Das Jugendschutzgesetz - Wer darf was und wann?

Ein Gastbeitrag von Isabell Frankenberg - Verband für bürgernahe Verkehrspolitik e.V. (VFBV)

Im Jugendschutzgesetz (JuSchG) werden verschiedene Gesetze und Vorschriften festgehalten, welche Kinder und Jugendliche vor schädlichen Einflüssen der Öffentlichkeit oder der Medien schützen sollen. Demnach beinhaltet es Maßnahmen zum Aufenthalt in Spielhallen oder bei Tanzveranstaltungen, dem Konsum von Zigaretten und Alkohol sowie zur Internetnutzung. Wer sich an diese Vorgaben nicht hält, muss gemäß des Bußgeldkataloges mit hohen Sanktionen rechnen. Um welche Strafen es sich dabei handelt und für wen das Jugendschutzgesetz überhaupt gilt, klärt der Verband für bürgernahe Verkehrspolitik auf seinem kostenlosen Ratgeberportal. 

Das Gesetz zum Jugendschutz entstand im Jahr 1952 und wurde seitdem mehrmals aktualisiert, erneuert und angepasst. Die Gesetze wurden dabei jedoch nicht vollständig erneuert, sondern vielmehr dem jeweiligen Zeitgeist angepasst, so dass daraus das heute geltende Jugendschutzgesetz entstehen konnte. Während dies lange Zeit lediglich Vorschriften zum Konsum von Alkohol und Zigaretten enthielt, wurden im April 2016 weitere Regelungen zum Besitz von E-Shishas und E-Zigaretten hinzugefügt. Diese sind für Heranwachsende ausdrücklich verboten. 

Als Jugendliche gelten in Deutschland laut Definition Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht erreicht haben sowie Jugendliche unter 18 Jahren. Einige Vorschriften des Jugendschutzgesetzes werden jedoch in ihrer Gültigkeit eingeschränkt oder sogar aufgehoben, wenn der Heranwachsende in Begleitung bzw. unter Aufsicht eines Erwachsenen ist. So dürfen Jugendliche und Kinder z.B. Gaststätten länger betreten, wenn ein Erwachsener dabei ist. 

Die Aufgabe der Aufsichtsperson kann durch zwei verschiedene Personengruppen übernommen werden. Hierzu gehören die personensorgeberechtigten Personen, also jene, die das Sorgerecht für die Kinder haben. Meist handelt es sich dabei um die Eltern. Die zweite Personengruppe umfasst erziehungsbeauftragte Personen, welche die Aufsichtspflicht in gegenseitiger Absprache mit der personensorgeberechtigten Person für einen gewissen Zeitraum übertragen bekommen haben. Voraussetzung hierbei ist jedoch, dass die Person das 18. Lebensjahr bereits erreicht hat. 

Das Jugendschutzgesetz umfasst viele Themen, welche für Jugendliche und Kinder schädliche Auswirkungen haben können, so z.B. den Alkoholkonsum. Der Gesetzgeber sieht vor, dass Heranwachsende, welche das 16. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, Alkohol weder kaufen noch besitzen oder konsumieren dürfen. Das Gesetz richtet sich hierbei jedoch vielmehr an die Betreiber von Gaststätten und Verkaufsstellen von Alkohol als an die Heranwachsenden. Verstößt ein Gewerbetreibender gegen diese Vorschriften, muss er mit einem Bußgeld von bis zu 3000 Euro rechnen. Hierbei handelt es sich nicht nur um rein alkoholische Getränke sondern auch um Lebensmittel, welche einen großen Zusatz an Alkohol enthalten, also z.B. Pralinen oder bestimmte Eissorten. 

Ab dem 14. Lebensjahr dürfen Sekt, Wein und Bier in Anwesenheit der Eltern konsumiert werden. Ab 16 Jahre dürfen Heranwachsende dies auch ohne elterliche Aufsicht. Hochprozentige Getränke dürfen hingegen nur von Volljährigen gekauft, besessen und konsumiert werden.

Zigaretten und andere Tabakwaren sind bis zum 18. Lebensjahr tabu. Dies gilt sowohl für den Verkauf der Waren als auch für das Rauchen in der Öffentlichkeit. Wer sich nicht an die Regeln hält, wird mit 1000 Euro Bußgeld belangt. Blättchen sowie Feuerzeuge sind von diesem Gesetz ausgenommen und können auch von Jugendlichen legal erworben werden. 

Weitere Gesetze lassen sich hinsichtlich des Glücksspiels und des Aufenthalts in Spielhallen im Jugendschutzgesetz finden. Diese sind für Kinder und Jugendliche unter dem 18. Lebensjahr grundsätzlich verboten. Betreiber von Spielhallen, die Heranwachsenden Eintritt verschaffen, erhalten einen Bußgeldbescheid von über 2000 Euro. Ausgenommen sind Glücksspiele, welche auf einer Kirmes, einem Stadtfest oder ähnlichem angeboten werden. 

Auch öffentliche Veranstaltungen, wie der Kinobesuch, ist laut Jugendschutzgesetz nicht ohne weitere möglich. Hierbei bestehen gewisse zeitliche Grenzen, die sich auch nicht durch Aufsicht der Eltern aufheben lassen. Kinder ab 6 Jahren dürfen jedoch Filme, welche ab 12 Jahre freigeben sind, in Begleitung der Eltern ansehen. Bei einer von den Eltern beauftragten erziehungsberechtigten Person ist dies jedoch nicht der Fall. Kinder und Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren dürfen nur in Begleitung einer erziehungsberechtigten Personen Vorstellungen besuchen, die länger als bis 22 Uhr laufen. Ab dem 16. Lebensjahr ist dies sogar bis 24 Uhr möglich. Die Bußgelder, welche auf Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz folgen, variieren jedoch je nach Bundesland.