Regelungen zur Betreuung im Umgang mit Covid-19
Update 17.03.20: Berufeliste, Anlagen

Die Landesregierung hat für Kinder, deren Eltern in sogenannten "systemrelevanten" Berufe arbeiten eine Notbetreuung eingerichtet. Ministerpräsident Volker Bouffier hat in der heutigen Pressekonferenz um Verständnis gebeten, dass andere keinen Anspruch haben.
Nachfolgend ein Auszug aus der Webseite des Hessischen Ministerium für Soziales und Integration. Hier wird detailliert aufgeführt, dass Schulen ein Betreuungsangebot für Kinder einrichten sollen, wenn beide Erziehungsberechtigten des Kindes oder der/ die allein Erziehungsberechtigte zu den folgenden Personengruppen gehören:
- Angehörige des Polizeivollzugsdienstes
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes, die bei den Polizeipräsidien tätig sind und Vollzugsaufgaben wahrnehmen
- Angehörige von Feuerwehren
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes
- Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Amtsanwältinnen und Amtsanwälte der Justiz
- Bedienstete des Justiz- und Maßregelvollzuges,
- Bedienstete von Rettungsdiensten
- Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerkes
- Helferinnen und Helfer des Katastrophenschutzes
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die in medizinischen und pflegerischen Berufen arbeiten, insbesondere
- Altenpflegerinnen und Altenpfleger
- Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer
- Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten
- Ärztinnen und Ärzte
- Apothekerinnen und Apotheker
- Desinfektorinnen und Desinfektoren
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger*innen
- Gesundheits- und Krankenpfleger*innen
- Hebammen
- Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer
- Medizinische Fachangestellte
- Medizinisch-technische Laboratoriumsassistent*innen
- Medizinisch-technische Radiologieassistent*innen
- Medizinisch-technische Assistent*innen für Funktionsdiagnostik
- Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
- Operationstechnische Assistentinnen und Assistenten
- Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner
- Pharmazeutisch-technische Assistentinnen oder Assistenten
- Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten
- Zahnärztinnen und Zahnärzte
- Zahnmedizinische Fachangestellte
- Fachkräfte in Tageseinrichtungen für Kinder
- Personen, die unmittelbar mit der Auszahlung von Geldleistungen befasst sind:
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unmittelbar in den Sektoren der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz tätig sind, soweit von dem Arbeitgeber der Nachweis erbracht wird, dass ihreTätigkeit zwingend erforderlich ist
ACHTUNG: Nicht betreut werden kann Ihr Kind, wenn es
- Krankheitssymptome aufweist
- in Kontakt zu infizierten Personen steht oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind
- sich in den 14 Tagen vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder danach in einem Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2—Virus aufgehalten hat und noch keine 14 Tage seit der Rückkehr vergangen sind
Diese Informationen sind der Webseite https://soziales.hessen.de/gesundheit/infektionsschutz/coronavirus-sars-cov-2/umgang-mit-corona-schulen entnommen.
Coronaverordnung 16.3.20
Coronaverordnung 14.03.20
Coronaverordnung
Bescheinigung für Funktionsträger zur Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur
Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen zum BSI Gesetz
Musterformular erweiterte Notbetreuung