Weitere Konferenzen
Über die bereits beschriebenen Konferenzen hinaus, kann es an den Schulen weiter Konferenzen geben, die wir hier nur kurz erläutern. Rechtliche Grundlagen hierzu finden Sie im Hessischen Schulgesetz sowie in der Konferenzordnung §§ 38 - 40.
Semesterkonferenzen
Für Semesterkonferenzen finden die Vorschriften über die Klassenkonferenz entsprechend Anwendung. Sie sind an Schulen mit Semestereinteilung anstelle von Klassen einzurichten.
Schulstufen- und Jahrgangskonferenzen
Die Schulstufenkonferenz berät und beschließt über pädagogische und organisatorische Angelegenheiten der Stufe, bzw. des Jahrgangs. Sie wird bei Bedarf einberufen. An der Teilnahme sind alle in der Schulstufe (Jahrgang) beschäftigten Lehrkräfte, sozialpädagogische MitarbeiterInnen, technische und sonstige MitarbeiterInnen (außer Schulverwaltungspersonal) verpflichtet.
Schulform- und Schulzweigkonferenzen
Sind an einer Schule verschiedene Schulformen organisatorisch verbunden, können Schulform- bzw. Schulzweigkonferenzen einberufen werden. Sie dürfen nur über solche Angelegenheiten beraten und beschließen, die ausschließlich für die jeweilige Schulform von Bedeutung sind.
Abteilungskonferenzen
Schulen, die in Abteilungen gegliedert sind, können Abteilungskonferenzen einrichten. Die Teilnahme ist für alle in der Abteilung beschäftigten Lehrkräfte, sozialpädagogische MitarbeiterInnen, technische und sonstige MitarbeiterInnen verpflichtend (Ausnahme: Schulverwaltungspersonal sowie Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst).
Die Abteilungskonferenz berät und entscheidet über
- Die Koordination der pädagogischen Arbeit in der Abteilung
- Grundsätze der Notengebung und der Abschlussprüfung