Bildungs- und Teilhabepaket

Starkes-Familien-Gesetz sorgt für Vereinfachung der Antragstellung

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) weist darauf hin, dass die Leistungen für das Bildungspaket nicht nur verbessert, sondern auch die Antragstellung vereinfacht wurde.

Kinder und Jugendliche haben einen Anspruch auf Leistungen zur Bildung und Teilhabe, wenn deren Eltern eine dieser Hilfen beziehen: Kinderzuschlag, Wohngeld, Arbeitslosengeld II, Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Oder wenn die Eltern nur über ein geringes Einkommen verfügen und bisher keine der genannten Leistungen beziehen.

Eltern, die eine der Unterstützungsleistungen, müssen für das Bildungs- und Teilhabepaket keinen Antrag mehr stellen.  Im Einzelnen erhöhen sich die Pauschalen für Schulbedarf sowie kulturelle- und soziale Teilhabe. Auch das Mittagessen wird bezahlt.

Schulbedarf
Die Pauschale für den Schulbedarf wurde zum 1. August 2019 von 100 auf 150 Euro erhöht. Ab 2021 wird die Leistung jedes Jahr in gleichem Maß wie der Regelbedarf bei der Grundsicherung erhöht.

Soziale und kulturelle Teilhabe
Die Pauschale (15 Euro, statt 10 Euro) für die soziale und kulturelle Teilhabe (zum Beispiel der Mitgliedsbeitrag für den Sport- oder Musikverein) wird künftig direkt an die Eltern ausgezahlt. Bisher mussten diese Leistungen für die soziale und kulturelle Teilhabe von den Anbietern mit den Behörden abgerechnet werden. Für Vereine und ehrenamtlich organisierte Instutionen war das eine erhebliche Zusatzbelastung, die nun wegfällt.

Mittagessen und Klassenfahrten und ÖPNV
Auch die Kosten für das gemeinsame Mittagessenin der Schule oder Kita sowie für Ausflüge und Klassenfahrten werden übernommen. Der Eigenanteil der Eltern bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung und Schülerbeförderung fällt weg. Das bedeutet, es gibt für alle anspruchsberechtigten Kinder ein kostenloses warmes Mittagessen in Schule, Hort, Kita und Kindertagespflege sowie eine kostenlose ÖPNV-Fahrkarte für Schülerinnen und Schüler. Das kann auch ein Monats- oder Jahresticket sein.

Lernförderung (Nachhilfe)
Schülerinnen und Schüler, die eine Lernförderung benötigen, auch wenn sie nicht unmittelbar versetzungsgefährdet sind, können nun Nachhilfe erhalten. Hie.rfür ist leider noch ein gesonderter Antrag notwendig

Vereinfachtes Antragsverfahren
Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene, die Arbeitslosengeld II (Alg II) erhalten, müssen ab sofort die Leistungen des Bildungspakets nicht mehr gesondert beantragen (Ausnahme Nachhilfe). Der Haupt- oder Weiterbewilligungsantrag auf Alg II gilt automatisch auch als Antrag auf Leistungen des Bildungspakets. Zudem können Leistungen auch durch Direktzahlung an den Anbieter wie zum Beispiel Sportvereine oder über Gutscheine erbracht werden.

Erleichterungen beim Abrechnungsverfahren für Schulen
Schulen haben nun die Möglichkeit, die Leistungen für Schulausflüge für leistungsberechtigte Kinder gesammelt mit einem zuständigen Träger abzurechnen.