Die Klassenkonferenz

berät über alle Fragen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit in einer Klasse. Sie entscheidet insbesondere über

  • Versetzungen, Zeugnisse und Abschlüsse, Beschreibung des Arbeits- und Sozialverhaltens von SchülerInnen
  • Empfehlungen für den weiteren Bildungsgang der SchülerIn
  • Umfang und gleichmäßige Verteilung von Hausaufgagen und Lernerfolgskontrollen 
  • Koordination der Arbeit der FachlehrerInnen und fächerübergreifender Unterrichtsveranstaltungen
  • Angelegenheite der Zusammenarbeit von Eltern, SchülerInnen sowie Lehrkräften sowie die Einzelheiten der Mitarbeit von Eltern im Unterricht oder bei sonstigen Veranstaltungen.

Die Klassenkonferenz besteht aus den Lehrkräften einer Klasse sowie die in der Klasse tätigen sozialpädagogischen MitarbeiterInnen. Den Vorsitz hat i. d. R. die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer. 

An der Klassenkonferenz dürfen darüber hinaus bis zu drei Beauftragte des Schulelternbeirats sowie ab der Sekundarstufe I der Klassensprecher beratend teilnehmen. Werden in der Klassenkonferenz über

  • Zeugnisnoten und Versetzungsfragen
  • Personalangelegenheiten der Lehrkräfte oder 
  • Ordnungsmaßnahmen 

besprochen oder entschieden, ist die Teilnahme von Eltern und Schülern jedoch ausgeschlossen.

Schüler und Eltern können bei Klassenkonferenzen teilnehmen, die sie selbst betreffen. Hierzu können sie sich einen Berater mitnehmen. Dieser muss nicht der Eltern- oder Schülervertretung angehören.

Die Klassenkonferenz wird von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer bei Bedarf im Einvernehmen mit der Schulleitung einberufen. Die Klassenlehrkraft kann auch dann zu einer Klassenkonferenz einladen, wenn der Klassensprecher oder die Klassensprecherin dies unter Angabe von triftigen Gründen beantragt.

Gesetzliche Regelungen: Hessisches Schulgesetz §§ 110 Abs. 6, 122 Abs. 5, 135, Konferenzordnung § 37