Keine Noten im Zuhause-Lernen
Das "Zuhause Lernen" ist ein freiwilliges Angebot an Schülerinnen und Schüler bzw. deren Eltern.
Das liegt schon allein daran, dass das hessische Schulrecht derzeit nur auf Präsenzunterricht ausgelegt ist. Eine Benotung der Leistungen geht deshalb schon rechtlich nicht, da das Hessische Schulgesetz mit allen Landesverordnungen das nicht erlauben. Natürlich dürfen unmittelbar wenn die Schulen wieder geöffnet werden Hausaufgabenüberprüfungen oder andere Leistungskontrollen durchgeführt werden, aber nur auf dem Wissensstand vor der Schulschließung.
Schulrechtlich ist das Zuhause Lernen also freiwillig. Inhaltlich appellieren wir sehr dafür, dass das genutzt wird, um Wissen zu vertiefen, Inhalte zu wiederholen und im Lernfluss zu bleiben. Es ist aAusdrücklich gewünscht und gefordert, Lernmaterialien zur Verfügung und auch Haus- bzw. Lernaufgaben zu stellen, damit die Rückkehr zum Unterricht mit möglichst geringen Verzögerungen bestmöglich gelingen kann.
Da das Angebot rechtlich nicht geregelt ist, darf es auch keine Benotung geben, die Einfluss auf die Zeugnisnoten bzw. die Versetzung haben. Die Voraussetzungen für das heimische Lernen sind sehr unterschiedlich und können von der Schule, auch nach Unterrichtsbeginn nicht überprüft und benotet werden, da nicht überprüft werden kann, welches Wissen und welche Kompetenzen sich die Schülerinnen und Schüler während der unterrichtsfreien Zeit selbst erarbeitet haben.
Natürlich dürfen Lehrerinnen und Lehrer sagen "die Leistung wäre normalerweise Note x gewesen" oder eine Beurteilung wie "das hast du gut oder nicht so gut gemacht" abgeben. Die Beurteilung dieser (von den Schülerinnen und Schülern freiwillig eingesendeten Aufgaben) durch die Lehrkräfte darf nur nicht Einfluss auf die Zeugnisnote oder die Versetzung haben.
Ein Feedback im Sinne einer Lernstand-Mitteilung kann durchaus auch für Schülerinnen und Schüler motivierend sein und ist daher auch wichtig. Arbeiten, Klassenarbeiten und Überprüfungen die jetzt geschrieben wurden, sind nicht "unrechtens", sie werden einfach in dem Sinne gedeutet, dass die Note nicht für die Versetzung relevant ist. Wir bitten hier auch um Verständnis für die Lehrkräfte. Die Situation ist für alle neu und die rechtliche Einordnung ebenfalls. Die Kommunikation ist zwar gut, aber manches klärt sich erst eindeutig, wenn die Probleme benannt werden.
Im Hessischen Schulgesetz § 73 ist die Leistungsbeurteilung wie folgt geregelt: „Grundlage der Leistungsbeurteilung sind die mündlichen, schriftlichen, praktischen und sonstigen Leistungen, die die Schülerin oder der Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbracht hat. Für die Leistungsbewertung sind die im Unterricht vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten maßgebend.“
Da bis zum Ablauf des 19. April 2020 der reguläre Unterrichtsbetrieb in den Schulen untersagt ist, kann in diesem Zeitraum auch keine Feststellung von Leistungen der Schülerinnen und Schüler stattfinden. Es gibt also während der Zeit der Schulschließung keine zeugnisrelevanten Noten.