Jahrgangselternvertreter

Werden die Kinder nicht in einer Jahrgangsklasse unterrichtet, wählen die Eltern in den Jahrgangsstufen der Grundstufe und der Mittelstufe für je angefangene 25 SchülerInnen Jahrgangselternvertreter sowie einen Stellvertreter.
Aufgaben, Rechte und Pflichten sind die Gleichen wie bei Klassenelternbeiräten.
Auch Jahrgangselternvertreter gehören automatisch den Schulelternbeirat an. Der Stellvertreter nimmt nur im Vertretungsfall an den Sitzungen des Schulelternbeirats teil. Der Schulelternbeirat kann jedoch beschließen auch die Stellvertreter regelmäßig einzuladen, allerdings haben die Stellvertreter dann kein Stimmrecht!
Gesetzliche Grundlage für Jahrgangselternvertreter und deren Aufgaben: Hessisches Schulgesetz §§ 106-107.