Sonderpädagogischer Förderbedarf
Sonderpädagogischer Förderbedarf wird bei den Kindern und Jugendlichen angenommen, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten so beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht der allgemeinen Schule ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können. Dabei können auch therapeutische und soziale Hilfen weiterer außerschulischer Maßnahmeträger notwendig sein.
Grundsätzlich haben alle Kinder das Recht, in einer allgemeinen Schule unterrichtet zu werden. Die Einweisung in die Förderschule regelt die "Verordnung über sonderpädagogische Förderung".
Wenn Lehrkräfte den Eindruck haben, dass ein Kind Lernschwierigkeiten hat oder im Verhalten auffällig ist, muss zunächst versucht werden in der allgemeinen Schule Maßnahmen zu treffen. Dazu gehören z.B. differenzierende Fördermaßnahmen im Unterricht, Zusammenarbeit mit dem schulpsychologischen Dienst. Wenn diese vorbeugenden Maßnahmen nicht ausreichen, muss überprüft werden, ob ein sog. "sonderpädagogischer Förderbedarf" besteht. Dafür stellt die Schule beim zuständigen staatlichen Schulamt (SSA) einen Antrag auf Feststellung des "sonderpädagogischen Förderbedarfs" nach §§ 18 ff des Hessischen Schulgesetzes.
Die Festellung erfolgt jedoch frühestens in der dritten Klasse.
Das Schulamt beauftragt eine Förderschullehrkraft bzw. das ein Beratungs- und Förderzentrum ein Gutachten über Art, Umfang und voraussichtliche Dauer der sonderpädagogischen Förderung sowie einen Vorschlag für die notwendigen Fördermaßnahmen und einen Förderplan zu erstellen. Falls die Eltern oder die allgemeine Schule dieses Gutachten anzweifeln, kann das SSA eine schulpsychologische Untersuchung anordnen.
Sie haben als Eltern die Möglichkeit ein eigenes Gutachten einzuholen. Sprechen Sie mit Ihrem Kinderarzt und lassen Sie sich von ihm zu einem Kinderpsychiater überweisen oder suchen Sie ein sozialpädiatrisches Zentrum oder einen Kinderpsychologen auf. Auch ein Anwalt kann helfen, soweit es um Verfahrenfragen geht. Bei pädagogischen Fragen sind Sie auf die Meinung der anderen Experten angewiesen. Die Kosten des eigenen Gutachtens und die Anwaltskosten müssen Sie als Eltern selbst tragen.