Die Gesamtkonferenz
beschließt über pädagogische und fachliche Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule, soweit nicht die Schulkonferenz dafür zuständig ist. Sie entscheidet z. B. über
- Grundsätze der Unterrichts- und Erziehungsarbeit sowie über den Einsatz von Beratungsdiensten und Beratungslehrkräften
- Vorschläge für ein Schulprogramm und zur Entwicklung, Gliederung und Organisation der Schule
- Zusammenfassung von Fächern zu Lernbereichen
- Grundsätze für eine einheitliche Leistungsbewertung
- Grundsätze für die Unterrichtsverteilung und für die Stunden
Vor Entscheidungen der Schulkonferenz ist die Gesamtkonferenz anzuhören. Sie kann der Schulkonferenz Vorschläge unterbreiten, die bei der nächsten Konferenz beraten werden müssen.
Für einzelne Schulstufen, Schulzweige oder Abteilungen können Teilkonferenzen eingerichtet werden.
Der Gesamtkonferenz gehören alle Lehrkräfte sowie alle sozialpädagogischen MitarbeiterInnen der Schule und der Schulleiter an. Außerdem können mit beratender Stimme bis zu 5 Vertreter des Schulelternbeirats, bis zu 6 Vertreter des Schülerrats, die Mitglieder der Schulkonferenz, sonstige Bedienstete der Schule sowie ein oder mehrere Schulaufsichtsbeamte daran teilnehmen.
Rechtliche Grundlagen: Hessisches Schulgesetz, §133, Konferenzordnung, §§17-36