FAQ Allgemein
Ihre Anliegen: Sie fragen - wir antworten!
Unsere FAQ-Rubrik soll Ihnen helfen, bei häufig gestellten Fragen, nicht erst lange in den Gesetzestexten suchen und blättern zu müssen. Tipp: Wenn Sie oben rechts im Suchfeld den gesuchten Begriff eingeben, wird die gesamte Webseite nach diesem Begriff gesucht.
Zu spezifischen Themen finden Sie unter folgendem Links zusätzlich die
FAQ Elternabend und die
FAQ Elternvertretungen.
Bitte beachten Sie, dass wir trotz aller Sorgfalt nicht für die Gültigkeit und Richtigkeit der hier gemachten Angaben gewähren können.
Bei der Schreibweise orientieren wir uns an den Empfehlungen des Rats für deutsche Rechtschreibung, die derzeit auch für Sehbehinderte und Blinde leichter zu lesen bzw. vorzulesen sind. Wir verwenden in der Regel die Paarform (z.B. Schülerinnen und Schüler) oder geschlechtsneutrale Formulierungen (z.B. Lehrkräfte). Wenn es für die Lesbarkeit leichter erscheint, verwenden wir Verkürzungen wie Schüler/-innen. Wir möchten betonen, dass wir damit alle Geschlechter gleichermaßen ansprechen.
Sie haben ein anderes Problem oder werden nicht fündig? Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Wir helfen Ihnen gerne.
Die Frist für einen Widerspruch beträgt einen Monat. Gegen das Zeugnis kann man innerhalb eines Jahres Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss bei der zuständigen Stelle (meist das zuständige Schulamt) eingereicht werden.
Das Abschlusszeugnis bzw. die Entscheidung über das Nichtbestehen der Abschlussprüfung ist ein sogenannter Verwaltungsakt. Hier besteht auch die Möglichkeit des Rechtsschutzes. Zunächst sollte gegen den schriftlichen Bescheid, dass die Prüfung nicht bestanden wurde, Widerspruch eingelegt werden. Wird dieser abgelehnt kann Klage beim Verwaltungsgericht eingelegt werden.
Bei der Klageerhebung ist die Begründung sehr wichtig. Deshalb wäre anzuraten, spätestens ab diesem Zeitpunkt einen Anwalt zu konsultieren. Vertreter des Staatlichen Schulamtes können an Teilen der Abiturprüfung teilnehmen.
Mehr Informationen zum Thema Abitur finden Sie auch unter Gymnasien im Themenbereich Schulformen.
Die offiziellen Hinweise zur Vorbereitung auf die schriftlichen Abiturprüfungen in Hessen werden in der Regel vor Beginn des jeweiligen Schuljahres veröffentlicht, in dem das Abitur stattfindet. Für das Landesabitur 2025 wurden die Hinweise beispielsweise bereits am 7. Juni 2023 bekanntgegeben und sind auf der Website des Hessischen Ministeriums für Kultus, Bildung und Chancen abrufbar. Das bedeutet: Die Hinweise erscheinen meist etwa ein Jahr vor dem Abitur und vor dem Start des letzten Schuljahres der Oberstufe.
Das Kultusministerium teilte uns dazu mit, dass es zu den üblichen Pflichten eines Schulamtes gehört, die Lehrkräfteversorgung bedarfsgerecht zu gestalten. Dazu können auch Abordnungen, Versetzungen bei sinkenden Schülerzahlen (und dadurch bedingt geringerem Bedarf) oder bei anders begründeten Überhang an einer Stelle und Bedarf an anderer Stelle gehören. Man geht davon aus, dass die Schulämter dabei verantwortungsbewusst und überlegt vorgehen und die Situation an allen betroffenen Schulen berücksichtigen. Im Einzelfall können die bestehenden Fragen mit dem jeweils zuständigen Kreis- oder Stadtelternbeirat und dem betroffenen Staatlichen Schulamt erörtert werden.
Ja, es gibt für die Integrierte Gesamtschule (IGS) einen festen Rahmenplan. Die zu unterrichtenden Fächer und deren Inhalte sind durch die Lehrpläne des Kultusministeriums verbindlich geregelt. Diese Lehrpläne gelten, sofern die Schule kein eigenes Schulcurriculum beschlossen hat. Neben dem Rahmenplan gelten die jeweiligen Kerncurricula (KCH). Die Lehrpläne finden Sie auf der Webseite des Ministeriums. Hier finden Sie auch Handreichungen speziell für die IGS. Bei Abweichungen sollten Sie ein Gespräch mit der Schulleitung führen und darauf hinweisen, ggf. setzen Sie sich bitte mit dem staatlichen Schulamt in Verbindung.
Weitere Informationen zur IGS finden Sie in der Rubrik Schulformen.
Für das Anfertigen bzw. Verwenden von Fotos in Druckerzeugnissen oder im Internet benötigen Sie immer eine gültige Einwilligungserklärung der Eltern bzw. der Schülerin oder des Schülers selbst. Es gibt eine relativ ausführliche Mustererklärung auf den Internetseiten des Hessischen Datenschutzbeauftragten (HBDI). Ob sie für die beabsichtigte Nutzung passt, müsste jeweils im konkreten Fall geprüft werden.
Maßgeblich für die Frage ob nur Schüler oder (auch) deren Erziehungsberechtigte einwilligen müssen, ist das Alter zum Zeitpunkt der Abgabe der Einwilligungserklärung: Bei volljährigen Schülerinnen und Schülern ist ausschließlich deren eigene Einwilligung erforderlich. Bei Minderjährigen kommt es auf die Einsichtsfähigkeit an: soweit die Minderjährigen die Bedeutung und Tragweite der Einwilligung und ihre rechtlichen Folgen erfassen und ihren Willen danach bestimmen können, können und müssen die Minderjährigen selbst einwilligen. Davon ausgehend kommt es bei Kindern und Jugendlichen bis ca. 12 Jahren allein auf die Einwilligung der Erziehungsberechtigten an; bei Schülern zwischen 12 und 18 Jahren sollte sicherheitshalber sowohl die Einwilligung des Schülers als auch die der Erziehungsberechtigten eingeholt werden.
Soweit die Schule auf ihren Internetseiten Fotos der Schule oder von Gegenständen veröffentlichen will, auf denen auch Schülerinnen und Schüler zu sehen sind, benötigt sie dann eine Einwilligung, wenn einzelne Personen identifizierbar sind. Urheberrechtliche Schutzrechte können im Übrigen dann zum Tragen kommen, wenn die verwendeten Bilder durch einen externen Fotografen erstellt wurden, von dem gegebenenfalls entsprechende Nutzungsrechte eingeholt werden müssen.
Weiterführende Informationen zu den Themen “Datenschutz in hessischen Schulen” oder auch Urheberrecht - Worauf Eltern achten müssen" finden Sie in der Rubrik “Für Eltern-Themenportal”.
Laut § 39 VOBGM gilt: Wird eine Schülerin oder ein Schüler im Realschulbildungsgang in die Jahrgangsstufe 10 versetzt, hat er damit den Hauptschulabschluss erreicht. Scheitert er in Klasse 10, erhält er ein Abgangszeugnis mit dem Vermerk, dass dieses dem Hauptschulabschluss gleichgestellt ist. Es erfolgt keine Umrechnung der Noten aus der Realschule für den Hauptschulabschluss. Die Noten werden so übernommen, wie sie im Zeugnis stehen.
Ein “Umschreiben” des Abgangszeugnisses in ein „reines“ Hauptschulabschlusszeugnis ist nicht vorgesehen, da die Schülerin bzw. der Schüler weder eine Hauptschule besucht noch das dortige Abschlussverfahren durchlaufen hat. Empfehlung für Bewerbungen:
Es ist sinnvoll, sowohl das Zeugnis der 9. Klasse (mit ggf. besseren Noten) als auch das Abgangszeugnis der 10. Klasse vorzulegen, da letzteres den formal erzielten Abschluss dokumentiert.
Rechtliche Grundlage:
Die maßgeblichen Regelungen finden sich in den §§ 38–40 VOBGM (Verordnung über die Gestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Mittelstufe in Hessen).
Das Abschlusszeugnis, bzw. die Entscheidung über das Nichtbestehen der Abschlussprüfung ist ein sogenannter Verwaltungsakt. Gegen diesen Verwaltungsakt können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch beim zuständigen Staatlichen Schulamt (SSA) einreichen. Sie können den Widerspruch auch bei der Schule einreichen, die ihn dann an das Staatliche Schulamt weiterleitet. Der empfehlenswertere Weg ist aber direkt über das SSA. Von dort bekommen Sie einen Widerspruchsbescheid, auf dem eine Rechtsbelehrung vermerkt ist. Wird der Widerspruch abgelehnt, erhält man einen Widerspruchsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. Danach bleibt Ihnen nur noch der Weg über eine Klage beim Verwaltungsgericht. Im Fall besonderer Eilbedürftigkeit, etwa bei Versetzungsfragen, kann vorläufiger Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht beantragt werden.
Weiterführende Information:
Es ist zutreffend, dass die Abschlussnoten aus den Abschlussprüfungsnoten und den Noten des besuchten Schulhalbjahres ermittelt werden, siehe § 61, Abs. 2, Satz 2 der VOBGM:
Die Endnoten in den Prüfungsfächern werden aus den Leistungen des zweiten Halbjahres des zehnten Schuljahres und der Prüfungsleistung gebildet, wobei die Leistungen aus dem zweiten Schulhalbjahr doppelt gewichtet werden. ...
Die Leistungen aus dem zweiten Halbjahr der 10. Klasse zählen doppelt so viel wie die Prüfungsnote. Frühere Halbjahresnoten (z. B. aus dem 1. Halbjahr oder aus der Klasse 9) werden nicht für die Abschlussnote herangezogen.
Endnote = (Note 2. Halbjahr x 2 + Prüfungsnote) / 3
Eltern und volljährige Schülerinnen und Schüler haben das Recht, die Schülerakte einzusehen und Kopien zu erhalten. Von der Einsichtnahme ausgeschlossen sind persönliche Aufzeichungen der Lehrkäfte über Schüler und deren Eltern. Die Schule ist verpflichtet, die Akteneinsicht zu gestatten. Die Schule kann jedoch verlangen, dass die Auslagen erstattet werden.
Rechtsgrundlagen:
In Hessen gibt es Lernmittelfreiheit. Als Lernmittel gelten Schulbücher und Lernmaterialien. Lernmaterialien sind Gebrauchsgegenstände und Verbrauchsmaterialien für Schülerinnen und Schüler, z.B. auch die Stoffe für den naturwissenschaftlichen Unterricht. Die Schulen erhalten jährlich einen Betrag, der sich aus ihrer Schülerzahl und einem Satz pro Schülerin/Schüler errechnet, mit dem sie die erforderlichen Lernmittel anschaffen können.
Gegenstände geringeren Wertes und auch außerhalb des Unterrichts gebräuchliche Gegenstände wie Schreib- und Zeichenmaterial, Schreib- und Zeichengeräte, Musikinstrumente, Taschenrechner, Ergänzungsmaterial für den Unterricht in Form von Kopien und Heften usw. gelten nicht als Lernmaterial.
Ein Atlas gilt als Schulbuch und ist somit von der Schule zu stellen.
Die Anschaffung von Schulbüchern, Arbeitsheften usw. durch Eltern ist nur auf freiwilliger Grundlage zulässig. In einem rechtzeitigen Anschreiben bzw. einer Anfrage an die Eltern ist dies ausdrücklich hervorzuheben. Ferner gilt der Grundsatz, dass den Schülerinnen und Schülern, deren Eltern den Kauf ablehnen, kein Nachteil entstehen darf; für die Versorgung dieser Schülerinnen und Schüler muss die Schule sorgen.
Rechtsgrundlage:
Nach § 153 des Hessischen Schulgesetzes besteht (in Ausführung der entsprechenden Bestimmung in Art. 59 Abs. 1 der Hessischen Verfassung) Lernmittelfreiheit.
Davon ausgenommen sind nach § 153 Abs. 4 HSchG u.a. "Material, das die Schülerinnen und Schüler für eigene Zwecke verarbeiten". Darunter fallen nach allgemeinen Verständnis auch Arbeitshefte, die nicht im Eigentum des Landes bleiben können, da sie nach einmaligem Nutzen nicht mehr verwendet werden können, da Aufgaben direkt in diese Hefte geschrieben werden (z.B. Ausfüllen von Lückentexte u.ä.).
Nach gängiger Auslegung (u. a. durch das Hessische Ministerium für Kultus, Bildung und Chancen) gelten Arbeitshefte/Workbooks, in die direkt hineingeschrieben wird und die nach dem Gebrauch im Eigentum der Schülerinnen und Schüler verbleiben, nicht als ausleihbare Lernmittel. Sie sind daher nicht von der Lernmittelfreiheit umfasst .
Allerdings muss beachtet werden, dass im Hinblick auf die finanzielle Belastbarkeit von Eltern eine Auswahl getroffen werden muss, die einen sozial adäquaten Rahmen nicht übersteigen soll. Es ist empfehlenswert und üblich, die Anschaffung zusätzlicher Materialien mit den Eltern (z. B. an Elternabenden) abzusprechen, um Transparenz und Akzeptanz zu schaffen. Eine rechtliche Verpflichtung zur vertraglichen Zustimmung besteht aber nicht.
Wenn Ihr Kind keinen Platz an der Wunschschule bekommen hat, wird automatisch geprüft, ob ein Platz an der Zweit- oder Drittwunschschule möglich ist. Diese Alternativen geben Sie bereits im Anmeldeformular an. Wir empfehlen diese Alternativen auch anzugeben. Wer mehrere Wünsche angibt, nimmt am Vergabeverfahren für alle genannten Schulen teil und erhöht so die Chancen auf einen Platz an einer bevorzugten Schule.
Die Chancen auf einen Platz an der Erstwunschschule steigen nicht, wenn Sie nur einen Wunsch angeben. Auch nicht, wenn Sie die Erstwunschschule zusätzlich bei Zweit- oder Drittwunschschule eintragen.
Falls auch an der Zweit- und Drittwunschschule kein Platz frei ist, weist das Schulamt Ihrem Kind eine Schule mit noch freien Plätzen zu. In manchen Fällen entscheidet das Losverfahren über die Vergabe der letzten Plätze.
Wenn Sie mit der Zuweisung nicht einverstanden sind, können Sie Widerspruch beim Staatlichen Schulamt einlegen und sich beraten lassen. Ausführliche Informationen finden Sie in unserem Themenportal unter “Übergang 4/5 - Schulwahl und Schulplatzvergabe”.
Die Schule muss eine Bewertung des Sozialverhaltens nachvollziehbar begründen. Ist das Sozialverhalten vom Vorjahr um ein oder gar zwei Noten besser, besteht sogar eine gesteigerte Begründungspflicht. (Urteil des VG Gießen vom 13.02.2018, 4K 3526/16.GI)
Wenn es sich bei dem Zeugnis sogar um ein Bewerbungszeugnis handelt, liegt hier ein selbstständiger Verwaltungsakt vor, gegen den man ein Beschwerdeverfahren (Widerspruch, ggf. Klage) einleiten kann.
Auf Wunsch der Eltern, bei Volljährigen auf deren Wunsch, sind Noten in einer Rücksprache von der Fachlehrkraft zu erläutern.
Rechtliche Grundlage:
Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV), § 30 (Notengebung)
Grundsätzlich ist es möglich, dass zuverlässige Schülerinnen oder Schüler in besonderen Fällen zur Mithilfe bei der Aufsicht herangezogen werden. Wichtig: Die Verantwortung der Lehrkraft für die Aufsichtsführung bleibt unberührt. Der Schüler bzw. die Schülerin ist also nicht haftbar.
Sollen Schülerinnen und Schüler für die Mithilfe bei der Aufsichtsführung in vorhersehbaren Situationen (z. B. Pausenaufsicht, Schulwege) herangezogen werden, so ist dies als Grundsatz durch die Gesamtkonferenz zu beschließen. Die Bestellung ist aktenkundig zu machen. Die Eltern noch nicht volljähriger Schülerinnen und Schülern müssen schriftlich zustimmen. Grundsätzlich können Schülerinnen und Schüler auch bei Klassenfahrten als Aufsichtsperson eingesetzt werden. Sie dürfen aber nicht gegen ihren Willen dazu gezwungen werden.
Rechtliche Grundlagen:
Verordnung über die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler, § 2 Abs. 3
Die durchschnittlichen Ausgaben der Eltern pro Kind variieren je nach Schulform, Bundesland und individueller Situation.
Aus dem Mitgliederkreis des Landeselternbeirats hat sich jemand die Mühe gemacht und alle Schulkosten seiner Kinder zusammengetragen. Dabei kamen Kosten von rund 500 Euro pro Kind (pro Jahr) zusammen (ohne Klassenfahrten).
Typische Schulkosten umfassen Schulmaterialien, wie Hefte und Stifte, aber auch periodische Ausgaben für Klassenfahrten, Nachhilfe, Verpflegung, Sport, Musik und Freizeit. Hohe Schulkosten können somit ein Faktor für Kinderarmut sein.
Die Tagesschau hat ausgerechnet, dass zwölf Jahre Schule rund 21.000 Euro pro Kind kosten können.
Weitere Informationen:
Eltern sollen bei Teilhabeleistungen an Förderschulen in Hessen eng eingebunden werden, da sie eine zentrale Rolle im Antrags- und Bewilligungsverfahren der Teilhabeassistenz spielen. Die Antragstellung erfolgt bei den zuständigen Sozialbehörden, meist den Landkreisen oder kreisfreien Städten, wobei die Eltern den individuellen Unterstützungsbedarf ihrer Kinder gemeinsam mit der Schule und der Eingliederungshilfe ermitteln und dokumentieren müssen.
Rechtlich basiert die Teilhabeassistenz auf zwei wesentlichen Grundlagen: Für Kinder und Jugendliche mit körperlicher oder geistiger Behinderung ist § 112 SGB IX („Leistungen zur Teilhabe an Bildung“) maßgeblich, der als Leistung der Eingliederungshilfe einklagbar ist. Für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung gilt § 35a SGB VIII, wobei die Antragstellung beim örtlichen Jugendamt erfolgt. In beiden Fällen haben die Betroffenen einen individuellen und einklagbaren Rechtsanspruch auf Teilhabeassistenz.
Die Eingliederungshilfe informiert und berät die Eltern über die rechtlichen Grundlagen und die Abläufe der Teilhabeassistenz, die als Leistung der Eingliederungshilfe nach § 112 SGB IX oder § 35a SGB VIII einklagbar ist. Die Schulleitung unterstützt die Eltern dabei, den Förderbedarf zu klären und die notwendigen Schritte einzuleiten. Zudem können Eltern ihre Interessen über Elternvertretungen wie den Schulelternbeirat einbringen, die auf schulischer Ebene mitwirken und über Entwicklungen informieren. Eine vertrauensvolle und transparente Kommunikation zwischen Eltern, Schule und Eingliederungshilfe ist dabei entscheidend, um eine passgenaue Förderung sicherzustellen. Weitere allgemeine Unterstützungsleistungen für Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen oder Sozialleistungsbezug sind im Bildungs- und Teilhabepaket geregelt, das unter anderem Kosten für Schulbedarf, Ausflüge, Mittagessen und Lernförderung abdeckt.
Weiterführende Informationen:
- Bildungs- und Teilhabepaket | soziales.hessen.de
- Die Teillhabeassistenz in der Schule - Leitfaden für Eltern und Lehrkräfte in Hessen
- Individuelle Förderung und Förderplanung | inklusion-hessen.de
- Inklu-Beratung Hessen (IBH) | Teilhabeassistenz | Gemeinsam leben Hessen e.V.
- Inklusive Bildung in Hessen | fes.de
- Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Bewilligung bei laufendem Leistungsbezug von Wohngeld - Verwaltungsportal Hessen
- Recht auf Bildung bei GE | Gemeinsam leben Hessen e.V.
- Sonderpädagogische Förderung und Inklusion | kultus.hessen.de
- Teilhabeassistenz | IGEL-OF e.V.
Dazu informieren wir ausführlich unter “Elternmitbestimmung” - Eltern ausländischer Schülerinnen und Schüler.
Das Wahlrecht ist hier ausschließlich an den Rechtsstatus des Kindes, nicht an den der Eltern geknüpft. Das bedeutet, dass z. B. bei binationalen Ehen, Elternteile mit nichtdeutscher Staatsangehörigkeit keine Wahlberechtigung haben, wenn das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Gleiches gilt auch bei der doppelten Staatsbürgerschaft.
Die Wahl der Klassenelternbeiräte soll laut § 2 Abs. 1 der „Verordnung für die Wahl zu den Elternvertretungen und die Entschädigung der Mitglieder des Landeselternbeirats“ (EltWahlMitglEV), spätestens sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres abgeschlossen sein. Das bedeutet, die Wahl kann und soll zu Beginn des neuen Schuljahres stattfinden, muss aber nicht sofort in der ersten Schulwoche durchgeführt werden. Ein Wahltermin vor dem offiziellen Unterrichtsbeginn – also noch vor den Sommerferien – ist jedoch nicht vorgesehen und entspricht nicht der Rechtslage.
Ferientage werden bei der Berechnung der Einladungsfristen nicht mitgerechnet. Die Einladung zur Wahlversammlung muss mindestens zehn Tage vor dem Wahltag schriftlich erfolgen. Diese Frist gilt ebenfalls erst ab Beginn des neuen Schuljahres, da sich das Wahlrecht und die Wählbarkeit auf die Eltern der zu diesem Zeitpunkt eingeschulten Kinder bezieht.
Der Hintergrund der Überlegung, die Wahl des Klassenelternbeirats vorzuziehen, ist nachvollziehbar. Nach unserer Einschätzung ist eine Wahl vor dem offiziellen Schulbeginn aber nicht zulässig. Die Wahlberechtigung entsteht erst mit dem Schulverhältnis des Kindes, also mit dem Beginn des Schuljahres.