Schulentwicklungsplanung
Die Schulträger sind verpflichtet, ein Schulangebot vorzuhalten, das es Eltern ermöglicht, den Bildungsgang ihres Kindes wählen zu können. Um die örtlichen Interessen und Bedürfnisse zu berücksichtigen, erstellen die Schulträger sogenannte Schulentwicklungspläne, die den gegenwärtigen und zukünftigen Schulbedarf sowie die Schulstandorte berücksichtigen. In die Planung können Schulen in freier Trägerschaft mit einbezogen werden. Die Schulentwicklungspläne müssen innerhalb von fünf Jahren geprüft und falls erforderlich fortgeschrieben und in der Regel von den Stadträdten bzw. Kreistagen beschlossen werden.
Mit dieser Schulentwicklungsplanung soll der benötigte Schulraum und die Sachmittel sichergestellt werden. Das beinhaltet die Betreuungs- und Ganztagsangebote an den Schulen; Inklusion, Schulsozialarbeit; Medienausstattung; Schulsport und Sportstättennutzung; Schülerbeförderung und die Budgetierung der Schulen. Die Grundlage der Planung für den Schulentwicklungsplan sind die Prognosen für die Entwicklung der Schülerzahlen, aber auch welche Berufsfelder oder Ausbildungsgruppen in den Beruflichen Schulen erfasst und welche Bildungsgänge angeboten werden. Die Kreis- und Stadtelternbeiräte sind zum Schulentwicklungsplan des Schulträgers anzuhören.
Die endgültige Entscheidung liegt beim Hessischen Kultusministerium. Die rechtliche Grundlage findet sich im Hessischen Schulgesetz § 145.
Mit der landesweiten Schulentwicklungsplanung beschäftigte sich auch der letztlich gescheiterte Bildungsgipfel in seiner AG 2 - Herausforderungen an die Bildungsregionen. Hier hat der Landeselternbeirat zum Abschlussbericht Stellung genommen.