Datenschutz und Urheberrechte
DS-GVO Datenschutz in Schulen
Für Eltern und ehrenamtlich tätige Elternbeiräte auf Klassen-, Schul-, Kreis-, Stadt- und Landesebene sind mit der Datenschutzgrundverordnung viele Fragen aufgetaucht. Welche Daten dürfen wie verwendet werden? Grundsätzlich gilt: Möchten Sie die Daten einer Person erfassen, brauchen Sie die Einwilligung dieser Person und müssen über den Zweck aufklären. In Zusammenarbeit mit dem Büro des Hessischen Datenschutzbeauftragten wurden Formulare erarbeitet, die Sie für die Einholung Einwilligung verwenden können. Es geht um den Schutz Ihrer persönlichen Daten, deshalb sollte der geringe formelle Aufwand nicht abschrecken!
UrhWissG - Artikel aus Zeitungen und Zeitschriften dürfen nicht für den Unterricht verwendet werden.
In Schulen ist es oft gelebte Praxis, dass aktuelle Pressemeldungen als unterrichtsunterstützendes Medium eingesetzt wird. Doch damit muss man nun vorsichtig umgehen. Ganze Artikel dürfen nicht mehr kopiert oder gescannt werden. Gleiches gilt natürlich für Schul- und Fachbücher.
Es dürfen zwar weiterhin Zitate übernommen werden, aber die Zitate dürfen nicht zu umfangreich sein. Den Link zum UrhWissG (Urheber-Wissensgesellschafts-Gesetz) sowie weitere Informationen finden Sie in den weiterführenden Informationen. Eine sehr verständliche Erklärung finden Sie auf den Seiten der TU Darmstadt.