnis einholen oder auf eigene Werke zurückgreifen sollten.

Rechte und Pflichten der Eltern
Eltern und ihre Kinder können selbst Urheber sein, etwa wenn sie Fotos, Texte oder Kunstwerke erstellen. Sie bestimmen, ob und wie ihre Werke veröffentlicht oder weitergegeben werden dürfen. Das Urheberrecht sichert den Urhebern das Recht auf Namensnennung, auf Schutz vor Verfälschung und das Recht, über die Nutzung ihres Werkes zu entscheiden.  Auch Werke der Schülerinnen und Schüler (z. B. Zeichnungen, Texte) dürfen nur mit deren Zustimmung bzw. der der Erziehungsberechtigten veröffentlicht werden. 

Eltern dürfen fremde Werke (z. B. Fotos, Texte, Musik) nur verwenden, wenn sie dafür eine ausdrückliche Erlaubnis oder eine passende Lizenz haben. Beim Teilen von Materialien – etwa auf Schulwebseiten, Webseiten von Elternvertretungen, in Chats, in Elternbriefen oder bei Veranstaltungen – muss immer geprüft werden, ob die Rechte des Urhebers gewahrt sind.

Was passiert bei der Nutzung nicht lizenzierter Fotos oder Inhalte?
Wer Fotos oder andere Werke ohne Erlaubnis auf einer Webseite, in sozialen Medien oder in Elternbriefen verwendet, begeht eine Urheberrechtsverletzung. Die Folgen können sein:

  • Abmahnungen mit der Aufforderung zur Unterlassung und zur Zahlung von Schadensersatz oder Lizenzgebühren.
  • Im schulischen Kontext kann die Schule oder der Förderverein haften, aber auch Eltern und Elternvertreter können persönlich zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie Inhalte eigenständig veröffentlichen.
  • Die Entfernung des Materials wird meist sofort verlangt. Bei wiederholten oder schweren Verstößen drohen weitere rechtliche Schritte.

Praktische Hinweise
Verwenden Sie nur eigene Fotos oder solche, für die Sie eine schriftliche Nutzungserlaubnis (Lizenz) besitzen. Prüfen Sie bei kostenlosen Bildern aus dem Internet, ob sie tatsächlich frei nutzbar sind und beachten Sie die Lizenzbedingungen (z. B. Namensnennung, keine Bearbeitung). Geben Sie bei der Nutzung fremder Werke immer die Quelle und den Urheber an.

Holen Sie für die Veröffentlichung von Fotos, auf denen andere Kinder oder Eltern zu sehen sind, immer deren Einwilligung ein – hier greift zusätzlich das Recht am eigenen Bild.

Weiterführende Informationen:

Sicher unterwegs - auch mit dem Fahrrad!

Verkehrserziehung ist in Hessen eine gemeinsame Aufgabe von Schule, Polizei und Eltern. Ziel ist es, Kinder frühzeitig auf die Herausforderungen im Straßenverkehr vorzubereiten und sie zu sicheren Verkehrsteilnehmern zu machen. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf der Radfahrausbildung in der Grundschule, die von der Hessischen Polizei in enger Zusammenarbeit mit den Schulen durchgeführt wird.

Radfahrausbildung und Radfahrprüfung 

Bereits in der Grundschule lernen Kinder im Unterricht die wichtigsten Verkehrsregeln, die Bedeutung von Verkehrsschildern und wie sie sich sicher im Straßenverkehr bewegen. Ab der dritten oder vierten Klasse beginnt die praktische Radfahrausbildung. Zunächst werden auf dem Schulhof grundlegende Techniken wie das richtige Aufsteigen, Anfahren, Bremsen und Handzeichen geübt. Anschließend üben die Kinder unter Anleitung der Polizei auch im öffentlichen Verkehrsraum, um reale Situationen kennenzulernen.

Am Ende der Radfahrausbildung steht die Radfahrprüfung. Sie besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Kinder zeigen, dass sie Verkehrsregeln anwenden können, Hindernisse sicher umfahren und sich vorausschauend im Straßenverkehr bewegen. Wer die Prüfung besteht, erhält einen Fahrradpass als Nachweis. Sollte ein Kind noch unsicher sein, geben die Verkehrserzieherinnen und Verkehrserzieher Hinweise an die Eltern, damit gemeinsam weiter geübt werden kann.

Die Rolle der Eltern und die Reife des Kindes 

Eltern sind wichtige Partner in der Verkehrserziehung. Sie können ihre Kinder unterstützen, indem sie gemeinsam den Schulweg abfahren und auf Gefahrenstellen hinweisen. Es wird empfohlen, Kinder erst dann allein mit dem Fahrrad zur Schule fahren zu lassen, wenn sie mindestens neun Jahre alt sind und ausreichend Erfahrung sowie die nötige Reife besitzen, um Verkehrssituationen vorausschauend zu beurteilen. Viele Fähigkeiten, wie das sichere Anzeigen von Handzeichen oder das richtige Einschätzen von Geschwindigkeiten, entwickeln sich erst mit zunehmendem Alter. Auch viele Schulen empfehlen die Radfahrprüfung als Voraussetzung, dass die Kinder mit dem Fahrrad zur Schule fahren dürfen. 

Fahrradhelm: Sicherheit geht vor 

Das Tragen eines Fahrradhelms ist in Deutschland – auch für Kinder – nicht gesetzlich vorgeschrieben. Dennoch empfehlen Polizei und Unfallkassen dringend, immer einen Helm zu tragen. Ein Helm kann bei Stürzen schwere Kopfverletzungen verhindern und erhöht die Sicherheit deutlich. Auch bei der Radfahrausbildung wird auf das Tragen eines Helms geachtet und die Kinder werden für die Bedeutung des Kopfschutzes sensibilisiert.

Rechtliche Grundlagen:

Weiterführende Informationen: