Schulelternbeirat

Mitglieder des Schulelternbeirats sind die Klassenelternbeiräte und Jahrgangselternvertreter. Außerdem (mit beratender Stimme) die Vertreter der Eltern ausländischer Kinder.

Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte für die Dauer von zwei Jahren einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter und ggf. weitere Vorstandsmitglieder.

Der Schulelternbeirat wird vom Vorsitzenden mindestens einmal pro Halbjahr einberufen. Er muss einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder oder die Schulleitung (unter Angabe der Gründen) dies verlangt.

Der Schulelternbeirat kann Ausschüsse bilden. Diese beraten beispielsweise Angelegenheiten einer Schulstufe oder eines Schulzweiges. Wird ein Ausschuss gebildet, wählt dieser aus seiner Mitte einen Ausschussvorsitzenden und einen Stellvertreter. 

Der Schulelternbeirat übt das Mitbestimmungsrecht an seiner Schule aus. Entscheidungen der Schulkonferenz nach § 129 Abs. 1-7 bedürfen der Zustimmung des Schulelternbeirats. Bei anderen Entscheidungen ist der Schulelternbeirat anzuhören.

Manche Entscheidungen der Gesamtkonferenz bedürfen ebenfalls der Zustimmung des Schulelternbeirates.

Eine Übersicht der Mitbestimmungsrechte der Schulelternbeiräte finden Sie hier.

Die Schulleitung muss den Schulelternbeirat über alle wesentlichen Angelegenheiten des Schullebens unterrichten. Der Vorsitzende des Schulelternbeirats, seine Stellvertreter sowie drei weitere Mitglieder des Schulelternbeirats können an der Gesamtkonferenz beratend teilnehmen. 

Auch an weiteren Konferenzen (mit Ausnahmen) können bis zu drei Beauftragte des Schulelternbeirats teilnehmen. Er hat außerdem das Recht, Beschwerde bei der Schulleitung (ggf. beim Staatlichen Schulamt) einzulegen, wenn Maßnahmen gegen die Grundsätze des Artikel 56 Abs. 2 bis 5 und Abs. 7 Satz 2 der Hessischen Landesverfassung (Religion, Sittlichkeit, Geschichte) verstoßen. (Auszug der Hessischen Verfassung als PDF-Datei).

Der Schulelternbeirat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder zudem die VertreterInnen für die Wahl zu den Kreis- oder Stadtelternbeiräte sowie die VertreterInnen für die Delegierten zur Landeselternbeiratswahl. 

Gesetzliche Grundlage für Schulelternbeiräte, deren Aufgaben und Rechte: Hessisches Schulgesetz §§ 110-113.