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Neue Regelungen: Wichtige Änderungen in der EVWahlV

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Das Land Hessen hat am 19. Dezember 2025 eine neue Fassung der Verordnung zur Elternwahl (Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung für die Wahl zu den Elternvertretungen und die Entschädigung der Mitglieder des Landeselternbeirats und der vom Landeselternbeirat gebildeten Ausschüsse, EVWahlV) veröffentlicht. Die Änderungen führen vor allem Regelungen aus der letzten Schulgesetz-Novelle in der Verordnung fort und präzisieren bestehende Vorgaben zu Datenübermittlungen, Wahlverfahren und Fristen.

Die geänderte EVWahlV führt mehrere Regelungen aus der letzten Schulgesetz-Novelle formell in den Verordnungstext über und präzisiert einzelne Vorgaben zur Durchführung der Elternwahlen. Für Elternvertretungen lohnt sich ein genauer Blick auf die Neuerungen, da sie unter anderem Datenübermittlungen, Wahlvorschläge für den Landeselternbeirat sowie Fristen bei Wahlanfechtungen betreffen.

©Foto: Gerd Altmann

Am 19.12.2025 hat das Land Hessen die Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung für die Wahl zu den Elternvertretungen und die Entschädigung der Mitglieder des Landeselternbeirats sowie der vom Landeselternbeirat gebildeten Ausschüsse (EVWahlV) verkündet. 

Mit der Neuregelung wurden insbesondere die Änderungen aus der letzten Novelle des Hessischen Schulgesetzes in den Verordnungstext übernommen. Darüber hinaus enthält die EVWahlV mehrere sprachliche Klarstellungen und Konkretisierungen bestehender Regelungen. Für Eltern und Elternvertretungen sind vor allem folgende Punkte relevant:

  • Datenübermittlung an Kreis- und Stadtelternbeiräte (§ 10 Abs. 1 EVWahlV):
    Schulleitungen müssen den Kreis- bzw. Stadtelternbeiräten die Kontaktdaten der Vorsitzenden der Schulelternbeiräte übermitteln. Dazu gehören Vorname, Nachname und E-Mail-Adresse. Eine Widerspruchsmöglichkeit gegen diese Datenweitergabe ist nicht mehr vorgesehen.
     
  • Weitergabe der Wahlergebnisse (§ 10 Abs. 2 EVWahlV):
    Kreis- und Stadtelternbeiräte sind verpflichtet, den Landeselternbeirat über die Ergebnisse ihrer Wahlen zu informieren. Dies erfolgt durch die Übersendung einer Liste der gewählten Vertreterinnen und Vertreter sowie der Ersatzvertreterinnen und Ersatzvertreter. Die Listen enthalten Vorname, Nachname, Anschrift und E-Mail-Adresse und entsprechen den Vorgaben der Schuldatenschutzverordnung.
     
  • Feststellung der Schülerzahlen (§ 10 Abs. 3 EVWahlV):
    Die Verordnung stellt klar, dass die Schulaufsichtsbehörde für die vor Wahlen festzustellenden Schülerzahlen ausschließlich minderjährige Schülerinnen und Schüler berücksichtigt. 
     
  • Wahlvorschläge für den Landeselternbeirat:
    Für Wahlvorschläge zu den Wahlen des Landeselternbeirats sind Unterstützungsunterschriften nicht mehr erforderlich.
     
  • Frist für Wahlanfechtungen (§ 27 Abs. 3 EVWahlV):
    Die Wahlprüfungskommission hat nun über Wahlanfechtungen innerhalb von drei Monaten zu entscheiden.

Die vollständige Verordnung ist im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Hessen veröffentlicht und kann hier eingesehen werden: GVBl.-2025, Nr.00104 | Verkündungsplattform des Landes Hessen